Bauablauf & Fristen
Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B: Inhalt, Frist und Muster
Das Wichtigste in Kürze
- Glaubst du dich bei der Ausführung behindert, musst du das dem Auftraggeber unverzüglich und schriftlich anzeigen (§ 6 Abs. 1 VOB/B).
- Ohne Anzeige zählen die hindernden Umstände nur, wenn sie dem Auftraggeber offenkundig bekannt waren – darauf solltest du dich nie verlassen.
- Ohne Anzeige (oder Offenkundigkeit) verlierst du deinen Anspruch auf Fristverlängerung und bei VOB-Verträgen auch auf Entschädigung nach § 642 BGB.
- Normales Wetter, mit dem bei Angebotsabgabe zu rechnen war, ist keine Behinderung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B).
Was ist eine Behinderungsanzeige?
Mit einer Behinderungsanzeige teilst du deinem Auftraggeber mit, dass du deine Leistung nicht wie geplant ausführen kannst – weil etwas fehlt, im Weg ist oder sich verzögert. Grundlage ist bei VOB-Verträgen § 6 Abs. 1 VOB/B:
„Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“
Wichtig ist das Wort glaubt: Du musst nicht erst abwarten, bis die Behinderung sicher feststeht. Schon wenn du ernsthaft damit rechnest, dass dein Ablauf gestört wird, ist die Anzeige fällig.
Die Anzeige hat zwei Aufgaben: Sie warnt den Auftraggeber, damit er gegensteuern kann. Und sie sichert deine Ansprüche – auf mehr Zeit und unter Umständen auf Geld.
Ablauf bei einer Behinderung nach § 6 VOB/B
- 1Behinderung erkennenEtwas stört deinen geplanten Ablauf – etwa fehlende Pläne, ein unfertiges Vorgewerk oder eine nicht zugängliche Baustelle.
- 2Unverzüglich schriftlich anzeigenAn den Auftraggeber selbst, die Bauleitung in Kopie.§ 6 Abs. 1 VOB/B
- 3Dokumentieren und weiterarbeiten, soweit zumutbarFotos, Bautagebuch und betroffene Leistungen festhalten.§ 6 Abs. 3 Satz 1 VOB/B
- 4Wegfall meldenArbeiten unverzüglich wieder aufnehmen und den Auftraggeber benachrichtigen.§ 6 Abs. 3 Satz 2 VOB/B
- 5Fristverlängerung und Ansprüche prüfenDauer der Behinderung plus Zuschlag; je nach Fall Schadensersatz oder Entschädigung.§ 6 Abs. 4 und 6 VOB/B, § 642 BGB
Typische Fälle aus der Praxis
Eine Behinderung liegt vor, wenn der geplante Ablauf gestört ist. Häufige Auslöser auf der Baustelle:
- Ausführungspläne, Freigaben oder Bemusterungen fehlen oder kommen zu spät.
- Ein Vorgewerk ist nicht fertig, zum Beispiel fehlt das Gerüst oder der Estrich ist nicht belegreif.
- Die Baustelle ist nicht zugänglich, Strom, Wasser oder Lagerflächen fehlen.
- Der Auftraggeber trifft nötige Entscheidungen nicht oder ordnet Änderungen an, die den Ablauf verschieben.
- Behördliche Auflagen oder ein Baustopp, die nicht aus deinem Bereich kommen.
Die Ausführungsfrist verlängert sich nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B, soweit die Behinderung verursacht ist durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung in deinem Betrieb oder einem unmittelbar für dich arbeitenden Betrieb oder durch höhere Gewalt und andere für dich unabwendbare Umstände.
Frist und Form: unverzüglich und schriftlich
Die VOB/B nennt keine feste Tagesfrist. Sie verlangt eine Anzeige unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (so definiert in § 121 Abs. 1 BGB). Eine feste Grenze gibt es nicht. Am sichersten ist es, wenn du am selben oder nächsten Arbeitstag anzeigst – jeder weitere Tag macht dich angreifbar.
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wer zeigt an? | Der Auftragnehmer – als Nachunternehmer also gegenüber deinem Hauptunternehmer. |
| An wen? | An den Auftraggeber selbst. Die Bauleitung bzw. den Architekten am besten in Kopie setzen. |
| Wann? | Unverzüglich, sobald du dich behindert glaubst. |
| Wie? | Schriftlich. Grundsätzlich genügt auch eine E-Mail (§ 127 Abs. 2 BGB), solange dein Vertrag nichts Strengeres verlangt. Sicher: E-Mail mit unterschriebenem PDF, in wichtigen Fällen zusätzlich per Bote oder Einschreiben mit Rückschein. |
| Wie oft? | Jede Behinderung zeigst du konkret an, sobald sie auftritt. Mehrere dürfen in einem Schreiben stehen, wenn jede einzeln beschrieben ist. Pauschale Hinweise wie „es kommt laufend zu Verzögerungen“ genügen nicht. |
Was gehört in die Behinderungsanzeige?
Die Anzeige muss so konkret sein, dass der Auftraggeber erkennt, was dich behindert und welche Folgen das hat. Diese Punkte sollten immer drinstehen:
- Bauvorhaben und Vertrag – Bezeichnung, Auftrags- bzw. Vertragsnummer, betroffenes Gewerk.
- Was genau behindert dich? – Tatsachen statt Wertungen: „Gerüst Achse 3–7 fehlt seit 14.10.“ statt „Gerüst ist schlecht“.
- Seit wann? – Datum und, wenn möglich, Uhrzeit.
- Welche Arbeiten sind betroffen? – Positionen, Bauteile oder Bauabschnitte.
- Welche Folgen erwartest du? – Stillstand, Umsetzen von Kolonnen, Verschiebung von Terminen, soweit schon absehbar.
- Was brauchst du vom Auftraggeber? – zum Beispiel Pläne, eine Entscheidung oder die Freigabe eines Bereichs.
- Vorbehalt (nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll) – Hinweis, dass du dir Fristverlängerung und weitere Ansprüche vorbehältst.
Lege Fotos, Auszüge aus dem Bautagebuch oder Schriftverkehr bei. Je besser die Behinderung belegt ist, desto leichter setzt du später Zeit und Geld durch.
Muster: Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B
Dieses Muster kannst du kopieren und an deinen Fall anpassen. Die Angaben in eckigen Klammern ersetzt du durch deine Daten.
[Ort, Datum]
Behinderungsanzeige gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B
Bauvorhaben: [Bezeichnung, Adresse]
Auftrag/Vertrag vom: [Datum], Nr. [Nummer]
Gewerk: [z. B. Trockenbau]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeigen wir an, dass wir in der ordnungsgemäßen Ausführung unserer Leistung behindert sind bzw. ab dem [Datum] voraussichtlich behindert sein werden.
Behinderung: [konkrete Beschreibung, z. B. „Das Gerüst an der Nordfassade, Achsen 3–7, ist entgegen dem Bauzeitenplan nicht gestellt.“]
Seit: [Datum]
Betroffene Leistungen: [Positionen/Bauteile]
Voraussichtliche Auswirkungen: [z. B. Stillstand der Fassadenarbeiten, Verschiebung des Fertigstellungstermins]
Wir sind leistungsbereit und bieten Ihnen unsere Leistung hiermit ausdrücklich an.
Wir bitten Sie, die Behinderung bis zum [Datum] zu beseitigen bzw. uns [Pläne/Entscheidung/Freigabe] zu übergeben.
Wir behalten uns die Verlängerung der Ausführungsfristen gemäß § 6 Abs. 2 und 4 VOB/B sowie die Geltendmachung weiterer Ansprüche ausdrücklich vor. Sobald die Behinderung wegfällt, nehmen wir die Arbeiten unverzüglich wieder auf und teilen Ihnen dies mit.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Firma]
Anlagen: [Fotos, Bautagebuch-Auszug]
Was passiert, wenn die Anzeige fehlt?
Vergisst du die Anzeige, hast du nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber die Tatsache und ihre hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren. Diese Offenkundigkeit musst du im Streit beweisen – das gelingt selten.
Die Folgen können teuer werden:
- Keine Fristverlängerung: Du gerätst schneller in Verzug, im schlimmsten Fall greift eine vereinbarte Vertragsstrafe.
- Keine Entschädigung nach § 642 BGB: Laut § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B bleibt dieser Anspruch nur unberührt, wenn du die Behinderung angezeigt hast oder sie offenkundig war.
- Schwächere Position bei Mehrkosten: Ohne zeitnahe Dokumentation lassen sich Stillstand und Mehraufwand später kaum belegen.
Nach der Anzeige: so geht es weiter
Mit der Anzeige ist es nicht getan. Die VOB/B verlangt von dir auch danach einiges:
- Weiterarbeiten, soweit zumutbar: Du musst alles tun, was dir billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VOB/B).
- Wiederaufnahme melden: Fallen die hindernden Umstände weg, nimmst du die Arbeiten unverzüglich wieder auf und benachrichtigst den Auftraggeber (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VOB/B).
- Fristverlängerung berechnen: Sie richtet sich nach der Dauer der Behinderung plus einem Zuschlag für die Wiederaufnahme und eine etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit (§ 6 Abs. 4 VOB/B).
- Schaden geltend machen: Hat der Auftraggeber die Behinderung zu vertreten, kannst du den nachweislich entstandenen Schaden verlangen, entgangenen Gewinn aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B). Achtung: Verzögert sich ein Vorgewerk, muss sich der Auftraggeber dessen Verschulden in der Regel nicht zurechnen lassen – dann bleibt dir meist nur die Entschädigung nach § 642 BGB. Für beide Ansprüche musst du konkret zeigen, wie die Behinderung deinen Bauablauf verzögert hat.
- Lange Unterbrechung: Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, kann jeder Vertragsteil nach Ablauf dieser Zeit schriftlich kündigen (§ 6 Abs. 7 VOB/B).
Behinderungsanzeige oder Bedenkenanmeldung?
Beide Schreiben werden oft verwechselt, haben aber unterschiedliche Zwecke:
| Behinderungsanzeige | Bedenkenanmeldung | |
|---|---|---|
| Grundlage | § 6 Abs. 1 VOB/B | § 4 Abs. 3 VOB/B |
| Worum geht es? | Der Ablauf ist gestört, du kannst nicht wie geplant arbeiten. | Du hast Zweifel an der Art der Ausführung, an gelieferten Stoffen oder Bauteilen oder an Leistungen anderer Unternehmer. |
| Ziel | Zeit sowie Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche sichern | Haftung für Mängel vermeiden |
| Form | unverzüglich, schriftlich | unverzüglich, möglichst vor Beginn der Arbeiten, schriftlich |
Manchmal brauchst du beides: Wenn zum Beispiel der Untergrund eines Vorgewerks ungeeignet ist, meldest du Bedenken an und zeigst an, dass du deshalb nicht weiterarbeiten kannst.
Gilt das auch ohne VOB/B?
§ 6 VOB/B gilt nur, wenn die VOB/B wirksam in deinen Vertrag einbezogen ist. Bei einem reinen BGB-Bauvertrag gibt es keine gleichlautende Anzeigepflicht. Eine Entschädigung nach § 642 BGB bekommst du dort nur, wenn der Auftraggeber eine nötige Mitwirkung unterlässt und du ihm deine Leistung angeboten hast (Annahmeverzug). Sie gleicht die Wartezeit aus, nicht jede Mehrkostenposition. Zeig die Behinderung trotzdem schriftlich an: Sie belegt dein Angebot und den Ablauf.
Häufige Fragen
Muss eine Behinderungsanzeige schriftlich sein?
Ja. § 6 Abs. 1 VOB/B verlangt eine schriftliche Anzeige. Grundsätzlich genügt dafür auch eine E-Mail (§ 127 Abs. 2 BGB), solange dein Vertrag nichts Strengeres verlangt. Sicher fährst du mit einer E-Mail plus unterschriebenem PDF; in wichtigen Fällen schickst du zusätzlich einen Brief per Bote oder Einschreiben mit Rückschein.
Welche Frist gilt für die Behinderungsanzeige?
Es gibt keine feste Tageszahl. Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern, sobald du dich behindert glaubst.
Was passiert, wenn ich die Behinderung nicht anzeige?
Dann werden die hindernden Umstände nur berücksichtigt, wenn sie dem Auftraggeber offenkundig bekannt waren. Ohne Anzeige riskierst du, dass sich deine Ausführungsfrist nicht verlängert und dir bei VOB-Verträgen die Entschädigung nach § 642 BGB entgeht.
Ist schlechtes Wetter eine Behinderung?
Nur ausnahmsweise. Witterung, mit der bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gilt nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B nicht als Behinderung.
Muss ich das Ende der Behinderung auch melden?
Ja. Fallen die hindernden Umstände weg, musst du die Arbeiten unverzüglich wieder aufnehmen und den Auftraggeber davon benachrichtigen (§ 6 Abs. 3 VOB/B).
Jannis Quester
Gründer und Geschäftsführer von Vicora Solutions. Jannis zeigt Bau- und Handwerksbetrieben in Live-Demos an ihren eigenen Leistungsverzeichnissen und Projektunterlagen, wie KI bei VOB-Fragen, Nachträgen und Behinderungen im Bauablauf unterstützt.
Quellen
- VOB/B, § 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
- VOB/B, § 4 Abs. 3 – Bedenken gegen die Art der Ausführung
- BGB § 121 Abs. 1 – Begriff „unverzüglich“
- BGB § 127 Abs. 2 – vereinbarte Schriftform
- BGB § 642 – Mitwirkung des Bestellers
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 19. Oktober 2026.