Zum Inhalt springen

Kostenloses Werkzeug

Sicherheitseinbehalt & Bürgschaft nach § 17 VOB/B berechnen

Wie viel darf der Auftraggeber einbehalten, bis wann muss das Geld auf das Sperrkonto, wann bekommst du die Sicherheit zurück – und was würde eine Bürgschaft stattdessen kosten? Alle Felder sind optional: Fülle aus, was du weißt.

Berechnung nach § 17 VOB/B, Fristen nach §§ 187, 188, 193 BGB. Vertragliche Vereinbarungen gehen vor. Ohne Gewähr – keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Einbehalte, Rückgabetermine und Fristen all deiner Projekte im Blick behalten? Der digitale Baujurist von Vicora Solutions kennt deine Verträge und erinnert dich rechtzeitig. Kostenlose Demo mit deinen Unterlagen →

So funktioniert die Sicherheit nach § 17 VOB/B

Ist im Vertrag eine Sicherheitsleistung vereinbart, kann sie – wenn nichts anderes geregelt ist – durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, das in der EU, im EWR oder in einem Vertragsstaat des WTO-Beschaffungsübereinkommens zugelassen ist (§ 17 Abs. 2). Du als Auftragnehmer hast die Wahl und kannst eine Sicherheit durch eine andere ersetzen (§ 17 Abs. 3). Eine Bürgschaft muss schriftlich, unbefristet und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) abgegeben werden; der Auftraggeber muss den Bürgen als tauglich anerkennen, und die Bürgschaft wird nach seiner Vorschrift ausgestellt. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann er nicht verlangen (§ 17 Abs. 4).

Behält der Auftraggeber die Sicherheit in Teilbeträgen ein, darf er jede Zahlung um höchstens 10 % kürzen, bis die vereinbarte Summe erreicht ist. Den Einbehalt muss er dir mitteilen und binnen 18 Werktagen auf ein Sperrkonto einzahlen (§ 17 Abs. 6 Nr. 1). Tut er das nicht, kannst du eine Nachfrist setzen – verstreicht sie, darfst du die sofortige Auszahlung verlangen (§ 17 Abs. 6 Nr. 3).

Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt zusätzlich § 650m BGB. Überhöhte oder sich überschneidende Sicherheiten in den Vertragsbedingungen des Auftraggebers können unwirksam sein; öffentliche Auftraggeber orientieren sich an § 9c VOB/A.

Weitere kostenlose Werkzeuge

Häufige Fragen

Wie hoch darf der Sicherheitseinbehalt nach VOB/B sein?

Die VOB/B legt keine Höhe der Sicherheit fest – sie muss vertraglich vereinbart sein. Wird die Sicherheit in Teilbeträgen einbehalten, darf der Auftraggeber jede Zahlung um höchstens 10 % kürzen, bis die vereinbarte Summe erreicht ist (§ 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B).

Muss der Auftraggeber den Einbehalt auf ein Sperrkonto einzahlen?

Ja. Er muss dir den einbehaltenen Betrag mitteilen und ihn binnen 18 Werktagen auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzahlen (§ 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B). Ausnahmen: kleinere oder kurzfristige Aufträge (Einzahlung erst bei Schlusszahlung) und öffentliche Auftraggeber (eigenes Verwahrgeldkonto).

Was passiert, wenn der Auftraggeber nicht auf das Sperrkonto einzahlt?

Du kannst ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt er auch diese verstreichen, kannst du die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und musst dann keine Sicherheit mehr leisten (§ 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B).

Kann ich einen Bareinbehalt durch eine Bürgschaft ablösen?

Ja. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den Arten der Sicherheit und kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen (§ 17 Abs. 3 VOB/B), wenn vertraglich nichts anderes wirksam vereinbart ist. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann der Auftraggeber nicht verlangen (§ 17 Abs. 4 VOB/B).

Wann bekomme ich die Sicherheit zurück?

Die Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche. Die Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 17 Abs. 8 VOB/B). Für noch offene, geltend gemachte Ansprüche darf ein entsprechender Teil zurückbehalten werden.

Der Rechner gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Höhe der Sicherheiten, Rückgabezeitpunkte und Bürgschaftskosten ergeben sich aus deinem Vertrag und dem Angebot deines Kreditinstituts. Stand: Oktober 2026, VOB/B Ausgabe 2016.

Wir machen deine VOB-Projekte profitabler: Klar dokumentiert, sauber abgerechnet und rechtlich auf der sicheren Seite.