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Glossar

Bau- und VOB-Begriffe einfach erklärt

Jannis Quester
Jannis Quester, Gründer und Geschäftsführer von Vicora Solutions
30. Oktober 2026 · 60 Begriffe

Vordersatz, Bedenkenanmeldung, prüfbare Schlussrechnung: Hier findest du 60 Begriffe aus Bauvertrag, VOB, Leistungsverzeichnis, Abrechnung und GAEB, kurz und in einfachen Worten erklärt. Zu jedem Begriff stehen die Fundstelle und ein Link auf unseren passenden Ratgeber oder ein kostenloses Werkzeug.

Begriffe von A bis Z

A

Abnahme

Mit der Abnahme erklärt der Auftraggeber, dass er deine Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Sie ist der wichtigste Einschnitt im Bauvertrag: Die Gefahr geht auf ihn über, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt und die Schlusszahlung kann fällig werden. Verlangst du sie nach der Fertigstellung, muss er sie im VOB/B-Vertrag binnen 12 Werktagen durchführen, wenn keine andere Frist vereinbart ist; verweigern darf er sie nur wegen wesentlicher Mängel.

§ 12 VOB/B, § 640 BGBRatgeber: Abnahme nach § 12 VOB/B →

Abnahmeprotokoll

Das Abnahmeprotokoll hält das Ergebnis einer förmlichen Abnahme schriftlich fest: wer dabei war, welche Leistung abgenommen wurde und welche Mängel noch offen sind. Will sich der Auftraggeber Rechte wegen bekannter Mängel oder eine Vertragsstrafe vorbehalten, muss das im Protokoll stehen; auch deine Einwände nimmst du dort auf. Am Ende erhalten beide Seiten ein Exemplar.

§ 12 Abs. 4 VOB/BVorlage: Abnahmeprotokoll →

Abschlagszahlung

Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlung während der Bauzeit für Leistungen, die du schon vertragsgemäß erbracht hast. Du beantragst sie mit einer prüfbaren Aufstellung, zum Beispiel auf Grundlage eines Aufmaßes; im VOB/B-Vertrag wird sie 21 Tage nach Zugang fällig. Abschlagszahlungen sind vorläufig: Sie gelten nicht als Abnahme von Teilleistungen und werden mit der Schlussrechnung verrechnet.

§ 16 Abs. 1 VOB/B, § 632a BGBVOB/B-Übersicht: § 16 Zahlung →

Alternativposition

auch: Wahlposition

Eine Alternativposition, auch Wahlposition genannt, beschreibt im LV eine andere Ausführung für dieselbe Leistung wie eine Grundposition, zum Beispiel ein anderes Material. Du bepreist beide Varianten, und der Auftraggeber entscheidet in der Regel bei der Auftragserteilung, welche er beauftragt. Ihr Preis fließt meist nicht in die Angebotssumme ein – kalkuliere sie trotzdem so sorgfältig wie jede andere Position.

Ratgeber: Bedarfs- und Wahlpositionen im LV →

Anerkannte Regeln der Technik

Anerkannte Regeln der Technik sind technische Regeln, die in der Fachwelt als richtig gelten und sich in der Praxis bewährt haben. Oft stehen sie in DIN-Normen, aber nicht jede Norm gibt sie automatisch wieder. Deine Leistung muss sie zur Zeit der Abnahme einhalten; verstößt sie dagegen, ist sie in der Regel mangelhaft, auch wenn noch kein Schaden aufgetreten ist.

§ 4 Abs. 2, § 13 Abs. 1 VOB/BRatgeber: Gewährleistung nach § 13 VOB/B →

Anordnung

Eine Anordnung ist eine Vorgabe des Auftraggebers, mit der er deine vertragliche Leistung ändert oder Zusätzliches verlangt. Im VOB/B-Vertrag darf er Änderungen des Bauentwurfs anordnen und Leistungen verlangen, die für die Ausführung erforderlich werden – außer dein Betrieb ist darauf nicht eingerichtet; andere Zusatzleistungen gehen nur mit deiner Zustimmung. Im BGB-Bauvertrag gelten eigene Regeln mit vorherigem Einigungsversuch. Jede Anordnung, die Kosten oder Bauzeit beeinflusst, ist ein möglicher Nachtrag – achte darauf, wer sie erteilt, und halte sie schriftlich fest, etwa im Bautagebuch.

§ 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B, §§ 650b, 650c BGBRatgeber: geänderte oder zusätzliche Leistung? →

ATV

auch: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen

ATV steht für Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Gemeint sind die DIN-Normen der VOB/C: DIN 18299 mit Regeln für alle Gewerke und für jedes Gewerk eine eigene ATV, etwa DIN 18330 für Mauerarbeiten. Jede ATV behandelt unter anderem Stoffe, Ausführung, Nebenleistungen und Besondere Leistungen sowie die Abrechnung.

VOB/C, DIN 18299 ff.VOB/B-Übersicht: VOB/A, VOB/B und VOB/C →

Aufmaß

Das Aufmaß ermittelt die tatsächlich ausgeführten Mengen, vor Ort oder anhand von Plänen. Es ist die Grundlage jeder Abrechnung beim Einheitspreisvertrag. Gemessen und gerechnet wird nach den Abrechnungsregeln des Vertrags und der ATV deines Gewerks; was beim Weiterbau verdeckt wird, misst du vorher auf, am besten als gemeinsames Aufmaß.

§ 14 Abs. 2 VOB/BVorlage: Aufmaß mit Rechner →

Ausführungsfrist

Die Ausführungsfrist legt fest, wann du mit der Leistung beginnst und wann du sie vollendest; dazwischen musst du die Arbeiten angemessen fördern. Verbindlich sind die Vertragsfristen; Einzelfristen aus einem Bauzeitenplan gehören nur dazu, wenn das im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Ist für den Beginn nichts vereinbart, musst du im VOB/B-Vertrag innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung anfangen.

§ 5 VOB/BWerkzeug: Fristenrechner VOB/B →

AVA

auch: Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung

AVA steht für Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung – die drei Phasen, die ein Bauauftrag vor allem auf Seite von Auftraggebern und Planern durchläuft. AVA-Programme erstellen Leistungsverzeichnisse, vergleichen Angebote im Preisspiegel und prüfen Rechnungen. Mit Kalkulationsprogrammen der Bieter tauschen sie die Daten als GAEB-Datei aus.

Ratgeber: GAEB-Datei öffnen →

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B

Baustelleneinrichtung

Zur Baustelleneinrichtung gehört alles, was du vorübergehend für die Ausführung brauchst, etwa Container, Lager- und Arbeitsflächen, Kran und andere Geräte. Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelle sind nach DIN 18299 Nebenleistungen und damit mit deinen Preisen abgegolten, wenn das LV keine eigene Position dafür vorsieht. Ihre Kosten stecken dann als Gemeinkosten in deinen Einheitspreisen.

DIN 18299 Abschnitt 4.1 (VOB/C)Ratgeber: Gemeinkosten bei Mindermengen →

Bautagebuch

Im Bautagebuch hältst du täglich fest, was auf der Baustelle passiert: Wetter, Personal und Geräte, ausgeführte Arbeiten, Anordnungen, Behinderungen und besondere Vorkommnisse. Die VOB/B schreibt es nicht vor, viele Bauverträge aber schon. Im Streit ist es oft dein wichtigster Beleg, etwa für eine Bauzeitverlängerung oder einen Nachtrag – am stärksten, wenn die Einträge zeitnah und lückenlos sind.

Vorlage: Bautagebuch →

Bauzeitverlängerung

auch: Fristverlängerung

Eine Bauzeitverlängerung schiebt die Ausführungsfristen nach hinten, wenn dich Umstände behindern, die nicht in deinen Bereich fallen. Im VOB/B-Vertrag gibt es sie bei Ursachen aus dem Risikobereich des Auftraggebers, bei Streik oder Aussperrung und bei höherer Gewalt – nicht aber bei Wetter, mit dem bei Angebotsabgabe normalerweise zu rechnen war. Sie bemisst sich nach der Dauer der Behinderung plus einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und eine etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. Ohne schriftliche Behinderungsanzeige zählt die Behinderung nur, wenn sie dem Auftraggeber offenkundig bekannt war.

§ 6 Abs. 1, 2 und 4 VOB/BRatgeber: nach der Behinderungsanzeige →

Bedarfsposition

auch: Eventualposition

Eine Bedarfsposition, auch Eventualposition genannt, beschreibt eine Leistung, bei der zur Ausschreibung noch offen ist, ob sie überhaupt gebraucht wird, zum Beispiel eine Wasserhaltung. Du bepreist sie mit; ausgeführt und bezahlt wird sie erst, wenn der Auftraggeber sie abruft, und dann gilt grundsätzlich dein angebotener Einheitspreis. Öffentliche Auftraggeber dürfen Bedarfspositionen nach der VOB/A grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufnehmen.

§ 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/ARatgeber: Bedarfs- und Wahlpositionen im LV →

Bedenkenanmeldung

auch: Bedenkenanzeige

Mit der Bedenkenanmeldung teilst du dem Auftraggeber mit, dass du die vorgesehene Art der Ausführung, von ihm gelieferte Stoffe oder Bauteile oder die Vorleistung eines anderen Unternehmers für fehlerhaft oder riskant hältst. Im VOB/B-Vertrag muss sie unverzüglich und schriftlich kommen, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, und zwar an den Auftraggeber selbst, mit klarer Begründung und den möglichen Folgen. Hast du ordnungsgemäß Bedenken angemeldet, haftest du nicht für Mängel, die auf genau diesen Punkt zurückgehen.

§ 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3 VOB/BRatgeber: Bedenkenanmeldung mit Muster →

Behinderungsanzeige

Mit der Behinderungsanzeige meldest du dem Auftraggeber, dass du deine Leistung nicht wie geplant ausführen kannst, etwa weil Pläne fehlen, Vorgewerke nicht fertig sind oder die Baustelle nicht zugänglich ist. Im VOB/B-Vertrag muss sie unverzüglich und schriftlich kommen. Fehlt sie, kannst du dich nur auf die Behinderung berufen, wenn sie dem Auftraggeber offenkundig bekannt war – sonst riskierst du Bauzeitverlängerung und Entschädigung.

§ 6 Abs. 1 und 6 VOB/BRatgeber: Behinderungsanzeige mit Muster →

Besondere Leistung

Was über die Nebenleistungen hinausgeht, ist eine Besondere Leistung: Du schuldest sie nur, wenn sie im LV aufgeführt ist, dann meist mit eigener Position und eigenem Preis. Jede ATV der VOB/C zählt dafür Beispiele auf, je nach Gewerk etwa Gerüste für höher gelegene Arbeiten. Verlangt der Auftraggeber später eine Besondere Leistung, die nicht im LV steht, kann das eine zusätzliche Leistung mit eigener Vergütung sein, die du vor Beginn ankündigst.

DIN 18299 Abschnitt 4.2 (VOB/C), § 2 Abs. 6 VOB/BRatgeber: Nachtragspotenzial im LV →

Bieterfrage

Eine Bieterfrage stellst du in der Angebotsphase, wenn das LV oder andere Vergabeunterlagen unklar, widersprüchlich oder lückenhaft sind. Bei Vergaben öffentlicher Auftraggeber nach VOB/A muss die Antwort allen Bietern gleichermaßen mitgeteilt werden. Ändere das LV nie eigenmächtig, das kann zum Ausschluss deines Angebots führen – frag lieber rechtzeitig nach.

§ 12a Abs. 4 VOB/ARatgeber: Unklarheiten per Bieterfrage klären →

Bürgschaft

Mit einer Bürgschaft verpflichtet sich eine Bank oder ein Kreditversicherer, für deine Pflichten aus dem Bauvertrag einzustehen; wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, kannst du sie statt eines Sicherheitseinbehalts stellen. Üblich sind die Vertragserfüllungsbürgschaft für die Zeit bis zur Abnahme und die Bürgschaft für Mängelansprüche (Gewährleistungsbürgschaft) danach. Nach VOB/B muss der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkennen, und die Bürgschaft ist schriftlich, ohne zeitliche Befristung und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage zu erteilen; eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann er nicht verlangen.

§ 17 Abs. 2 bis 4 VOB/BWerkzeug: Sicherheitseinbehalt und Bürgschaft →

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E

Einheitspreis

auch: EP

Der Einheitspreis (EP) ist der Preis für eine Mengeneinheit einer Position, zum Beispiel je Quadratmeter Putz oder je Stück Tür. Mit der Menge multipliziert ergibt er den Gesamtpreis der Position. Im Einheitspreis stecken neben Lohn, Material und Gerät auch deine Anteile für Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn.

Ratgeber: Mengenänderung und neuer Preis →

Einheitspreisvertrag

Beim Einheitspreisvertrag vereinbart ihr für jede Position einen Einheitspreis; bezahlt wird die tatsächlich ausgeführte Menge laut Aufmaß. Die Mengen im LV sind nur vorläufige Ansätze, die Vordersätze. Weicht die Menge einer Position um mehr als 10 % ab, kann im VOB/B-Vertrag ein neuer Einheitspreis verlangt werden – bei Mehrmengen nur für die Menge über 110 %. Bei öffentlichen Aufträgen ist der Einheitspreisvertrag die Regel.

§ 2 Abs. 2 und 3 VOB/B, § 4 Abs. 1 VOB/ARatgeber: die 10-%-Regel →

↑ A bis Z

F

Fiktive Abnahme

Bei der fiktiven Abnahme gilt deine Leistung als abgenommen, ohne dass der Auftraggeber sie ausdrücklich abgenommen hat. Im VOB/B-Vertrag passiert das nur, wenn niemand die Abnahme verlangt und der Vertrag keine förmliche Abnahme vorschreibt: 12 Werktage nach deiner schriftlichen Fertigstellungsmitteilung oder, wenn nichts anderes vereinbart ist, 6 Werktage nach Beginn der Benutzung – die Nutzung von Teilen zum Weiterbauen zählt nicht. Nach BGB, auch im VOB/B-Vertrag nutzbar, setzt du nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme; verweigert der Auftraggeber sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt sie als erfolgt. Bei Privatkunden tritt diese Folge nur ein, wenn du sie mit der Aufforderung in Textform darauf hingewiesen hast, und auf die Fristen der VOB/B solltest du dich bei ihnen nicht verlassen.

§ 12 Abs. 5 VOB/B, § 640 Abs. 2 BGBRatgeber: fiktive Abnahme →

↑ A bis Z

G

GAEB

auch: Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen

GAEB steht für den Gemeinsamen Ausschuss Elektronik im Bauwesen. Er legt fest, wie Leistungsverzeichnisse und andere Baudaten als Datei ausgetauscht werden, damit sie in jedem AVA- oder Kalkulationsprogramm gleich ankommen. Umgangssprachlich meint „GAEB“ meist die Datei selbst, zum Beispiel eine X83, mit der du eine Ausschreibung bekommst.

Ratgeber: GAEB-Datei öffnen →

GAEB 90

GAEB 90 ist ein älteres, noch gebräuchliches GAEB-Format: eine Textdatei mit festem Zeilenaufbau, erkennbar an Endungen wie .d83 oder .d84. Es wird noch genutzt, weil manche älteren Programme nur diese D-Dateien lesen. Formatierte Langtexte, Tabellen und Bilder kann es kaum abbilden; der heutige Standard ist GAEB DA XML.

Werkzeug: X83 in D83 umwandeln →

GAEB DA XML

GAEB DA XML ist der heutige Standard für GAEB-Dateien, erkennbar an Endungen wie .x83 oder .x84. Die Zahl zeigt die Phase: .x83 ist die Angebotsaufforderung mit leeren Preisfeldern, .x84 die Angebotsabgabe mit deinen Preisen, .x86 der Auftrag. Anders als GAEB 90 transportiert das XML-Format auch formatierte Langtexte, Tabellen und Bilder.

Werkzeug: GAEB-Viewer →

Gemeinsames Aufmaß

Beim gemeinsamen Aufmaß ermitteln Auftraggeber und Auftragnehmer die ausgeführten Mengen zusammen und unterschreiben das Ergebnis. Die VOB/B sieht vor, dass die Feststellungen für die Abrechnung dem Baufortschritt entsprechend möglichst gemeinsam erfolgen; für Leistungen, die später schwer feststellbar sind, beantragst du sie rechtzeitig. An ein gemeinsames Aufmaß sind in der Regel beide Seiten gebunden, das erspart Streit bei der Rechnungsprüfung.

§ 14 Abs. 2 VOB/BVorlage: Aufmaß mit Rechner →

Gewährleistung

auch: Mängelansprüche

Gewährleistung ist der umgangssprachliche Begriff für die Mängelansprüche des Auftraggebers: Er kann verlangen, dass du Mängel beseitigst, sie nach erfolgloser Frist auf deine Kosten beseitigen lassen und unter weiteren Voraussetzungen mindern oder Schadensersatz fordern. Ist nichts anderes vereinbart, verjähren die Ansprüche bei Bauwerken im VOB/B-Vertrag nach 4 Jahren, nach BGB nach 5 Jahren, jeweils ab Abnahme; gegenüber Privatkunden bleibt es in der Regel bei 5 Jahren, wenn du die VOB/B einbringst. Eine schriftliche Mängelrüge kann die Frist im VOB/B-Vertrag verlängern.

§ 13 VOB/B, §§ 634, 634a BGBRatgeber: Gewährleistung – 4 oder 5 Jahre? →

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H

Höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist ein Ereignis von außen, das keine Seite beeinflussen und auch mit äußerster Sorgfalt nicht abwenden kann, etwa ein außergewöhnliches Hochwasser. Im VOB/B-Vertrag verlängert sie die Ausführungsfristen, wenn du die Behinderung anzeigst oder sie offenkundig ist. Wird deine Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt beschädigt oder zerstört, bekommst du die bereits fest mit dem Bauwerk verbundenen Teile trotzdem nach den Vertragspreisen bezahlt – nicht aber noch nicht eingebaute Stoffe, Gerüste oder die Baustelleneinrichtung.

§ 6 Abs. 2, § 7 VOB/BVOB/B-Übersicht: § 7 Verteilung der Gefahr →

↑ A bis Z

K

Kündigung

Mit einer Kündigung beendet eine Seite den Bauvertrag für die Zukunft. Der Auftraggeber kann im VOB/B-Vertrag jederzeit ohne Grund kündigen; dann steht dir die vereinbarte Vergütung zu, abzüglich ersparter Kosten und dessen, was du anderweitig erwirbst oder böswillig zu erwerben unterlässt. Kündigt er dagegen, weil eine gesetzte Frist mit Kündigungsandrohung fruchtlos abgelaufen ist, etwa bei Verzug, darf er den Rest auf deine Kosten von einem anderen Unternehmen ausführen lassen. Du selbst kannst kündigen, wenn er eine nötige Mitwirkung unterlässt oder nicht zahlt – ebenfalls erst nach Frist mit Kündigungsandrohung; jede Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erklärt werden, eine E-Mail genügt nicht.

§§ 8, 9 VOB/B, § 650h BGBVOB/B-Übersicht: § 8 Kündigung →

Kurztext und Langtext

auch: Kurztext, Langtext

Jede Position im LV hat einen Kurztext und meist einen Langtext. Der Kurztext ist die knappe Bezeichnung, etwa „Innenputz Wand“; der Langtext beschreibt die Leistung vollständig mit Material, Ausführung und Anforderungen. Für deine Kalkulation zählt der Langtext zusammen mit Vorbemerkungen und Plänen – nach dem Kurztext allein zu kalkulieren, ist riskant.

Werkzeug: Lang- und Kurztexte im GAEB-Viewer →

↑ A bis Z

L

Leistungsbeschreibung

Die Leistungsbeschreibung legt fest, was du bauen sollst. Meist besteht sie aus einer Baubeschreibung mit allgemeinen Angaben und einem Leistungsverzeichnis; seltener ist nur das Ziel vorgegeben, und du planst die Lösung selbst (Leistungsprogramm). Widersprechen sich Vertragsteile, geht sie nach der VOB/B den übrigen dort genannten Vertragsbedingungen vor. Öffentliche Auftraggeber müssen sie eindeutig und so vollständig formulieren, dass alle Bieter sie gleich verstehen.

§ 1 Abs. 2 VOB/B, §§ 7 bis 7c VOB/ARatgeber: welche Regeln für das LV gelten →

Leistungsverzeichnis (LV)

auch: LV

Das Leistungsverzeichnis gliedert die Bauleistung in einzelne Positionen mit Ordnungszahl, Kurz- und Langtext, Menge und Einheit. Du trägst Einheitspreise ein, daraus ergibt sich dein Angebotspreis. Nach dem Zuschlag ist das LV Grundlage für Ausführung und Abrechnung, deshalb lohnt sich eine genaue Prüfung vor der Angebotsabgabe.

Ratgeber: Leistungsverzeichnis prüfen →

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M

Mängelrüge

auch: Mängelanzeige

Mit der Mängelrüge fordert der Auftraggeber dich auf, einen bestimmten Mangel zu beseitigen. Im VOB/B-Vertrag hat die schriftliche Rüge eine Besonderheit: Geht sie vor Ablauf der Verjährungsfrist zu, verjährt der Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels erst 2 Jahre nach Zugang, frühestens aber mit Ablauf der regulären oder vereinbarten Frist; für die abgenommene Mängelbeseitigung beginnt eine neue Frist von 2 Jahren. Bekommst du eine Mängelrüge, prüf sie zügig und antworte schriftlich.

§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/BVorlage: Mängelrüge →

Mehrkostenanzeige

Mit einer Mehrkostenanzeige teilst du dem Auftraggeber mit, dass eine Anordnung, eine Änderung oder eine Störung im Bauablauf zusätzliche Kosten verursacht. Die VOB/B verwendet den Begriff nicht, verlangt aber bei zusätzlichen Leistungen, dass du deinen Vergütungsanspruch ankündigst, bevor du mit der Ausführung beginnst. Melde Mehrkosten deshalb schriftlich und so früh wie möglich; die genaue Höhe lieferst du mit dem Nachtragsangebot.

§ 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/BRatgeber: geänderte oder zusätzliche Leistung? →

Mehrmenge und Mindermenge

auch: Mehrmenge, Mindermenge

Mehr- oder Mindermengen entstehen, wenn die ausgeführte Menge einer Position vom Vordersatz im LV abweicht. Im VOB/B-Vertrag bleibt der Einheitspreis bei Abweichungen bis 10 % unverändert. Bei Mehrmengen kann jede Seite für die Menge über 110 % einen neuen Preis verlangen; bei Mindermengen unter 90 % kannst du einen höheren Einheitspreis für die gesamte ausgeführte Menge fordern, soweit du keinen Ausgleich über andere Positionen oder auf andere Weise erhältst. Gehen die Mehrmengen auf eine Anordnung oder eine zusätzliche Leistung zurück, gelten stattdessen die Regeln für geänderte und zusätzliche Leistungen – mit Ankündigung vor der Ausführung.

§ 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/BRatgeber: Mengenänderung nach § 2 Abs. 3 VOB/B →

↑ A bis Z

N

Nachtrag

Ein Nachtrag ist deine Forderung nach zusätzlicher Vergütung oder Bauzeit, weil sich die Leistung gegenüber dem Vertrag ändert. Typische Auslöser sind geänderte oder zusätzliche Leistungen auf Anordnung des Auftraggebers und Mengenänderungen über 10 %; Mehrkosten aus Behinderungen sind dagegen Schadensersatz oder Entschädigung und brauchen einen konkreten Nachweis am Bauablauf. Meist besteht er aus einer Anzeige oder Ankündigung und einem Nachtragsangebot mit Preis; zusätzliche Leistungen musst du im VOB/B-Vertrag vor Beginn der Ausführung ankündigen.

§ 2 Abs. 3, 5 und 6, § 6 Abs. 6 VOB/B, §§ 650b, 650c BGBRatgeber: Nachträge nach § 2 VOB/B →

Nachtragsangebot

Im Nachtragsangebot bezifferst du, was eine geänderte oder zusätzliche Leistung kostet: mit Beschreibung, Mengen, Einheitspreisen und einer nachvollziehbaren Herleitung der Preise, oft auf Grundlage deiner Urkalkulation. Im VOB/B-Vertrag soll der neue Preis möglichst vor der Ausführung vereinbart werden. Im BGB-Bauvertrag musst du auf ein Änderungsbegehren des Bestellers grundsätzlich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung abgeben; einigt ihr euch nicht binnen 30 Tagen, darf er die Änderung anordnen.

§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B, § 650b BGBVOB/B-Übersicht: § 2 Vergütung →

Nebenangebot

Ein Nebenangebot ist ein Angebot mit einer anderen technischen oder wirtschaftlichen Lösung als im LV vorgesehen, zum Beispiel einer anderen Bauweise. Bei nationalen Vergaben nach VOB/A sind sie erlaubt, solange der Auftraggeber sie nicht ausschließt; bei EU-weiten Vergaben nur, wenn er sie ausdrücklich zulässt. Du gibst sie auf einer gesonderten, deutlich gekennzeichneten Anlage ab; als GAEB-Datei tragen sie die Phase 85.

§ 8 Abs. 2 Nr. 3, § 13 Abs. 3 VOB/ARatgeber: GAEB-Dateiendungen und Phasen →

Nebenleistung

Nebenleistungen erbringst du ohne eigene Position mit, weil die technischen Vertragsbedingungen sie deiner Hauptleistung zurechnen; bezahlt sind sie mit deinen vereinbarten Preisen. Welche das sind, regeln DIN 18299 und die ATV deines Gewerks jeweils in Abschnitt 4.1, zum Beispiel die Baustelleneinrichtung oder Messungen für Ausführung und Abrechnung. Schreibt der Auftraggeber eine Nebenleistung ausnahmsweise als eigene Position aus, wird sie dort vergütet; das Gegenstück ist die Besondere Leistung.

DIN 18299 Abschnitt 4.1 (VOB/C), § 2 Abs. 1 VOB/BRatgeber: Nachtragspotenzial im LV →

↑ A bis Z

O

Ordnungszahl (OZ)

auch: OZ

Die Ordnungszahl ist die Nummer einer Position im LV, zum Beispiel 01.02.0030. Sie gliedert das LV in Abschnitte wie Titel und Untertitel und macht jede Position eindeutig. In Angebot, Aufmaß und Rechnung verwendest du dieselben Ordnungszahlen; die VOB/B verlangt in der Rechnung die Reihenfolge der Posten und die Bezeichnungen aus dem Vertrag.

§ 14 Abs. 1 VOB/BWerkzeug: GAEB-Viewer →

↑ A bis Z

P

Pauschalvertrag

Beim Pauschalvertrag vereinbart ihr für die Leistung oder einen Teil davon einen festen Preis, unabhängig von den tatsächlich ausgeführten Mengen. Ein Aufmaß ist in der Regel nicht nötig, das Mengenrisiko liegt weitgehend bei dir. Ändert der Auftraggeber die Leistung oder verlangt er Zusätzliches, steht dir auch hier eine angepasste Vergütung zu; bei bloßen Mengenabweichungen gibt es einen Ausgleich nur, wenn ein Festhalten an der Pauschale für eine Seite unzumutbar wäre – das kann auch der Auftraggeber geltend machen.

§ 2 Abs. 7 VOB/B, § 4 Abs. 1 VOB/ARatgeber: Mengenänderung beim Pauschalvertrag →

Position

auch: LV-Position

Eine Position ist die kleinste Einheit im LV: eine abgegrenzte Teilleistung mit Ordnungszahl, Kurz- und Langtext, Menge, Einheit und im Angebot mit Einheits- und Gesamtpreis. Nach der VOB/A sollen unter einer Position nur Leistungen stehen, die technisch und für die Preisbildung gleichartig sind. Neben Normalpositionen gibt es unter anderem Bedarfs-, Alternativ- und Zulagepositionen.

§ 7b Abs. 4 VOB/ARatgeber: worauf es im LV-Inhalt ankommt →

Prüfbare Schlussrechnung

auch: Prüffähige Schlussrechnung

Eine Schlussrechnung ist prüfbar, wenn der Auftraggeber sie nachvollziehen kann: übersichtlich, in der Reihenfolge der Positionen, mit den Bezeichnungen aus dem Vertrag und mit Aufmaß und Belegen; Vertragsänderungen und Nachträge machst du besonders kenntlich. Bei einer Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten reichst du sie im VOB/B-Vertrag spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung ein, für je weitere 3 Monate kommen 6 Werktage hinzu. Hält der Auftraggeber sie für nicht prüfbar, muss er das innerhalb der Zahlungsfrist, in der Regel 30 Tage, begründet einwenden – sonst kann er sich darauf nicht mehr berufen.

§ 14 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B, § 650g Abs. 4 BGBVOB/B-Übersicht: § 14 Abrechnung →

↑ A bis Z

S

Schlusszahlung

Die Schlusszahlung ist die abschließende Zahlung auf deine Schlussrechnung, nachdem die Abschlagszahlungen verrechnet sind. Im VOB/B-Vertrag wird sie nach Abnahme und prüfbarer Schlussrechnung fällig, sobald der Auftraggeber geprüft hat, spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung (bis zu 60 Tage nur, wenn sachlich gerechtfertigt und ausdrücklich vereinbart). Vorsicht: Nimmst du sie ohne Vorbehalt an, obwohl er dich schriftlich auf die Ausschlusswirkung hingewiesen hat, sind weitere Forderungen ausgeschlossen; dasselbe gilt, wenn er weitere Zahlungen endgültig schriftlich ablehnt.

§ 16 Abs. 3 VOB/BVOB/B-Übersicht: § 16 Zahlung →

Sicherheitseinbehalt

Beim Sicherheitseinbehalt behält der Auftraggeber einen Teil deiner Zahlungen zurück, um seine Ansprüche auf Vertragserfüllung oder Mängelbeseitigung abzusichern. Das darf er nur, wenn es vereinbart ist; im VOB/B-Vertrag darf er jede Zahlung um höchstens 10 % kürzen, bis die vereinbarte Summe erreicht ist, und muss den Betrag grundsätzlich binnen 18 Werktagen auf ein Sperrkonto einzahlen. Öffentliche Auftraggeber sollen höchstens 5 % der Auftragssumme für die Vertragserfüllung und 3 % der Abrechnungssumme für Mängelansprüche verlangen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, kannst du den Einbehalt durch eine Bürgschaft ersetzen.

§ 17 Abs. 1, 3 und 6 VOB/B, § 9c Abs. 2 VOB/AWerkzeug: Sicherheitseinbehalt-Rechner →

Stundenlohnarbeiten

auch: Regiearbeiten

Stundenlohnarbeiten werden nach Zeitaufwand statt nach Einheitspreisen abgerechnet. Im VOB/B-Vertrag bekommst du sie nur bezahlt, wenn sie vor ihrem Beginn ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Du zeigst sie vor Beginn an und reichst je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Stundenlohnzettel ein; gibt der Auftraggeber die Zettel nicht binnen 6 Werktagen zurück, gelten die aufgeschriebenen Stunden als anerkannt; reichst du sie dagegen zu spät ein, bekommst du womöglich nur den wirtschaftlich vertretbaren Aufwand bezahlt.

§ 2 Abs. 10, § 15 VOB/BVOB/B-Übersicht: § 15 Stundenlohnarbeiten →

↑ A bis Z

U

Unverzüglich

Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. Das ist nicht „sofort“, aber auch kein großzügiger Zeitraum: Du darfst den Sachverhalt kurz prüfen, solltest dann aber so schnell wie möglich handeln – bei Behinderungen und Bedenken am besten am selben oder nächsten Arbeitstag und bevor du weiterarbeitest. Die VOB/B verlangt das zum Beispiel für die Bedenkenanmeldung und die Behinderungsanzeige.

§ 121 Abs. 1 BGBRatgeber: unverzüglich und schriftlich →

Urkalkulation

auch: Angebotskalkulation

Die Urkalkulation ist deine ursprüngliche, detaillierte Preisermittlung für das Angebot: Sie zeigt, wie sich jeder Einheitspreis aus Lohn, Material, Gerät, Nachunternehmerleistungen und Zuschlägen zusammensetzt. Oft verlangt der Vertrag, dass du sie verschlossen beim Auftraggeber hinterlegst. Bei Nachträgen und Mengenänderungen dient sie häufig als Grundlage, um neue Preise nachvollziehbar herzuleiten.

Ratgeber: Mindermengen mit der Urkalkulation berechnen →

↑ A bis Z

V

Vertragsstrafe

Eine Vertragsstrafe ist ein vorab vereinbarter Geldbetrag, den du zahlst, wenn du eine Pflicht verletzt, meist bei Überschreitung einer Frist. Im VOB/B-Vertrag wird eine Strafe für Fristüberschreitung erst fällig, wenn du in Verzug bist; ist sie nach Tagen bemessen, zählen nur Werktage. Nach der Abnahme kann der Auftraggeber sie nur verlangen, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehalten hat. In vorformulierten Verträgen sind Vertragsstrafen nur in engen Grenzen wirksam.

§ 11 VOB/B, §§ 339 ff. BGBVOB/B-Übersicht: § 11 Vertragsstrafe →

Verzug

Verzug bedeutet, dass jemand eine fällige Leistung aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbringt. Meist braucht es dafür eine Mahnung; sie ist zum Beispiel entbehrlich, wenn ein fester Kalendertermin vereinbart ist. Bist du mit der Fertigstellung in Verzug, drohen Schadensersatz, Vertragsstrafe und im äußersten Fall die Kündigung; zahlt der Auftraggeber nicht, kannst du Verzugszinsen verlangen und im VOB/B-Vertrag nach erfolgloser Frist die Arbeiten einstellen.

§§ 286, 288 BGB, § 5 Abs. 4, § 16 Abs. 5 VOB/BWerkzeug: Verzugszinsen berechnen →

VOB/A

Die VOB/A regelt, wie öffentliche Auftraggeber Bauleistungen ausschreiben und vergeben: Vergabeverfahren, Fristen, Anforderungen an die Leistungsbeschreibung sowie Prüfung und Wertung der Angebote bis zum Zuschlag. Für dich als Bieter ist sie vor allem bei öffentlichen Ausschreibungen wichtig. Sie betrifft die Zeit vor dem Vertragsschluss; für die Ausführung gilt dann die VOB/B.

VOB/B-Übersicht: VOB/A, VOB/B und VOB/C →

VOB/B

Die VOB/B enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. In 18 Paragrafen regelt sie Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer, von Vergütung und Nachträgen über Behinderung, Abnahme und Mängel bis zu Abrechnung, Zahlung und Sicherheiten. Sie ist kein Gesetz und gilt nur, wenn sie in den Bauvertrag einbezogen ist; wo sie nichts regelt, gilt das BGB.

VOB/B einfach erklärt: alle 18 Paragrafen →

VOB/C

Die VOB/C umfasst die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), also die Normen DIN 18299 ff. Sie regeln je Gewerk, wie technisch ausgeführt und abgerechnet wird und was Nebenleistung oder Besondere Leistung ist. Ist die VOB/B vereinbart, wird die VOB/C automatisch Vertragsbestandteil.

§ 1 Abs. 1 VOB/BVOB/B-Übersicht: VOB/A, VOB/B und VOB/C →

Vorbehalt gegen die Schlusszahlung

auch: Vorbehalt

Mit dem Vorbehalt erklärst du, dass du die Schlusszahlung zwar annimmst, deine weitergehenden Forderungen aber aufrechterhältst. Im VOB/B-Vertrag erklärst du ihn binnen 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Schlusszahlung und reichst binnen weiterer 28 Tage eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen nach; nur wenn das nicht möglich ist, begründest du den Vorbehalt eingehend. Auch früher gestellte, noch offene Forderungen musst du erneut vorbehalten. Versäumst du das, sind Nachforderungen ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber dich schriftlich auf diese Folge hingewiesen hat; Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehler kannst du trotzdem berichtigen lassen.

§ 16 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 VOB/BVOB/B-Übersicht: § 16 Zahlung →

Vordersatz

auch: Mengenansatz

Der Vordersatz ist die Menge, die im LV bei einer Position steht, zum Beispiel 1.000 m². Beim Einheitspreisvertrag ist er nur ein vorläufiger Mengenansatz des Auftraggebers: Abgerechnet wird die tatsächlich ausgeführte Menge laut Aufmaß. Weicht diese um mehr als 10 % vom Vordersatz ab, kann im VOB/B-Vertrag ein neuer Einheitspreis verlangt werden, bei Mehrmengen nur für die Menge über 110 %.

§ 2 Abs. 2 und 3 VOB/BRatgeber: die 10-%-Regel →

↑ A bis Z

W

Wagnis und Gewinn

auch: W+G

Wagnis und Gewinn (W+G) ist der Zuschlag in deiner Kalkulation, mit dem du das allgemeine Unternehmerrisiko abdeckst und deinen Gewinn erwirtschaftest. Er wird meist als Prozentsatz auf die Selbstkosten aufgeschlagen und steckt anteilig in jedem Einheitspreis. Bei der Preisanpassung für Nachträge und Mengenänderungen ist oft streitig, ob und in welcher Höhe er berücksichtigt wird.

Ratgeber: Gemeinkosten und Zuschläge bei Mindermengen →

Werktag

Werktage sind alle Tage außer Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen am Ort der Leistung, der Samstag zählt also mit. Die VOB/B rechnet viele Fristen in Werktagen, etwa 12 Werktage für die Abnahme oder 6 Werktage für die Rückgabe von Stundenlohnzetteln. Wo sie nur von Tagen spricht, etwa bei 21 Tagen für die Abschlagszahlung, sind Kalendertage gemeint.

Werkzeug: Werktage-Rechner →

Wesentlicher Mangel

Ein wesentlicher Mangel ist so gewichtig, dass dem Auftraggeber die Abnahme nicht zuzumuten ist – nur dann darf er sie verweigern. Ob ein Mangel wesentlich ist, hängt vom Einzelfall ab: von Art und Umfang, den Auswirkungen auf Nutzung und Sicherheit und den Kosten der Beseitigung. Kleinere Mängel hindern die Abnahme nicht; der Auftraggeber behält sie sich im Abnahmeprotokoll vor, und du beseitigst sie danach.

§ 12 Abs. 3 VOB/B, § 640 Abs. 1 BGBRatgeber: Abnahme verweigert – was jetzt? →

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Z

Zuschlag

Mit dem Zuschlag nimmt der Auftraggeber dein Angebot an, damit kommt der Bauvertrag zustande. Bei Vergaben nach VOB/A ist er so rechtzeitig zu erteilen, dass er dir vor Ablauf der Bindefrist zugeht, also solange du noch an dein Angebot gebunden bist. Kommt er verspätet oder mit Änderungen, ist das rechtlich ein neues Angebot an dich: Du wirst aufgefordert, dich unverzüglich zu erklären, und kannst annehmen oder nachverhandeln – erklär dich ausdrücklich, statt einfach anzufangen. Verschiebt sich durch eine verzögerte Vergabe die Bauzeit, kann dir eine Mehrvergütung zustehen.

§ 10 Abs. 4, § 18 VOB/A, § 150 BGBRatgeber: nach dem Zuschlag →

Zustandsfeststellung

Bei einer Zustandsfeststellung halten Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam schriftlich fest, in welchem Zustand eine Leistung oder ein Bauteil zu einem bestimmten Zeitpunkt ist. Die VOB/B sieht das vor Beginn der Arbeiten für Straßen, Gelände und vorhandene Anlagen vor und für Teile, die beim Weiterbau verdeckt werden. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kannst du nach BGB eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen; bleibt er einem vereinbarten oder angemessen angesetzten Termin fern, darfst du sie in der Regel allein vornehmen. Der Nutzen: Ein offenkundiger Mangel, der darin nicht vermerkt ist, gilt nach der Übergabe im Zweifel als später entstanden und vom Auftraggeber zu vertreten.

§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 10 VOB/B, § 650g BGBRatgeber: Abnahme verweigert – was jetzt? →

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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