Nachträge & Vergütung
§ 2 VOB/B: Mengenänderung und geänderte Leistungen richtig abrechnen

Das Wichtigste in Kürze
- Beim Einheitspreisvertrag rechnest du nach den tatsächlich ausgeführten Mengen ab (§ 2 Abs. 2 VOB/B) – mehr Menge heißt erst einmal mehr Geld, zum vereinbarten Einheitspreis.
- Weicht die Menge einer Position um mehr als 10 % vom Vordersatz ab, kann ein neuer Einheitspreis verlangt werden (§ 2 Abs. 3 VOB/B) – bei Mehrmengen von beiden Seiten, bei Mindermengen von dir. Bis 10 % bleibt der Preis.
- Bei Mehrmengen betrifft der neue Preis nur die Menge über 110 %; bei Mindermengen gilt der erhöhte Preis für die ganze ausgeführte Menge.
- Ändert der Auftraggeber die Leistung oder fordert er etwas Neues, gilt nicht Abs. 3, sondern § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B. Für zusätzliche Leistungen musst du den Anspruch vor Beginn ankündigen.
Was regelt § 2 VOB/B?
§ 2 VOB/B ist die zentrale Vergütungsvorschrift im VOB-Bauvertrag. Sie beantwortet zwei Fragen: Was ist mit dem vereinbarten Preis abgegolten? Und wann bekommst du mehr (oder weniger) Geld, weil sich auf der Baustelle etwas geändert hat?
Ausgangspunkt ist § 2 Abs. 1 VOB/B: Mit den vereinbarten Preisen sind alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Vertragsbedingungen, der VOB/C und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Was dort schon drinsteht, bezahlt der Auftraggeber also nicht extra. Deshalb lohnt es sich, das Leistungsverzeichnis schon vor der Angebotsabgabe gründlich zu prüfen.
Beim Einheitspreisvertrag gilt dann § 2 Abs. 2 VOB/B:
„Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.“
Die Mengen im Leistungsverzeichnis (die Vordersätze) sind also nur Schätzungen. Abgerechnet wird nach Aufmaß. Erst wenn die Abweichung groß wird, greift die Preisanpassung nach § 2 Abs. 3.
§ 2 VOB/B im Überblick: alle 10 Absätze
| Absatz und Thema | Was heißt das für dich? |
|---|---|
| Abs. 1 Umfang der Vergütung | Alles, was nach Vertrag, VOB/C und Verkehrssitte zur Leistung gehört, ist mit dem Preis bezahlt. |
| Abs. 2 Abrechnung beim Einheitspreisvertrag | Einheitspreis × tatsächlich ausgeführte Menge. |
| Abs. 3 Mengenänderung über 10 % | Neuer Einheitspreis auf Verlangen – bei Mehrmengen höher oder niedriger, bei Mindermengen höher. |
| Abs. 4 Auftraggeber übernimmt Leistungen selbst | Es gilt § 8 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend: Du behältst grundsätzlich die Vergütung, musst dir aber ersparte Kosten und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. |
| Abs. 5 Geänderte Leistung | Ändert eine Anordnung des Auftraggebers die Preisgrundlagen, ist ein neuer Preis zu vereinbaren. |
| Abs. 6 Zusätzliche Leistung | Anspruch auf besondere Vergütung. Du musst ihn vor Ausführungsbeginn ankündigen – sonst riskierst du ihn. |
| Abs. 7 Pauschalvertrag | Pauschale bleibt, außer die Abweichung ist so erheblich, dass ein Festhalten unzumutbar ist; Abs. 4, 5 und 6 gelten auch hier. |
| Abs. 8 Leistungen ohne Auftrag | Grundsätzlich keine Vergütung – außer der Auftraggeber erkennt die Leistung nachträglich an, oder sie war notwendig, entsprach seinem mutmaßlichen Willen und wurde ihm unverzüglich angezeigt. |
| Abs. 9 Zeichnungen, Berechnungen | Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen oder Berechnungen, die du nach dem Vertrag nicht beschaffen musst, muss er sie extra bezahlen. |
| Abs. 10 Stundenlohnarbeiten | Nur bezahlt, wenn sie vor Beginn ausdrücklich als Stundenlohn vereinbart wurden (§ 15). |
Mengenänderung nach § 2 Abs. 3 VOB/B: die 10-%-Regel
§ 2 Abs. 3 VOB/B greift, wenn sich die Menge einer Position ändert, ohne dass der Auftraggeber in die Leistung eingreift – typischerweise, weil der Vordersatz im LV falsch geschätzt war. Die Regel schaut auf jede Position einzeln, nicht auf die Auftragssumme.
„Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.“ (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B)
| Ausgeführte Menge (LV = 100 %) | Was gilt? | Fundstelle |
|---|---|---|
| 90 % bis 110 % | Vertraglicher Einheitspreis bleibt | § 2 Abs. 3 Nr. 1 |
| über 110 % | Bis 110 % alter Preis, für die Menge darüber auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten | § 2 Abs. 3 Nr. 2 |
| unter 90 % | Auf Verlangen höherer Einheitspreis für die gesamte ausgeführte Menge, soweit kein Ausgleich über andere Positionen oder auf andere Weise | § 2 Abs. 3 Nr. 3 |
„Auf Verlangen“ heißt: Der neue Preis kommt nicht automatisch. Eine Seite muss ihn fordern. Bei Mehrmengen kann das auch der Auftraggeber sein – etwa wenn er einen niedrigeren Preis will, weil sich deine Baustellengemeinkosten schon über die ursprüngliche Menge verteilt haben. Eine Ankündigung vor der Ausführung wie bei Abs. 6 verlangt Abs. 3 nicht. Trotzdem: Melde dich, sobald du die Abweichung erkennst. Dann ist die Berechnung frisch, und es gibt keinen Streit über alte Zahlen.
Ablauf: neuen Einheitspreis nach § 2 Abs. 3 VOB/B verlangen
- 1Aufmaß laufend gegen den Vordersatz haltenJe Position prüfen, ob die ausgeführte oder absehbare Menge die 90-%- oder 110-%-Grenze reißt.§ 2 Abs. 2 VOB/B
- 2Ursache klärenNur falsch geschätzte Menge (Abs. 3) – oder hat der Auftraggeber geändert oder Neues gefordert (Abs. 5/6)?
- 3Berechnung vorbereitenMehrmenge: tatsächlich erforderliche Kosten der Menge über 110 % plus angemessene Zuschläge, belegt mit Rechnungen, Stunden- und Gerätenachweisen (falls ihr nichts anderes vereinbart habt). Mindermenge: aus der Urkalkulation die ungedeckten Gemeinkosten auf die verringerte Menge verteilen.§ 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 VOB/B
- 4Neuen Preis schriftlich verlangenPosition, Vordersatz, Ist-Menge, Abweichung in Prozent und neuen Einheitspreis nennen.
- 5Preis vereinbaren und abrechnenEinigung schriftlich festhalten; in der Rechnung bei Mehrmengen die Menge bis 110 % und darüber getrennt ausweisen, bei Mindermengen die ganze Menge zum erhöhten Preis.
Mehrmengen: so berechnest du den neuen Preis
Bei einer Überschreitung um mehr als 10 % gilt der neue Preis nur für die Menge oberhalb von 110 %. Bis 110 % rechnest du weiter zum Vertragspreis ab.
Wie der neue Preis zu bilden ist, sagt die VOB/B nur knapp: „unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten“. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden (BGH, Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18): Haben sich die Parteien über den Preis nicht geeinigt, sind die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich. Ein Fortschreiben der alten Kalkulation (vorkalkulatorische Preisfortschreibung) ist dann nicht nötig. Die Parteien können aber selbst vereinbaren, nach welchen Kriterien der Preis gebildet wird – im Vertrag oder später.
Rechenbeispiel (vereinfacht, netto): Position Bodenaushub, Vordersatz 1.000 m³, Einheitspreis 20,00 €/m³. Ausgeführt werden 1.400 m³ (+40 %).
| Teilmenge | Menge | Preis | Betrag |
|---|---|---|---|
| bis 110 % (Vertragspreis) | 1.100 m³ | 20,00 €/m³ | 22.000,00 € |
| über 110 % (neuer Preis, angenommen) | 300 m³ | 18,50 €/m³ | 5.550,00 € |
| Summe | 1.400 m³ | 27.550,00 € |
Hier wird der neue Preis niedriger angesetzt, weil zum Beispiel die Baustelleneinrichtung im alten Preis schon vollständig umgelegt war. Er kann aber genauso gut höher sein – etwa wenn für die Mehrmenge ein zusätzliches Gerät oder eine weiter entfernte Deponie nötig ist. Die Zahlen sind nur ein Beispiel; entscheidend sind deine tatsächlich erforderlichen Kosten.
Mindermengen: Gemeinkosten richtig umlegen
Bei einer Unterschreitung um mehr als 10 % ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge zu erhöhen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B). Der Grund: In jedem Einheitspreis stecken Anteile für Baustelleneinrichtung, Baustellengemeinkosten und Allgemeine Geschäftskosten. Wird weniger gebaut, bleiben diese Kosten teilweise ungedeckt. Die Erhöhung soll nach der VOB/B im Wesentlichen genau diesem Mehrbetrag entsprechen.
Rechenbeispiel (vereinfacht, netto): Position Innenputz, Vordersatz 1.000 m², Einheitspreis 25,00 €/m². Laut Urkalkulation stecken darin 4,00 €/m² für Baustelleneinrichtung, Baustellengemeinkosten und Allgemeine Geschäftskosten. Ausgeführt werden nur 600 m² (−40 %).
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Kalkulierte Gemeinkosten gesamt | 1.000 m² × 4,00 € | 4.000,00 € |
| Davon über die Ist-Menge gedeckt | 600 m² × 4,00 € | 2.400,00 € |
| Ungedeckt | 4.000,00 € − 2.400,00 € | 1.600,00 € |
| Erhöhung je m² | 1.600,00 € ÷ 600 m² | 2,67 €/m² |
| Neuer Einheitspreis | 25,00 € + 2,67 € | 27,67 €/m² |
Das Beispiel geht davon aus, dass die 4,00 € in voller Höhe anfallen, auch wenn weniger gebaut wird. Sparst du durch die geringere Menge etwas, zum Beispiel Container- oder Gerätemiete wegen kürzerer Bauzeit, ist dieser Teil nicht ungedeckt und zählt nicht mit. Wagnis und Gewinn sind im Beispiel bewusst nicht umgelegt; ob sie dazugehören, ist umstritten.
Die Erhöhung entfällt, soweit du an anderer Stelle einen Ausgleich bekommst – vor allem durch Mehrmengen bei anderen Positionen, über die du Gemeinkostenanteile zusätzlich vergütet bekommst, die dort gar nicht zusätzlich anfallen. Auch ein Ausgleich „in anderer Weise“ zählt (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B). Rechne deshalb immer über das ganze LV und stelle Mehr- und Mindermengen gegenüber. Welche Mehrmengen als Ausgleich zählen, ist im Einzelfall umstritten; rechne transparent und lege deine Berechnung offen.
Mengenänderung oder geänderte Leistung? Abs. 3, 5 und 6 abgrenzen
Die häufigste Fehlerquelle: Nicht jede Mehrmenge ist ein Fall von Abs. 3. Entscheidend ist, warum sich die Menge ändert. Ordnet der Auftraggeber eine Änderung an (§ 1 Abs. 3 VOB/B) oder verlangt er eine nicht vereinbarte, aber erforderliche Leistung (§ 1 Abs. 4 VOB/B), geht es um Abs. 5 oder Abs. 6.
| § 2 Abs. 3 | § 2 Abs. 5 | § 2 Abs. 6 | |
|---|---|---|---|
| Auslöser | Menge weicht ab, ohne Eingriff des Auftraggebers | Anordnung des Auftraggebers ändert die Preisgrundlagen einer vorhandenen Position | Auftraggeber fordert eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung |
| Beispiel | Aushubmenge war im LV zu niedrig geschätzt | Statt Kalkputz soll Kalkzementputz aufgebracht werden | Wegen eines nicht erkennbaren, nicht tragfähigen Untergrunds muss vor dem Putzen zusätzlich eine Haftbrücke aufgebracht werden, die nicht im LV steht |
| Schwelle | mehr als 10 % je Position | keine | keine |
| Ankündigung | nicht vorgeschrieben | nicht vorgeschrieben, Preis soll vor Ausführung vereinbart werden | Pflicht vor Ausführungsbeginn |
| Preis | neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten | neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten | nach den Grundlagen der Preisermittlung und den besonderen Kosten |
Weil die Grenze zwischen Abs. 5 und Abs. 6 oft fließend ist, gilt in der Praxis: Kündige Mehrkosten immer schriftlich an, bevor du loslegst – auch wenn du eher von einer geänderten Leistung ausgehst. Eine Ankündigung zu viel schadet nicht, eine fehlende kann dich den Anspruch kosten.
Verschiebt eine Anordnung zusätzlich deinen Bauablauf, denk an die Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B. Sie hilft dir, deinen Anspruch auf mehr Zeit zu sichern – der Nachtrag allein tut das nicht automatisch.
Muster: Verlangen eines neuen Einheitspreises nach § 2 Abs. 3 VOB/B
Dieses Muster kannst du kopieren und an deinen Fall anpassen. Die Angaben in eckigen Klammern ersetzt du durch deine Daten. Die Berechnung legst du als Anlage bei.
[Ort, Datum]
Verlangen eines neuen Einheitspreises gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B
Bauvorhaben: [Bezeichnung, Adresse]
Auftrag/Vertrag vom: [Datum], Nr. [Nummer]
Gewerk: [z. B. Erdarbeiten]
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei folgender Position weicht die ausgeführte Menge um mehr als 10 % vom Vordersatz ab:
Position: [OZ, Kurztext]
Vordersatz laut LV: [Menge, Einheit]
Ausgeführte bzw. voraussichtliche Menge: [Menge, Einheit] laut Aufmaß vom [Datum]
Abweichung: [+/− X %]
Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. [2 bzw. 3] VOB/B verlangen wir hiermit die Vereinbarung eines neuen Einheitspreises von [Betrag] €/[Einheit] (netto) [für die über 110 % hinausgehende Menge von [Menge] / für die gesamte ausgeführte Menge]. Die Herleitung (Kalkulation bzw. Nachweis der tatsächlich erforderlichen Kosten) finden Sie in der Anlage.
[Nur bei Mindermenge:] Mögliche Ausgleiche durch Mehrmengen in anderen Positionen haben wir geprüft und in der Berechnung berücksichtigt.
Wir bitten um Bestätigung des neuen Einheitspreises bis zum [Datum]. Für Rückfragen und ein gemeinsames Gespräch stehen wir gern zur Verfügung.
Weitere Ansprüche, insbesondere aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sowie auf Verlängerung der Ausführungsfristen, behalten wir uns vor.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Firma]
Anlagen: [Aufmaß, Berechnung neuer Einheitspreis, Auszug Kalkulation bzw. Kostennachweise]
Checkliste: Mengenänderungen sauber abrechnen
- Vordersätze schon in der Angebotsphase prüfen – auffällig hohe oder niedrige Mengen notieren und bei der Kalkulation berücksichtigen.
- Urkalkulation aufbewahren – ohne sie kannst du Gemeinkostenanteile und Mehrkosten kaum belegen.
- Aufmaß zeitnah und gemeinsam – am besten mit Unterschrift beider Seiten.
- Mengenvergleich je Position – Soll, Ist, Abweichung in Prozent; alle Positionen über 110 % und unter 90 % markieren. Liegt ein geändertes LV als GAEB-Datei vor, zeigt dir der kostenlose GAEB-Vergleich die geänderten Mengen je Position.
- Ursache dokumentieren – reine Mengenabweichung oder Anordnung? Bei Anordnung: Mehrkosten vor Ausführung ankündigen.
- Neuen Preis schriftlich verlangen – mit nachvollziehbarer Berechnung.
- Mehr- und Mindermengen saldieren – bei Mindermengen mögliche Ausgleiche über andere Positionen offen ansprechen.
- Schlussrechnung sauber ausweisen – bei Mehrmengen die Menge bis 110 % zum alten und die Menge darüber zum neuen Preis; bei Mindermengen die gesamte Menge zum erhöhten Preis.
Nach der Abnahme stellst du die Schlussrechnung. Wann die Schlusszahlung fällig wird, zeigt dir der kostenlose Fristenrechner VOB/B. Zahlt der Auftraggeber zu spät, berechnest du dort auch die Verzugszinsen.
Und beim Pauschalvertrag?
Beim Pauschalvertrag gilt die 10-%-Regel nicht. Die Pauschale bleibt grundsätzlich unverändert, auch wenn du mehr oder weniger Menge verbaust. Nur wenn die ausgeführte Leistung so erheblich abweicht, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist, gibt es auf Verlangen einen Ausgleich (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B mit Verweis auf § 313 BGB). Eine feste Prozentgrenze nennt die VOB/B dafür nicht.
Ordnet der Auftraggeber dagegen Änderungen an oder fordert er zusätzliche Leistungen, gelten Abs. 4, 5 und 6 auch beim Pauschalvertrag (§ 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B). Dann bekommst du auch dort einen Nachtrag – wieder mit Ankündigung vor Beginn, wenn es um zusätzliche Leistungen geht.
Gilt die VOB/B nicht, weil sie nicht oder nicht wirksam vereinbart ist, gelten beim BGB-Bauvertrag (Vertragsschluss ab 2018) für Änderungen, die der Auftraggeber verlangt oder anordnet, die §§ 650b und 650c BGB. Eine 10-%-Regel wie in § 2 Abs. 3 VOB/B gibt es dort nicht: Weicht nur die Menge ab, bleibt es grundsätzlich beim Einheitspreis. Eine Anpassung kommt dann nur in Ausnahmefällen über § 313 BGB in Betracht.
Ob Mengenänderung, geänderte oder zusätzliche Leistung: Der Digitale Baujurist hilft dir, deinen Fall einzuordnen, zeigt dir die passenden Stellen in deinen Vertragsunterlagen und erstellt einen Entwurf für das Schreiben, den du vor dem Versand prüfst.
Häufige Fragen
Ab wann gilt bei einer Mengenänderung ein neuer Einheitspreis?
Erst wenn die ausgeführte Menge einer Position um mehr als 10 % vom Vordersatz abweicht und eine Seite einen neuen Preis verlangt (§ 2 Abs. 3 VOB/B). Bis zu 10 % Abweichung bleibt der vertragliche Einheitspreis.
Gilt der neue Preis bei Mehrmengen für die ganze Menge?
Nein. Bei Mehrmengen gilt der neue Preis nur für die Menge oberhalb von 110 % des Vordersatzes. Bis 110 % rechnest du zum vereinbarten Einheitspreis ab. Bei Mindermengen über 10 % wird dagegen der Einheitspreis für die gesamte ausgeführte Menge erhöht.
Kann auch der Auftraggeber einen neuen Preis verlangen?
Ja, bei Mehrmengen. Dann verlangen Auftraggeber oft einen niedrigeren Preis, wenn sich zum Beispiel die Baustelleneinrichtung schon über die ursprüngliche Menge bezahlt gemacht hat. Bei Mindermengen sieht § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B dagegen nur eine Erhöhung des Einheitspreises vor.
Muss ich eine Mengenänderung vorher ankündigen?
Für die reine Mengenänderung nach § 2 Abs. 3 VOB/B schreibt die VOB/B keine Ankündigung vor. Anders bei zusätzlichen Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B: Dort musst du den Anspruch vor Beginn der Ausführung ankündigen. Weil die Abgrenzung oft unklar ist, solltest du Mehrkosten in der Praxis immer früh schriftlich anmelden.
Wie wird der neue Preis bei Mehrmengen berechnet?
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart und einigen sie sich nicht, sind nach dem BGH (Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18) die tatsächlich erforderlichen Kosten der Mehrmenge zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich. Die Parteien können die Kriterien aber auch selbst vereinbaren.

Jannis Quester
Gründer und Geschäftsführer von Vicora Solutions. Jannis zeigt Bau- und Handwerksbetrieben in Live-Demos an ihren eigenen Leistungsverzeichnissen und Projektunterlagen, wie KI bei VOB-Fragen, Nachträgen und Behinderungen im Bauablauf unterstützt.
Quellen
- VOB/B, § 1 Abs. 3 und 4 – Anordnungsrecht des Auftraggebers
- VOB/B, § 2 Vergütung (Abs. 1 bis 10)
- BGH, Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 (neuer Einheitspreis bei Mehrmengen)
- BGB § 313 – Störung der Geschäftsgrundlage
- BGB §§ 650b, 650c – Änderung des Vertrags und Vergütungsanpassung beim Bauvertrag
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 30. Oktober 2026.


