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Aufmaß Vorlage mit Rechner: Mengen kostenlos ermitteln

Erstell dein Aufmaß direkt im Browser: LV-Positionen anlegen, Aufmaßzeilen mit Länge, Breite und Höhe oder freier Formel eintragen, Öffnungen abziehen – die Vorlage rechnet Zeilen, Positionssummen und die Zusammenstellung sofort aus. Ausgabe als PDF, Word oder CSV für Excel, auf Wunsch als leeres Aufmaßblatt für die Baustelle.

Nichts verlässt deinen Browser. Kein Login, keine E-Mail, kein Server: Das Aufmaß entsteht und bleibt auf deinem Gerät. Alle Felder sind optional – ohne Eingaben druckst du ein leeres Aufmaßblatt für die Baustelle.

1. Kopfdaten

2. Positionen und Aufmaßzeilen

Je Zeile rechnet die Vorlage Anzahl × Länge × Breite × Höhe – welche Maße erscheinen, hängt von der Einheit ab. Für alles andere gibt es die freie Formel mit + − × / und Klammern (Komma als Dezimalzeichen); sie ersetzt die Maße der Zeile. Öffnungen und Aussparungen trägst du mit „+ Abzug“ ein, sie werden abgezogen. Zeilenergebnisse mit 3 Nachkommastellen, Summen mit 2 (m³ und t: 3).

Wie gemessen wird und welche Öffnungen, Aussparungen oder Unterbrechungen abgezogen oder übermessen werden, regelt die ATV deines Gewerks in der VOB/C jeweils in Abschnitt 5 „Abrechnung“. Die LV-Menge vergleicht die Vorlage mit den Mengen dieses Aufmaßblatts.

3. Zusammenstellung

4. Einwendungen und Bemerkungen

Auf dem Ausdruck stehen Unterschriftenfelder für Auftragnehmer und Auftraggeber.

5. Drucken, Word oder Excel

PDF: Im Druckfenster als Ziel „Als PDF speichern“ wählen; am Handy öffnet sich das Druckmenü des Telefons. Die CSV-Datei (Semikolon, Dezimalkomma) öffnet sich direkt in Excel, Numbers oder LibreOffice – mit allen Aufmaßzeilen, Rechenweg und Zusammenstellung zum Weiterrechnen.

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Was ist ein Aufmaß?

Das Aufmaß ist die Mengenermittlung der tatsächlich ausgeführten Leistung: Du misst auf der Baustelle oder aus den Plänen, wie viele Meter, Quadratmeter, Kubikmeter oder Stück du je Position des Leistungsverzeichnisses gebaut hast. Beim Einheitspreisvertrag ist das die Grundlage deines Geldes, denn die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet (§ 2 Abs. 2 VOB/B). Menge mal Einheitspreis ergibt den Rechnungsbetrag – jeder vergessene Quadratmeter fehlt dir in der Kasse, jeder falsche Abzug auch.

Ein gutes Aufmaß ist prüfbar: Es nennt Position, Ort und Bauteil, zeigt jeden Rechenschritt und lässt sich mit Plan, Skizze oder Foto nachvollziehen. Genau so ist diese Vorlage aufgebaut.

Gemeinsames Aufmaß nach § 14 Abs. 2 VOB/B

Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen (§ 14 Abs. 2 VOB/B). Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, musst du als Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen beantragen. Das betrifft alles, was später verdeckt ist: Bewehrung, Leitungen im Erdreich, Abdichtungen, Dämmung unter dem Estrich, Bodenaustausch.

  • Rechtzeitig einladen: schriftlich, mit Terminvorschlag, bevor das nächste Gewerk die Leistung verdeckt.
  • Vor Ort unterschreiben: Ein von beiden Seiten unterschriebenes Aufmaß bindet beide Seiten: Wer später abweichen will, muss beweisen, dass es falsch ist. Das erspart dir den Streit über Mengen – prüf vor dem Unterschreiben aber auch die Maße der Gegenseite.
  • Strittiges sofort notieren: Was nicht geklärt ist, gehört unter „Einwendungen“ – dann ist der Rest unstreitig.

Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten (§ 14 Abs. 2 VOB/B). Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C sind beim VOB/B-Vertrag Vertragsbestandteil (§ 1 Abs. 1 VOB/B); jede ATV regelt in Abschnitt 5, wie die Leistung abgerechnet wird, zum Beispiel welche Öffnungen und Aussparungen abgezogen oder übermessen werden. Das Leistungsverzeichnis kann davon abweichen – lies beides, bevor du Abzüge einträgst.

Aufmaß beim VOB/B-Vertrag und beim BGB-Vertrag

  • VOB/B-Vertrag: Du rechnest prüfbar ab: übersichtlich, in der Reihenfolge der Posten, mit den Bezeichnungen aus dem Vertrag und mit den Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belegen, die Art und Umfang der Leistung nachweisen (§ 14 Abs. 1 VOB/B). Für Abschlagszahlungen weist du die Leistungen durch eine prüfbare Aufstellung nach, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B). Erhebt der Auftraggeber keine begründeten Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung bis zum Ablauf der Prüffrist, kann er sich auf fehlende Prüfbarkeit nicht mehr berufen (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B). Die Mengen selbst kann er weiter bestreiten – deshalb zählen deine Belege.
  • BGB-Vertrag ohne VOB/B: Eine eigene Regel zum gemeinsamen Aufmaß gibt es im BGB nicht. Der Werklohn wird erst fällig, wenn – neben der Abnahme – eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt; prüffähig ist sie, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist (§ 650g Abs. 4 BGB). Für Abschläge verlangt § 632a BGB eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht. Ein sauberes Aufmaß ist also auch hier dein Nachweis. Die VOB/C ist beim BGB-Vertrag nicht automatisch Vertragsbestandteil; maßgeblich ist, was ihr vereinbart habt.
  • Pauschalvertrag: Die Vergütung bleibt grundsätzlich unverändert (§ 2 Abs. 7 VOB/B), die 10-%-Regel des § 2 Abs. 3 gilt nicht. Ein Aufmaß brauchst du dort vor allem für geänderte oder zusätzliche Leistungen und um den Leistungsstand nachzuweisen, etwa bei Abschlägen oder einer Kündigung.
  • Nicht verwechseln: Die „Zustandsfeststellung“ nach § 650g Abs. 1 bis 3 BGB ist kein Aufmaß. Sie hält den Zustand des Werks fest, wenn der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert. Mit Mengen hat sie nichts zu tun.

Prüfbare Abrechnung: Aufmaß und Rechnung zusammen

Die Rechnung zeigt Menge mal Preis, das Aufmaß zeigt, woher die Menge kommt. Gehören Aufmaß und Rechnung zusammen, sollte der Auftraggeber jede Menge der Rechnung im Aufmaß wiederfinden: gleiche Ordnungszahl, gleicher Kurztext, gleiche Einheit. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen getrennt abzurechnen (§ 14 Abs. 1 VOB/B) – für Nachträge legst du deshalb eigene Positionen an.

Weicht die ausgeführte Menge einer Einheitspreis-Position um mehr als 10 % von der Menge im Vertrag ab, ist auf Verlangen ein neuer Preis zu vereinbaren (§ 2 Abs. 3 VOB/B): bei Mehrmengen für die Menge über 110 %, bei Mindermengen ein höherer Einheitspreis für die ganze ausgeführte Menge, soweit du keinen Ausgleich bei anderen Positionen erhältst. Verlangen kann das jede Seite, und bei Mehrmengen kann der neue Preis auch niedriger ausfallen. Trag dazu die LV-Menge ein: Die Vorlage zeigt dir die Abweichung je Position. Wie der neue Preis berechnet wird und wann stattdessen § 2 Abs. 5 oder 6 gilt, erklärt der Ratgeber § 2 VOB/B: Mengenänderung und neuer Preis.

Typische Fehler im Aufmaß

  • Abzüge vergessen oder doppelt abgezogen: Öffnungen, Aussparungen und Durchbrüche gehören als eigene Zeile mit Maß ins Aufmaß – ob sie abgezogen oder übermessen werden, entscheidet die ATV oder dein LV.
  • Ort fehlt: „Wand 12,40 m“ ohne Geschoss und Achse kann niemand nachprüfen. Der Auftraggeber kürzt dann lieber.
  • Keine Skizze, kein Plan: Ohne Zeichnung oder Skizze mit Maßen lassen sich gerade unregelmäßige Flächen kaum prüfen.
  • Rechenweg fehlt: Nur das Ergebnis „45,38 m²“ reicht nicht. Jede Zeile braucht die Maße, aus denen sie entsteht.
  • Bezeichnungen weichen vom LV ab: eigene Positionsnummern oder Texte machen den Abgleich mühsam und führen zu Rückfragen.
  • Zu spät aufgemessen: Was schon verdeckt ist, lässt sich nur noch mit Fotos und Plänen belegen.

Tipps für ein Aufmaß, das hält

  1. Zeitnah aufmessen. Am besten direkt nach Fertigstellung eines Abschnitts – und immer, bevor ein anderes Gewerk die Leistung verdeckt.
  2. Fotos mit Maßband. Ein Foto mit angelegtem Zollstock oder Maßband ist der beste Beleg für verdeckte Leistungen. Halte sie auch im Bautagebuch fest.
  3. Skizze beilegen. Eine einfache Handskizze mit Achsen und Maßen oder ein markierter Plan macht jede Zeile nachvollziehbar.
  4. Unterschreiben lassen. Beim gemeinsamen Aufmaß unterschreiben beide Seiten noch vor Ort. Am Ende der Leistung kannst du das Schlussaufmaß mit dem Termin zur Abnahme verbinden – rechtlich sind es zwei getrennte Dinge: Die Abnahme billigt die Leistung, das Aufmaß stellt die Mengen fest. Es gehört zur Schlussrechnung.
  5. Fristen im Blick. Die Schlussrechnung hat beim VOB/B-Vertrag eine Einreichungsfrist in Werktagen (§ 14 Abs. 3 VOB/B): Rechne sie mit dem Werktage-Rechner aus, weitere Fristen mit dem Fristenrechner VOB/B.
  6. Mengen aus dem LV übernehmen. Ordnungszahlen, Kurztexte und LV-Mengen stehen in der Ausschreibung, oft als GAEB-Datei. Wie du sie öffnest, steht im Ratgeber GAEB-Datei öffnen.

So nutzt du die Vorlage

  1. Kopfdaten eintragen: Bauvorhaben, Beteiligte, Aufmaß-Nummer, Zweck und ob gemeinsam aufgemessen wird.
  2. Positionen anlegen: Ordnungszahl, Kurztext, Einheit und Ort aus dem LV. Je Position beliebig viele Aufmaßzeilen und Abzüge; die Summe rechnet die Vorlage sofort.
  3. Ausgeben: als PDF zum Unterschreiben, als Word-Datei zum Weiterbearbeiten oder als CSV für Excel und deine Abrechnungssoftware. Ohne Eingaben druckst du ein leeres Aufmaßblatt für die Baustelle.

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Häufige Fragen

Muss ich aufmessen, wenn es Pläne gibt?

Nicht unbedingt. Nach der allgemeinen ATV der VOB/C (DIN 18299, Abschnitt 5) wird die Leistung aus Zeichnungen ermittelt, soweit die Ausführung diesen Zeichnungen entspricht; nur wenn es keine passenden Zeichnungen gibt, wird aufgemessen. Weicht die Ausführung vom Plan ab, misst du die tatsächliche Leistung vor Ort auf. Die Abrechnungsregeln der ATV deines Gewerks, etwa zu Abzügen, gelten für beide Wege. Die Mengenermittlung aus Plänen kannst du genauso in diese Vorlage eintragen – mit dem Plan als Beleg.

Was tun, wenn der Auftraggeber nicht zum gemeinsamen Aufmaß kommt?

Lade ihn schriftlich mit einem konkreten Termin und angemessenem Vorlauf ein und bitte um Bestätigung. Kommt er nicht, miss selbst auf – mit Fotos, Skizzen und Zeugen – und schick ihm das Ergebnis gleich zu. Bleibt der Auftraggeber dem Aufmaßtermin ohne triftigen Grund fern und lässt sich die Leistung danach nicht mehr nachprüfen, etwa weil sie verdeckt oder überbaut ist, muss nach der Rechtsprechung des BGH er beweisen, dass deine Mengen falsch sind. Dein Aufmaß muss trotzdem nachvollziehbar sein. Einladung und Antwort des Auftraggebers sind dafür die wichtigsten Nachweise.

Wann muss die Schlussrechnung mit dem Aufmaß beim Auftraggeber sein?

Beim VOB/B-Vertrag reichst du die Schlussrechnung bei einer Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung ein; für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert sich die Frist um 6 Werktage, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 14 Abs. 3 VOB/B). Den genauen Tag rechnest du mit dem Werktage-Rechner aus. Fällig wird die Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung, spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung; höchstens 60 Tage sind möglich, wenn das sachlich gerechtfertigt und ausdrücklich vereinbart ist (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B). Reichst du trotz einer angemessenen Frist keine prüfbare Rechnung ein, kann der Auftraggeber sie selbst auf deine Kosten aufstellen (§ 14 Abs. 4 VOB/B).

Kann ich ein falsches Aufmaß nach der Schlusszahlung noch korrigieren?

Bei Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern ja: Die Ausschlussfristen nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen solcher Fehler (§ 16 Abs. 3 Nr. 6 VOB/B). Das gilt für beide Seiten. Hast du das Aufmaß gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt, musst du den Fehler beweisen. Mach ihn mit dem berichtigten Aufmaß und den Belegen geltend.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Vertragliche Vereinbarungen gehen vor.

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