LV & Kalkulation
Leistungsverzeichnis prüfen vor der Angebotsabgabe: Checkliste für Nachtragspotenzial

Das Wichtigste in Kürze
- Ist die VOB/B vereinbart, sind mit deinem Preis alle Leistungen abgegolten, die nach LV, Vorbemerkungen, Vertragsbedingungen, VOB/C und den Gepflogenheiten deiner Branche zu deinem Auftrag gehören (§ 2 Abs. 1 VOB/B).
- Nachtragspotenzial steckt vor allem in Mengen, fehlenden Leistungen, Widersprüchen und Angaben zu Baugrund und Bestand.
- Unklarheiten klärst du mit einer Bieterfrage – nicht durch Änderungen am LV, die zum Ausschluss führen können.
- Deine Funde brauchst du nach dem Zuschlag wieder: für Bedenkenanmeldung, Behinderungsanzeige und Nachtrag.
Was ist ein Leistungsverzeichnis?
Ein Leistungsverzeichnis (LV) beschreibt Position für Position, was du bauen sollst: mit Ordnungszahl, Text, Menge und Einheit. Du trägst Einheitspreise ein, daraus ergibt sich dein Angebotspreis. Zusammen mit der Baubeschreibung, den Vorbemerkungen und den Plänen bildet das LV die Leistungsbeschreibung (§ 7b Abs. 1 und 2 VOB/A). Die Vertragsbedingungen kommen als eigener Teil der Vergabeunterlagen dazu. Kommt das LV als Datei, ist es meist eine GAEB-Datei. Wie du sie öffnest, steht in unserem Artikel GAEB-Datei öffnen. Ohne eigene Software kannst du sie im kostenlosen GAEB-Viewer ansehen und mit dem GAEB-Check auf fehlende Mengen, Einheiten und doppelte Ordnungszahlen prüfen.
Warum du das LV vor dem Angebot gründlich prüfen solltest, zeigt bei einem VOB-Vertrag § 2 Abs. 1 VOB/B:
„Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.“
Heißt: Was in diesen Unterlagen als deine Leistung beschrieben ist, ist in der Regel mit deinem Preis bezahlt, auch wenn es in keiner Position eigens auftaucht. Ob eine versteckte Klausel im Einzelfall wirksam ist, ist eine andere Frage – darauf bauen solltest du nicht. Was dagegen fehlt, falsch bemessen ist oder später anders gebaut werden soll, kann ein Nachtrag werden. Beides findest du nur, wenn du das LV vor dem Angebot liest, nicht erst auf der Baustelle.
Welche Regeln gelten für das LV?
Öffentliche Auftraggeber wie Bund, Länder und Kommunen müssen bei Bauaufträgen in der Regel die VOB/A anwenden: ab dem EU-Schwellenwert den Abschnitt 2 (VOB/A-EU), darunter meist den Abschnitt 1. Was genau gilt, regeln Haushaltsrecht und Landesgesetze, je nach Bundesland unterschiedlich. In § 7 Abs. 1 VOB/A (für EU-weite Vergaben inhaltsgleich in § 7 EU) steht, wie eine Leistungsbeschreibung aussehen muss. Die wichtigsten Vorgaben:
- Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können (Nr. 1).
- Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann (Nr. 3).
- Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen (Nr. 4).
- Die für die Ausführung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, zum Beispiel Boden- und Wasserverhältnisse, sind so zu beschreiben, dass du ihre Auswirkungen hinreichend beurteilen kannst (Nr. 6).
Diese Regeln richten sich an den Auftraggeber. Verstößt ein LV dagegen, heißt das nicht automatisch, dass du später mehr Geld bekommst. Bei EU-weiten Vergaben musst du Verstöße, die du in den Vergabeunterlagen erkennen kannst, spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist beim Auftraggeber rügen, sonst kannst du sie später nicht mehr vor der Vergabekammer geltend machen (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB).
Private Auftraggeber sind an die VOB/A in der Regel nicht gebunden, außer zum Beispiel, wenn sie Fördermittel bekommen und der Förderbescheid die VOB/A vorschreibt. Ihre LVs folgen deshalb nicht immer diesen Vorgaben. Umso wichtiger ist dort deine eigene Prüfung.
Ist die VOB/B vereinbart, regelt § 1 Abs. 2 VOB/B, was bei Widersprüchen gilt: zuerst die Leistungsbeschreibung, dann die Besonderen Vertragsbedingungen, danach etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen, etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die VOB/C und zuletzt die VOB/B selbst. Ein Positionstext geht also in der Regel einer allgemeinen Klausel in den Vertragsbedingungen vor. Darauf allein verlassen solltest du dich nicht: Widersprüche klärst du am besten vor dem Angebot. Für Widersprüche innerhalb der Leistungsbeschreibung, etwa zwischen Positionstext und Plan, hilft diese Rangfolge ohnehin nicht weiter.
Wo Nachtragspotenzial im LV steckt
„Nachtragspotenzial“ heißt nicht, ein LV auszutricksen. Gemeint sind Stellen, an denen die ausgeschriebene Leistung nicht reicht, nicht stimmt oder sich voraussichtlich ändert. Daraus können später Vergütungsansprüche entstehen, etwa nach § 2 Abs. 3, 5 oder 6 VOB/B. Wer diese Stellen vor dem Angebot kennt, kalkuliert sauberer, stellt die richtigen Bieterfragen und hat später die Unterlagen für den Nachtrag schon parat.
| Fundstelle im LV | Woran du sie erkennst | Was du tun kannst |
|---|---|---|
| Mengen | Auffällig runde Werte, Mengen passen nicht zu den Plänen, sehr kleine Mengen für teure Leistungen | Stichproben aus den Plänen nachrechnen. Beim Einheitspreisvertrag können Abweichungen über 10 % später zu einem angepassten Preis führen (§ 2 Abs. 3 VOB/B). |
| Fehlende Leistungen | Zur Ausführung nötige Arbeiten ohne eigene Position, etwa Anschlüsse, Provisorien, Schutzmaßnahmen | Prüfen, ob die Leistung nach Vorbemerkungen oder VOB/C schon im Preis steckt. Wenn nicht: Bieterfrage stellen und notieren. Wird sie später vom Auftraggeber gefordert und gehört sie nicht schon zum vereinbarten Umfang, kann sie eine zusätzliche Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B sein. Dann kündigst du den Anspruch an, bevor du anfängst. |
| Besondere Leistungen | Leistungen, die die jeweilige ATV im Abschnitt 4.2 als Besondere Leistungen nennt, die das LV aber nicht ausschreibt | Ohne Extra-Geld schuldest du sie nur, wenn das LV sie ausdrücklich nennt (sinngemäß nach DIN 18299, Abschnitt 4.2, bei vereinbarter VOB/B). Nebenleistungen (Abschnitt 4.1) sind dagegen auch ohne eigene Position im Preis enthalten. |
| Widersprüche | Positionstext, Vorbemerkung und Plan sagen Unterschiedliches, etwa zu Material, Dicke oder Ausführung | Fundstellen notieren und per Bieterfrage klären. Nicht einfach die für dich günstigste Lesart kalkulieren. |
| Baugrund und Bestand | Fehlende oder vage Angaben zu Boden, Wasser, Altlasten oder zum Zustand von Bestandsbauteilen | Vorhandene Gutachten anfordern. Kalkulationsannahmen intern schriftlich festhalten. Weicht die Wirklichkeit ab, wird das oft ein Nachtragsthema. |
| Bedarfs- und Wahlpositionen | Positionen mit Hinweis „Bedarf“, „Eventual“, „Alternativ“ oder ohne Gesamtpreis | Genauso sorgfältig kalkulieren wie den Rest. Werden sie beauftragt, gilt grundsätzlich dein Einheitspreis. |
| Riskante Klauseln | Pauschalformulierungen wie „inklusive aller Nebenarbeiten“, „Mehrmengen werden nicht vergütet“, Vertragsstrafe, kurze Bauzeit, hohe Sicherheiten | Solche Klauseln in AGB können unwirksam sein. Verlassen solltest du dich darauf aber nicht: Risiko einpreisen oder nachfragen. |
| Fabrikatsvorgaben | Ein bestimmtes Produkt ist vorgegeben, oft mit „oder gleichwertig“ | Prüfen, ob das Produkt lieferbar ist und zu deinem System passt. Bei öffentlichen Aufträgen darf ein bestimmtes Produkt nur ausnahmsweise vorgegeben werden, und dann mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ (§ 7 Abs. 2 VOB/A). Bietest du ein gleichwertiges Produkt an, nennst du es an der dafür vorgesehenen Stelle und rechnest damit, die Gleichwertigkeit belegen zu müssen. |
So prüfst du ein Leistungsverzeichnis vor dem Angebot
- 1Unterlagen vollständig sammelnLV, Vorbemerkungen, Vertragsbedingungen, Pläne, Gutachten und Bieterinformationen der Vergabeplattform.
- 2Vertragsbedingungen und Vorbemerkungen lesenBauzeit, Vertragsstrafe, Sicherheiten, Abrechnung und versteckte Leistungen markieren.§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 VOB/B
- 3Positionen gegen Pläne und VOB/C prüfenMengen stichprobenartig nachrechnen, fehlende und widersprüchliche Leistungen notieren.§ 2 Abs. 3 und 6 VOB/B
- 4Bieterfragen stellenUnklarheiten schriftlich klären, solange die Frist dafür läuft.§ 12a Abs. 4, § 12a EU Abs. 3 VOB/A
- 5Kalkulieren und Annahmen ablegenFunde in die Preise einarbeiten und deine Annahmen intern bei den Kalkulationsunterlagen ablegen. Dem Angebot selbst fügst du keine eigenen Annahmen oder Bedingungen bei.§ 13 Abs. 1 Nr. 5, § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A
Checkliste: Leistungsverzeichnis prüfen in 12 Punkten
Diese Checkliste kannst du für jede Ausschreibung durchgehen. Nimm dir dafür eine Kopie des LV und markiere jeden Fund mit Ordnungszahl, damit du ihn später wiederfindest.
- Vollständigkeit der Unterlagen: Sind alle genannten Anlagen da – Pläne, Gutachten, Vorbemerkungen, Vertragsbedingungen? Fehlt etwas, fordere es an.
- Vertragsart: Einheitspreis- oder Pauschalvertrag? Beim Pauschalvertrag trägst du das Mengenrisiko für die beschriebene Leistung weitgehend selbst. Geänderte oder zusätzliche Leistungen werden aber auch dort extra vergütet (§ 2 Abs. 7 VOB/B).
- Bauzeit und Termine: Sind Beginn, Zwischentermine und Fertigstellung mit deiner Kapazität machbar? Gibt es eine Vertragsstrafe?
- Sicherheiten und Zahlung: Höhe von Vertragserfüllungs- und Mängelsicherheit, Einbehalte, Zahlungsfristen. Was eine Sicherheit dich kostet, rechnest du mit unserem Sicherheitseinbehalt-Rechner aus.
- Vorbemerkungen: Welche Leistungen werden dort pauschal deinem Preis zugeschlagen, etwa Baustelleneinrichtung, Reinigung, Entsorgung oder Gerüste?
- Positionstexte: Ist jede Leistung klar beschrieben – Material, Maße, Qualität, Ausführungsart?
- Mengen: Stimmen die wichtigsten Mengen mit den Plänen überein? Prüfe zuerst die Positionen mit dem größten Anteil an der Angebotssumme.
- Fehlende Leistungen: Was brauchst du zum Bauen, das nirgends ausgeschrieben ist?
- Besondere Leistungen: Welche Leistungen aus Abschnitt 4.2 der passenden ATV wirst du brauchen, ohne dass sie im LV stehen?
- Baustelle und Bestand: Zufahrt, Lagerflächen, Strom und Wasser, Baugrund, Zustand des Altbaus – ist das beschrieben? Bei Bedarf Ortstermin machen.
- Bedarfs- und Wahlpositionen: Sauber mitkalkuliert, nicht mit Fantasiepreisen?
- Fragenliste: Alles, was nach den Punkten 1 bis 11 offen ist, geht als Bieterfrage an den Auftraggeber.
Unklarheiten klären: die Bieterfrage
Hast du eine Unklarheit gefunden, stellst du eine Bieterfrage, meist über die Vergabeplattform. Bei Vergaben nach VOB/A muss der Auftraggeber sachdienliche Auskünfte allen Unternehmen unverzüglich in gleicher Weise geben (§ 12a Abs. 4 VOB/A). Deine Frage und die Antwort sehen also in der Regel auch deine Mitbewerber. Bei EU-weiten Vergaben muss er rechtzeitig beantragte Auskünfte spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen, in beschleunigten Verfahren vier Kalendertage (§ 12a EU Abs. 3 VOB/A). Frag deshalb früh: Oft setzt der Auftraggeber in den Unterlagen eine eigene Frist für Fragen.
Ein Grund mehr, nicht zu warten: Wer eine Unklarheit erkennt, oder sie deutlich hätte erkennen müssen, und dann einfach die für sich günstigste Lesart kalkuliert, riskiert, dass ein späterer Nachtrag scheitert. Die Frage und die Antwort sind außerdem ein guter Beleg, wie die Leistung gemeint war.
Bieterfrage zum Leistungsverzeichnis
Vergabeverfahren: [Bezeichnung, Vergabenummer]
Los/Gewerk: [z. B. Los 3 – Trockenbau]
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu den Vergabeunterlagen bitten wir um Klärung folgender Punkte:
1. OZ [01.02.0030]: Der Positionstext nennt [z. B. eine Plattendicke von 12,5 mm], Plan [Nummer] zeigt dagegen [z. B. 2 × 12,5 mm]. Welche Ausführung ist anzubieten?
2. Vorbemerkungen, Ziffer [x]: Für [z. B. die Entsorgung des Abbruchmaterials aus OZ 01.01.0020] ist keine eigene Position vorgesehen. Ist diese Leistung in die Einheitspreise einzurechnen oder wird sie gesondert ausgeschrieben?
3. OZ [02.01.0010]: Die Menge von [Menge, Einheit] weicht von unserer Ermittlung aus Plan [Nummer] mit rund [Menge, Einheit] deutlich ab. Wir bitten um Prüfung des Mengenansatzes.
Wir bitten um Antwort bis [Datum], damit wir die Klärung in unserem Angebot berücksichtigen können.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Firma]
Typische Fehler beim Angebot
- Das LV im Angebot ändern: Bei Vergaben nach VOB/A sind Änderungen an den Vergabeunterlagen unzulässig (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A, Abschnitt 1). Solche Angebote sind auszuschließen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A). Auch eigene Bedingungen im Anschreiben, die vom LV abweichen, können zum Ausschluss führen. Lass sie deshalb weg. Kläre Unklarheiten per Bieterfrage statt per Randnotiz.
- Nur die Positionen lesen: Die teuersten Überraschungen stehen oft in Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen.
- Fehlende Leistungen stillschweigend einrechnen: Dann ist dein Angebot oft teurer als das der Mitbewerber, die nachgefragt haben, und der Auftraggeber erfährt nichts von der Lücke. Schiebst du Kosten bewusst in fremde Positionen, kann das bei öffentlichen Aufträgen sogar zum Ausschluss führen.
- Funde nicht ablegen: Was du bei der Prüfung gefunden hast, brauchst du nach dem Zuschlag wieder: für Bedenkenanmeldung, Behinderungsanzeige oder Nachtrag.
- Neue LV-Versionen nicht vergleichen: Schickt der Auftraggeber ein geändertes LV, prüfe genau, was sich geändert hat. Für GAEB-Dateien geht das mit dem kostenlosen GAEB-Vergleich.
Nach dem Zuschlag: Funde nutzen
Deine LV-Prüfung hört mit dem Angebot nicht auf. Sie ist die Grundlage für den Bauablauf:
- Bedenken: Hast du Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen vom Auftraggeber gelieferte Stoffe oder Bauteile oder gegen Leistungen anderer Unternehmer, teilst du sie unverzüglich schriftlich mit, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten. Wie das geht, steht in unserem Artikel zur Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B.
- Fehlende Pläne oder Angaben: Kannst du deshalb nicht wie geplant arbeiten, zeigst du das unverzüglich schriftlich an. Mehr dazu im Artikel zur Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B.
- Zusätzliche Leistungen: Fordert der Auftraggeber eine Leistung, die im Vertrag nicht vorgesehen ist, kündigst du den Vergütungsanspruch vor der Ausführung an (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B).
- Geänderte Leistungen: Ändern sich durch eine Anordnung des Auftraggebers die Grundlagen des Preises, ist ein neuer Preis zu vereinbaren, möglichst vor der Ausführung (§ 2 Abs. 5 VOB/B).
- Mengen: Weicht beim Einheitspreisvertrag die ausgeführte Menge um mehr als 10 % ab, kannst du einen angepassten Preis verlangen: bei Mehrmengen für die Menge über 110 %, bei Mindermengen einen höheren Einheitspreis, wenn du keinen anderen Ausgleich bekommst (§ 2 Abs. 3 VOB/B).
Bei einem reinen BGB-Bauvertrag ohne VOB/B gelten für Änderungen und ihre Vergütung die §§ 650b und 650c BGB. Die Prüfung des LV vor dem Angebot lohnt sich dort genauso.
Ein großes LV mit mehreren hundert Positionen gründlich zu prüfen, kostet Zeit, die vor der Abgabefrist oft fehlt. Die LV-Analyse von Vicora Solutions liest das ganze Leistungsverzeichnis – als GAEB-Datei oder PDF – und zeigt dir vor der Angebotsabgabe Widersprüche, unklare Leistungen, riskante Klauseln und mögliches Nachtragspotenzial, jeweils mit Fundstelle. Was du daraus machst, welche Bieterfragen du stellst und wie du kalkulierst, entscheidest du selbst.
Häufige Fragen
Was ist ein Leistungsverzeichnis?
Ein Leistungsverzeichnis (LV) beschreibt die auszuführende Bauleistung in einzelnen Positionen mit Ordnungszahl, Text, Menge und Einheit. Der Bieter trägt Einheitspreise ein. Zusammen mit Baubeschreibung, Vorbemerkungen und Plänen bildet es die Leistungsbeschreibung. Die Vertragsbedingungen sind ein eigener Teil der Unterlagen.
Warum sollte ich ein Leistungsverzeichnis vor dem Angebot prüfen?
Weil bei vereinbarter VOB/B nach § 2 Abs. 1 VOB/B mit deinem Preis alle Leistungen abgegolten sind, die nach Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen, VOB/C und gewerblicher Verkehrssitte zur Leistung gehören. Versteckte Leistungen, falsche Mengen oder riskante Klauseln musst du deshalb vor dem Angebot finden, nicht erst auf der Baustelle.
Darf ich das Leistungsverzeichnis im Angebot ändern?
Bei Vergaben nach VOB/A nicht. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A), solche Angebote sind auszuschließen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A). Auch eigene Bedingungen im Anschreiben können zum Ausschluss führen. Unklarheiten klärst du mit einer Bieterfrage.
Bis wann kann ich Bieterfragen stellen?
Das steht meist in den Vergabeunterlagen. Bei EU-weiten Vergaben muss der Auftraggeber rechtzeitig beantragte Auskünfte spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen, in beschleunigten Verfahren vier Kalendertage (§ 12a EU Abs. 3 VOB/A). Frag deshalb so früh wie möglich.
Was passiert, wenn die Mengen im LV falsch sind?
Beim Einheitspreisvertrag wird nach den tatsächlich ausgeführten Mengen abgerechnet (§ 2 Abs. 2 VOB/B). Weicht die Menge um mehr als 10 % ab, kannst du einen angepassten Preis verlangen: bei Mehrmengen für die Menge über 110 %, bei Mindermengen einen höheren Einheitspreis, wenn du keinen anderen Ausgleich bekommst (§ 2 Abs. 3 VOB/B). Beim Pauschalvertrag bleibt die Vergütung grundsätzlich unverändert. Ausnahmen gibt es bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen und bei so großen Abweichungen, dass der Pauschalpreis nicht mehr zumutbar ist (§ 2 Abs. 7 VOB/B).

Jannis Quester
Gründer und Geschäftsführer von Vicora Solutions. Jannis zeigt Bau- und Handwerksbetrieben in Live-Demos an ihren eigenen Leistungsverzeichnissen und Projektunterlagen, wie KI bei VOB-Fragen, Nachträgen und Behinderungen im Bauablauf unterstützt.
Quellen
- VOB/A, § 7 Leistungsbeschreibung (Abschnitt 1) und § 7 EU (Abschnitt 2)
- VOB/A, § 7b – Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis
- VOB/A, § 12a Abs. 4 und § 12a EU Abs. 3 – Auskünfte an Bieter
- VOB/A, § 13 Abs. 1 Nr. 5 und § 16 Abs. 1 Nr. 2 – Änderungen an den Vergabeunterlagen, Ausschluss
- VOB/B, § 1 Abs. 2 – Rangfolge bei Widersprüchen
- VOB/B, § 2 Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 – Vergütung
- DIN 18299 (VOB/C), Abschnitt 4 – Nebenleistungen und Besondere Leistungen (sinngemäß)
- BGB §§ 650b, 650c – Änderung des Vertrags, Vergütungsanpassung
- GWB § 160 Abs. 3 – Rügeobliegenheit
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 27. Oktober 2026.


