VOB/B-Ratgeber
VOB/B einfach erklärt: alle Paragrafen im Überblick
Die VOB/B steht in sehr vielen gewerblichen Bauverträgen – und trotzdem kennen viele Betriebe nur einzelne Paragrafen. Hier bekommst du alle 18 Paragrafen in einfacher Sprache: was sie regeln, welche Fristen gelten und was das für dich als Auftragnehmer praktisch bedeutet. Zu jedem Thema findest du unsere ausführlichen Ratgeber und kostenlosen Werkzeuge.
Das Wichtigste in Kürze
- Die VOB/B enthält die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“. Sie ist kein Gesetz und gilt nur, wenn sie im Bauvertrag vereinbart ist.
- In 18 Paragrafen regelt sie den ganzen Bauablauf: Leistung und Vergütung, Ausführung und Fristen, Behinderung und Kündigung, Abnahme und Mängel, Abrechnung, Zahlung und Sicherheiten.
- Viele Regeln hängen an Fristen und Schriftform: Behinderungen zeigst du unverzüglich schriftlich an (§ 6 Abs. 1), die Abnahme muss binnen 12 Werktagen stattfinden (§ 12 Abs. 1), nach der Abnahme ist die Schlusszahlung spätestens 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung fällig (§ 16 Abs. 3).
- Wo die VOB/B nichts regelt, gilt das BGB (§§ 631 ff., 650a ff. BGB). Gegenüber Privatkunden wird jede Klausel einzeln wie AGB geprüft.
Was ist die VOB/B?
VOB steht für „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“. Ihr Teil B, die VOB/B, heißt ausgeschrieben „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“. Erarbeitet wird sie vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), in dem öffentliche Auftraggeber und Verbände der Bauwirtschaft zusammenarbeiten.
Rechtlich ist die VOB/B kein Gesetz, sondern ein fertiges Paket von Vertragsbedingungen – in aller Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die eine Seite in den Vertrag einbringt. Sie gilt deshalb nur, wenn sie in den Bauvertrag einbezogen wird, etwa durch den Satz „Die VOB/B ist Vertragsbestandteil“. Öffentliche Auftraggeber, die nach der VOB/A vergeben, müssen sie in ihren Vergabeunterlagen vorschreiben (§ 8a Abs. 1 VOB/A). Bei privaten Auftraggebern ist sie weit verbreitet, aber freiwillig. Gegenüber Privatkunden gelten Besonderheiten – mehr dazu in den häufigen Fragen.
VOB/A, VOB/B und VOB/C: der Unterschied
VOB/AAllgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen: wie öffentliche Auftraggeber ausschreiben und den Zuschlag erteilen – gilt vor dem Vertrag.
VOB/BAllgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen: Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer – gilt im Vertrag.
VOB/CAllgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV, DIN 18299 ff.): wie je Gewerk technisch ausgeführt und abgerechnet wird – Vertragsbestandteil, wenn die VOB/B gilt (§ 1 Abs. 1).
VOB/B und BGB-Bauvertrag: wie hängt das zusammen?
Das BGB enthält ein eigenes Bauvertragsrecht (§§ 650a bis 650h BGB) und Sonderregeln für Verbraucherbauverträge (§§ 650i ff. BGB). Es gilt für jeden Bauvertrag, auch ohne Vereinbarung. Ist die VOB/B vereinbart, gehen ihre Regeln vor, soweit sie etwas Eigenes bestimmen; wo sie schweigen, bleibt es beim Gesetz. Zwingende Vorschriften wie die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann auch die VOB/B nicht verdrängen. Die wichtigsten Unterschiede:
| Thema | VOB/B | BGB |
|---|---|---|
| Verjährung bei Bauwerken | 4 Jahre ab Abnahme (§ 13 Abs. 4) | 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2) |
| Fiktive Abnahme | nur wenn niemand die Abnahme verlangt: gilt als erfolgt 12 Werktage nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung oder 6 Werktage nach Beginn der Benutzung (§ 12 Abs. 5) | gilt als erfolgt, wenn du nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller sie nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2) |
| Schlusszahlung | fällig nach Abnahme und prüfbarer Schlussrechnung, sobald geprüft, spätestens 30 Tage nach deren Zugang (§ 16 Abs. 3, § 14 Abs. 1) | fällig nach Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4) |
| Nachträge | Anordnungsrecht und Vergütung nach § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 5 und 6 | Einigungsversuch, Anordnung und Vergütung nach §§ 650b, 650c |
Was das im Einzelnen bedeutet, steht in den Abschnitten zu den einzelnen Paragrafen.
Alle 18 Paragrafen der VOB/B
Tippe auf einen Paragrafen, um direkt zur Erklärung zu springen. Am Ende findest du die wichtigsten Fristen in einer Tabelle.
- § 1Art und Umfang der Leistung
- § 2Vergütung
- § 3Ausführungsunterlagen
- § 4Ausführung
- § 5Ausführungsfristen
- § 6Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
- § 7Verteilung der Gefahr
- § 8Kündigung durch den Auftraggeber
- § 9Kündigung durch den Auftragnehmer
- § 10Haftung der Vertragsparteien
- § 11Vertragsstrafe
- § 12Abnahme
- § 13Mängelansprüche
- § 14Abrechnung
- § 15Stundenlohnarbeiten
- § 16Zahlung
- § 17Sicherheitsleistung
- § 18Streitigkeiten
§ 1 VOB/B – Art und Umfang der Leistung
Was du bauen musst, bestimmt der Vertrag. Dazu gehört automatisch auch die VOB/C mit den technischen Normen deines Gewerks (Abs. 1). Widersprechen sich Vertragsteile, gilt eine feste Rangfolge: zuerst die Leistungsbeschreibung, dann die Besonderen, die Zusätzlichen und die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, danach die VOB/C und zuletzt die VOB/B (Abs. 2). Der Auftraggeber darf Änderungen des Bauentwurfs anordnen (Abs. 3) und nicht vereinbarte Leistungen verlangen, die zur Ausführung erforderlich werden – außer dein Betrieb ist darauf nicht eingerichtet; andere Leistungen kann er dir nur mit deiner Zustimmung übertragen (Abs. 4). Für dich heißt das: Jede solche Anordnung ist ein möglicher Nachtrag nach § 2 Abs. 5 oder 6.
Mehr dazu:
- Leistungsverzeichnis prüfen vor dem Angebot
- Geänderte oder zusätzliche Leistung?
- LV als GAEB-Datei öffnen
§ 2 VOB/B – Vergütung
Mit den vereinbarten Preisen ist alles abgegolten, was nach den Vertragsunterlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur Leistung gehört; beim Einheitspreisvertrag rechnest du die tatsächlich ausgeführten Mengen ab (Abs. 1 und 2). Weicht die ausgeführte Menge um mehr als 10 % vom Vertragsansatz ab, wird auf Verlangen ein neuer Einheitspreis gebildet – bei Mehrmengen für den Teil über 110 %, bei Mindermengen ein höherer Preis für die gesamte ausgeführte Menge, soweit du keinen Ausgleich über Mehrmengen anderer Positionen oder auf andere Weise erhältst (Abs. 3). Ändert der Auftraggeber die Leistung, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren, möglichst vor der Ausführung (Abs. 5); fordert er eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung, musst du deinen Vergütungsanspruch ankündigen, bevor du mit der Ausführung beginnst (Abs. 6). Leistungen ohne Auftrag werden grundsätzlich nur bezahlt, wenn der Auftraggeber sie nachträglich anerkennt oder sie notwendig waren, seinem mutmaßlichen Willen entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden; Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bleiben unberührt (Abs. 8). Nach Stunden abrechnen darfst du nur, wenn das vor Beginn ausdrücklich vereinbart wurde (Abs. 10); für Pauschalverträge gilt Abs. 7.
Fristen: Ankündigung zusätzlicher Leistungen vor Ausführungsbeginn (Abs. 6)
Mehr dazu:
- § 2 VOB/B: Mengenänderung und neuer Preis
- Und beim Pauschalvertrag?
- Anordnungen im Bautagebuch festhalten
§ 3 VOB/B – Ausführungsunterlagen
Der Auftraggeber muss dir die für die Ausführung nötigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig übergeben (Abs. 1) und die Hauptachsen, die Grenzen des Geländes und die Höhenfestpunkte abstecken (Abs. 2). Seine Unterlagen sind für dich maßgebend. Du musst sie aber, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf Unstimmigkeiten prüfen und ihn auf entdeckte oder vermutete Mängel hinweisen (Abs. 3). Vor Beginn wird, soweit nötig, der Zustand von Straßen, Gelände, Vorflutern und vorhandenen baulichen Anlagen in einer Niederschrift festgehalten, die beide Seiten anerkennen (Abs. 4) – das schützt dich später vor dem Vorwurf, du hättest Schäden verursacht. Kommen Pläne zu spät, ist das ein typischer Fall für eine Behinderungsanzeige.
Mehr dazu:
§ 4 VOB/B – Ausführung
Der Auftraggeber sorgt für die allgemeine Ordnung auf der Baustelle, regelt das Zusammenwirken der Gewerke und besorgt die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen; er darf die Ausführung überwachen und die notwendigen Anordnungen treffen (Abs. 1). Du führst die Leistung in eigener Verantwortung aus und beachtest die anerkannten Regeln der Technik (Abs. 2). Hast du Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen vom Auftraggeber gelieferte Stoffe oder Bauteile oder gegen Vorleistungen anderer Unternehmer, musst du sie ihm unverzüglich schriftlich mitteilen – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten (Abs. 3). Mängel, die schon während der Ausführung erkannt werden, beseitigst du auf eigene Kosten (Abs. 7); Nachunternehmer darfst du nur mit schriftlicher Zustimmung einsetzen, außer dein Betrieb ist auf die Leistung nicht eingerichtet; benennen musst du deine Nachunternehmer spätestens bis zu deren Leistungsbeginn (Abs. 8). Teile, die durch den Weiterbau verdeckt werden, stellt ihr auf Verlangen gemeinsam fest und haltet das Ergebnis schriftlich fest (Abs. 10).
Fristen: Bedenkenanmeldung unverzüglich, schriftlich, möglichst vor Arbeitsbeginn (Abs. 3)
Mehr dazu:
§ 5 VOB/B – Ausführungsfristen
Du musst die Arbeiten nach den verbindlichen Vertragsfristen beginnen, angemessen fördern und vollenden. Einzelfristen aus einem Bauzeitenplan sind nur dann Vertragsfristen, wenn das im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist (Abs. 1). Ist für den Beginn keine Frist vereinbart, kannst du Auskunft über den voraussichtlichen Beginn verlangen; nach Aufforderung durch den Auftraggeber musst du innerhalb von 12 Werktagen beginnen und ihm den Beginn anzeigen (Abs. 2). Reichen Arbeitskräfte, Geräte oder Material so wenig, dass die Fristen offenbar nicht zu halten sind, musst du auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen (Abs. 3). Verzögerst du den Beginn, gerätst du mit der Fertigstellung in Verzug oder schaffst du keine Abhilfe, kann der Auftraggeber Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 verlangen, wenn du die Verzögerung zu vertreten hast, oder dir eine Frist setzen und für den Fall ihres fruchtlosen Ablaufs die Kündigung androhen (Abs. 4).
Fristen: Beginn binnen 12 Werktagen nach Aufforderung (Abs. 2)
Mehr dazu:
§ 6 VOB/B – Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
Glaubst du dich in der ordnungsgemäßen Ausführung behindert, musst du das dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzeigen. Ohne Anzeige zählen die hindernden Umstände nur, wenn ihm die Tatsache und ihre hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren (Abs. 1). Die Ausführungsfristen verlängern sich, wenn die Behinderung aus dem Risikobereich des Auftraggebers kommt, auf Streik oder Aussperrung beruht oder auf höherer Gewalt bzw. anderen für dich unabwendbaren Umständen – nicht aber bei Witterung, mit der bei Abgabe des Angebots normalerweise zu rechnen war (Abs. 2). Du musst alles Zumutbare tun, um weiterarbeiten zu können, und die Arbeiten nach Wegfall der Behinderung unverzüglich wieder aufnehmen (Abs. 3). Die Verlängerung bemisst sich nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und eine etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit (Abs. 4). Hat der Auftraggeber die Behinderung zu vertreten, kannst du den nachweislich entstandenen Schaden ersetzt verlangen, entgangenen Gewinn nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; daneben bleibt eine Entschädigung nach § 642 BGB möglich, wenn du angezeigt hast oder die Behinderung offenkundig war (Abs. 6). Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, kann jede Seite den Vertrag schriftlich kündigen (Abs. 7).
Fristen: Anzeige unverzüglich und schriftlich (Abs. 1) · Kündigung nach mehr als 3 Monaten Unterbrechung (Abs. 7)
Mehr dazu:
- Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B
- Muster: Behinderungsanzeige
- Behinderungen im Bautagebuch dokumentieren
- Fristenrechner VOB/B
§ 7 VOB/B – Verteilung der Gefahr
Wird deine ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare, von dir nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, bekommst du die ausgeführten Teile trotzdem bezahlt, abgerechnet nach § 6 Abs. 5; für andere Schäden gibt es keine gegenseitige Ersatzpflicht (Abs. 1). Geschützt sind nur Leistungen, die bereits mit der baulichen Anlage unmittelbar verbunden sind (Abs. 2). Noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile, die Baustelleneinrichtung, Absteckungen, Gerüste und Hilfskonstruktionen gehören nicht dazu (Abs. 3). Diebstahl oder Beschädigungen durch Dritte gelten in der Regel nicht als unabwendbar – bis zur Abnahme musst du deine Leistung selbst vor Beschädigung und Diebstahl schützen (§ 4 Abs. 5).
Mehr dazu:
§ 8 VOB/B – Kündigung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Vollendung der Leistung jederzeit kündigen, auch ohne Grund. Dann steht dir die vereinbarte Vergütung zu; abziehen lassen musst du dir, was du an Kosten ersparst oder durch anderweitige Verwendung deiner Arbeitskraft und deines Betriebs erwirbst oder böswillig zu erwerben unterlässt (Abs. 1, vergleichbar § 648 BGB). Aus besonderen Gründen kann er ebenfalls kündigen, etwa bei Zahlungseinstellung oder Insolvenzantrag (Abs. 2) oder wenn eine gesetzte Frist mit Kündigungsandrohung wegen Mängeln während der Ausführung, unerlaubtem Nachunternehmereinsatz oder Verzug fruchtlos abgelaufen ist (Abs. 3) – dann darf er den Rest auf deine Kosten durch einen Dritten ausführen lassen. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden (Abs. 6). Nach einer Kündigung kannst du alsbald Aufmaß und Abnahme deiner ausgeführten Leistungen verlangen und musst unverzüglich eine prüfbare Rechnung vorlegen (Abs. 7).
Fristen: Kündigung nur schriftlich (Abs. 6) · Aufmaß und Abnahme alsbald nach Kündigung verlangen (Abs. 7)
Mehr dazu:
§ 9 VOB/B – Kündigung durch den Auftragnehmer
Du kannst kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und du deshalb nicht arbeiten kannst (Annahmeverzug), oder wenn er eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät (Abs. 1). Vorher musst du ihm ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt haben, dass du nach fruchtlosem Ablauf kündigen wirst; die Kündigung selbst muss schriftlich erfolgen (Abs. 2). Danach rechnest du die bisherigen Leistungen nach den Vertragspreisen ab und hast zusätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt (Abs. 3). Bei Zahlungsverzug reicht oft schon die Arbeitseinstellung nach § 16 Abs. 5 Nr. 4 – eine Kündigung ist der letzte Schritt.
Fristen: Vorher Frist mit Kündigungsandrohung, dann schriftlich kündigen (Abs. 2)
Mehr dazu:
§ 10 VOB/B – Haftung der Vertragsparteien
Beide Seiten haften einander für eigenes Verschulden und für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen (Abs. 1). Bei Schäden Dritter, für die beide haften, gelten für den Ausgleich untereinander grundsätzlich die gesetzlichen Regeln. Geht der Schaden nur auf eine so angeordnete Maßnahme des Auftraggebers zurück, trägt er ihn allein, wenn du ihn nach § 4 Abs. 3 auf die Gefahr hingewiesen hast (Abs. 2 Nr. 1). Umgekehrt trägst du den Schaden im Verhältnis zum Auftraggeber allein, soweit deine Haftpflichtversicherung ihn deckt oder zu üblichen Prämien hätte decken können (Abs. 2 Nr. 2). Im Verhältnis zum Auftraggeber allein trägst du auch Schäden durch unbefugtes Betreten oder Beschädigen angrenzender Grundstücke, durch Entnahme oder Lagerung von Boden außerhalb der zugewiesenen Flächen und durch eigenmächtiges Versperren von Wegen oder Wasserläufen (Abs. 3).
Mehr dazu:
§ 11 VOB/B – Vertragsstrafe
Eine Vertragsstrafe gibt es nur, wenn sie vereinbart ist; dann gelten die §§ 339 bis 345 BGB (Abs. 1). Ist sie für die Überschreitung von Fristen vereinbart, wird sie erst fällig, wenn du in Verzug gerätst (Abs. 2) – hattest du die Verzögerung nicht zu vertreten, etwa wegen einer vom Auftraggeber verursachten Behinderung, fehlt es am Verzug – zeig Behinderungen deshalb immer schriftlich an (§ 6 Abs. 1). Ist die Strafe nach Tagen bemessen, zählen nur Werktage; bei Wochen zählt jeder Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche (Abs. 3). Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, kann er die Strafe nur noch verlangen, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehalten hat (Abs. 4).
Fristen: Vorbehalt der Vertragsstrafe bei der Abnahme (Abs. 4)
Mehr dazu:
§ 12 VOB/B – Abnahme
Verlangst du nach der Fertigstellung die Abnahme, muss der Auftraggeber sie binnen 12 Werktagen durchführen, wenn keine andere Frist vereinbart ist (Abs. 1); in sich abgeschlossene Teile werden auf Verlangen gesondert abgenommen (Abs. 2). Verweigern darf er die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel (Abs. 3). Verlangt eine Seite eine förmliche Abnahme, wird der Befund gemeinsam schriftlich festgehalten – mit Vorbehalten wegen bekannter Mängel und Vertragsstrafen und mit deinen Einwendungen; bleibst du einem vereinbarten oder rechtzeitig angekündigten Termin fern, kann sie auch ohne dich stattfinden (Abs. 4). Verlangt niemand die Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen 12 Werktage nach deiner schriftlichen Fertigstellungsmitteilung oder, wenn nichts anderes vereinbart ist, 6 Werktage nach Beginn der Benutzung (Abs. 5) – das gilt nicht, wenn eine Seite die Abnahme verlangt hat oder der Vertrag eine förmliche Abnahme vorschreibt, und gegenüber Privatkunden solltest du dich nicht darauf verlassen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über (Abs. 6), die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt (§ 13 Abs. 4 Nr. 3) und die Schlusszahlung kann fällig werden.
Fristen: Abnahme binnen 12 Werktagen nach Verlangen (Abs. 1) · fiktive Abnahme nach 12 bzw. 6 Werktagen (Abs. 5)
Mehr dazu:
§ 13 VOB/B – Mängelansprüche
Deine Leistung muss zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln sein: Sie muss die vereinbarte Beschaffenheit haben und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (Abs. 1). Geht ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf Anordnungen oder Stoffe des Auftraggebers oder auf die Vorleistung eines anderen Unternehmers zurück, haftest du nicht, wenn du deine Bedenken nach § 4 Abs. 3 mitgeteilt hast (Abs. 3). Ist im Vertrag keine Frist vereinbart, verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken in 4 Jahren, bei anderen Werken und den vom Feuer berührten Teilen von Feuerungsanlagen in 2 Jahren, jeweils ab Abnahme; Sonderregeln gelten für industrielle Feuerungsanlagen und für wartungsbedürftige Teile technischer Anlagen, deren Wartung dir nicht übertragen ist (Abs. 4). Verlangt der Auftraggeber vor Fristablauf schriftlich die Beseitigung eines Mangels, verjährt dieser Anspruch in 2 Jahren ab Zugang des Schreibens, aber nicht vor Ablauf der Regelfrist; für die abgenommene Mängelbeseitigung beginnt eine neue Frist von 2 Jahren (Abs. 5 Nr. 1). Beseitigst du den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die dir der Auftraggeber gesetzt hat, darf er ihn auf deine Kosten beseitigen lassen (Abs. 5 Nr. 2); unter bestimmten Voraussetzungen kann er mindern oder Schadensersatz verlangen (Abs. 6 und 7).
Fristen: Verjährung 4 Jahre bei Bauwerken, 2 Jahre bei anderen Werken (Abs. 4) · 2 Jahre ab schriftlicher Mängelrüge, nicht vor Ablauf der Regelfrist (Abs. 5)
Mehr dazu:
- Gewährleistung nach § 13 VOB/B: 4 oder 5 Jahre?
- Mängelrüge-Vorlage
- Mängelrüge erhalten? So reagierst du
- Fristenrechner VOB/B
§ 14 VOB/B – Abrechnung
Du musst prüfbar abrechnen: übersichtlich, in der Reihenfolge der Posten, mit den Bezeichnungen aus dem Vertrag und mit den nötigen Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belegen; Änderungen und Ergänzungen des Vertrags machst du in der Rechnung besonders kenntlich (Abs. 1). Die Feststellungen für die Abrechnung, also das Aufmaß, sollen dem Baufortschritt entsprechend möglichst gemeinsam erfolgen; für Leistungen, die beim Weiterbau nur schwer feststellbar sind, musst du rechtzeitig eine gemeinsame Feststellung beantragen (Abs. 2). Die Schlussrechnung reichst du bei einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung ein; für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist kommen 6 Werktage hinzu, wenn nichts anderes vereinbart ist (Abs. 3). Reichst du trotz angemessener Frist keine prüfbare Rechnung ein, darf der Auftraggeber sie auf deine Kosten selbst aufstellen (Abs. 4).
Fristen: Schlussrechnung 12 Werktage nach Fertigstellung, plus 6 Werktage je weitere 3 Monate (Abs. 3)
Mehr dazu:
§ 15 VOB/B – Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet; fehlen Vereinbarungen zur Höhe, gilt die ortsübliche Vergütung (Abs. 1). Nach Stunden abrechnen darfst du aber nur, wenn das vor Beginn ausdrücklich vereinbart wurde (§ 2 Abs. 10). Du zeigst die Arbeiten vor Beginn an und reichst je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Stundenlohnzettel ein. Der Auftraggeber muss die bescheinigten Zettel spätestens 6 Werktage nach Zugang zurückgeben; gibt er sie nicht fristgemäß zurück, gelten sie als anerkannt (Abs. 3) – das betrifft die aufgeschriebenen Stunden, ersetzt aber nicht die Vereinbarung nach § 2 Abs. 10. Reichst du die Zettel nicht rechtzeitig ein und bleibt der Umfang deshalb zweifelhaft, kann der Auftraggeber eine Vergütung nur für den wirtschaftlich vertretbaren Aufwand verlangen (Abs. 5). Stundenlohnrechnungen reichst du alsbald nach Abschluss der Arbeiten ein, längstens in Abständen von 4 Wochen (Abs. 4).
Fristen: Rückgabe der Stundenlohnzettel binnen 6 Werktagen (Abs. 3) · Rechnung spätestens alle 4 Wochen (Abs. 4)
Mehr dazu:
§ 16 VOB/B – Zahlung
Abschlagszahlungen bekommst du auf Antrag in möglichst kurzen Abständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten, in Höhe des Werts der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen; sie werden binnen 21 Tagen nach Zugang deiner prüfbaren Aufstellung fällig (Abs. 1). Die Schlusszahlung setzt die Abnahme und eine prüfbare Schlussrechnung voraus; sie wird nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung – bis zu 60 Tage nur, wenn das sachlich gerechtfertigt und ausdrücklich vereinbart ist; Einwände gegen die Prüfbarkeit muss der Auftraggeber innerhalb dieser Frist begründet erheben (Abs. 3 Nr. 1). Vorsicht bei der Schlusszahlung: Nimmst du sie vorbehaltlos an, nachdem dich der Auftraggeber schriftlich über sie unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen hat, sind Nachforderungen ausgeschlossen – auch früher gestellte, noch offene Forderungen, wenn du sie nicht erneut vorbehältst; dasselbe gilt, wenn er weitere Zahlungen unter Hinweis auf geleistete Zahlungen endgültig schriftlich ablehnt (Abs. 3 Nr. 2 bis 4). Den Vorbehalt erklärst du binnen 28 Tagen nach Zugang dieser Mitteilung und reichst binnen weiterer 28 Tage eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen nach – nur wenn das nicht möglich ist, begründest du den Vorbehalt eingehend (Abs. 3 Nr. 5). Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, kannst du eine Nachfrist setzen; spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung gerät er in der Regel auch ohne Nachfrist in Verzug, und nach einer erfolglos gesetzten Frist darfst du die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen (Abs. 5). Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig (Abs. 5 Nr. 2).
Fristen: Abschlag 21 Tage (Abs. 1) · Schlusszahlung 30 Tage (Abs. 3) · Vorbehalt 28 + 28 Tage (Abs. 3 Nr. 5)
Mehr dazu:
§ 17 VOB/B – Sicherheitsleistung
Eine Sicherheit musst du nur stellen, wenn sie vereinbart ist; sie sichert die vertragsgemäße Ausführung und die Mängelansprüche (Abs. 1). Wenn nichts anderes vereinbart ist, wählst du zwischen Einbehalt, Hinterlegung von Geld und Bürgschaft und kannst eine Art durch eine andere ersetzen (Abs. 2 und 3); eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann der Auftraggeber nicht verlangen (Abs. 4). Behält er die Sicherheit von seinen Zahlungen ein, darf er jede Zahlung um höchstens 10 % kürzen, bis die vereinbarte Summe erreicht ist, muss dir den Betrag mitteilen und ihn binnen 18 Werktagen auf ein Sperrkonto einzahlen – Ausnahmen gelten für kleinere oder kurzfristige Aufträge und für öffentliche Auftraggeber; zahlt er auch nach einer Nachfrist nicht ein, kannst du die sofortige Auszahlung verlangen und brauchst dann keine Sicherheit mehr zu leisten (Abs. 6). Eine vereinbarte Sicherheit leistest du binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss, wenn nichts anderes vereinbart ist (Abs. 7); die Sicherheit für Mängelansprüche bekommst du nach 2 Jahren zurück, soweit kein anderer Zeitpunkt vereinbart ist und keine geltend gemachten Ansprüche offen sind (Abs. 8). Umgekehrt kannst du für deine Vergütung eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB verlangen – auch im VOB-Vertrag und ohne dass der Vertrag das ausschließen könnte; nicht aber von Verbrauchern bei Verbraucherbauverträgen und nicht von insolvenzunfähigen öffentlichen Auftraggebern (§ 650f Abs. 6 BGB).
Fristen: Sperrkonto binnen 18 Werktagen (Abs. 6) · Sicherheit binnen 18 Werktagen stellen (Abs. 7) · Rückgabe nach 2 Jahren (Abs. 8)
Mehr dazu:
§ 18 VOB/B – Streitigkeiten
Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO zulässig – vor allem, wenn beide Seiten Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind –, richtet sich der Gerichtsstand nach dem Sitz der Stelle, die den Auftraggeber im Prozess vertritt, wenn nichts anderes vereinbart ist (Abs. 1). Bei Verträgen mit Behörden sollst du bei Meinungsverschiedenheiten zunächst die vorgesetzte Stelle anrufen (eine Klage bleibt möglich); ihr Bescheid gilt als anerkannt, wenn du nicht binnen 3 Monaten nach Eingang schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebst und er dich auf diese Ausschlussfrist hingewiesen hat – der Antrag hemmt die Verjährung des darin genannten Anspruchs (Abs. 2). Zusätzlich kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden, am besten schon bei Vertragsschluss (Abs. 3), und bei Streit über die Eigenschaften von Stoffen und Bauteilen kann jede Seite nach vorheriger Benachrichtigung der anderen eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle einschalten; deren Feststellungen sind verbindlich, die Kosten trägt, wer unterliegt (Abs. 4). Wichtig für die Baustelle: Ein Streit allein berechtigt dich nicht, die Arbeiten einzustellen (Abs. 5) – dein Recht, bei Zahlungsverzug nach erfolgloser Frist einzustellen (§ 16 Abs. 5 Nr. 4) oder bei fehlender Bauhandwerkersicherung die Leistung zu verweigern (§ 650f Abs. 5 BGB), bleibt davon unberührt.
Fristen: Einspruch gegen den Bescheid binnen 3 Monaten (Abs. 2)
Mehr dazu:
Wichtige Fristen der VOB/B
Werktage sind alle Tage außer Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen am Ort der Leistung, der Samstag zählt also mit. Wo die VOB/B nur von „Tagen“ spricht, sind Kalendertage gemeint. Musst du innerhalb einer Frist etwas erklären oder leisten und fällt ihr letzter Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie erst am nächsten Werktag (§ 193 BGB). Im Vertrag können andere Fristen vereinbart sein.
| Was | Frist | VOB/B | Werkzeug |
|---|---|---|---|
| Beginn der Ausführung, wenn kein Termin vereinbart ist | 12 Werktage nach Aufforderung | § 5 Abs. 2 | Fristenrechner |
| Bedenkenanmeldung | unverzüglich, schriftlich, möglichst vor Arbeitsbeginn | § 4 Abs. 3 | Ratgeber mit Muster |
| Behinderungsanzeige | unverzüglich, schriftlich | § 6 Abs. 1 | Ratgeber mit Muster |
| Kündigung wegen Unterbrechung | nach mehr als 3 Monaten Unterbrechung | § 6 Abs. 7 | Fristenrechner |
| Abnahme nach Verlangen | binnen 12 Werktagen | § 12 Abs. 1 | Abnahmeprotokoll |
| Fiktive Abnahme (nur, wenn keine Abnahme verlangt wurde) | 12 Werktage nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung; 6 Werktage nach Beginn der Benutzung | § 12 Abs. 5 | Fristenrechner |
| Verjährung der Mängelansprüche | 4 Jahre bei Bauwerken, 2 Jahre bei anderen Werken, ab Abnahme | § 13 Abs. 4 | Fristenrechner |
| Nach schriftlichem Mängelbeseitigungsverlangen | 2 Jahre ab Zugang, nicht vor Ablauf der Regelfrist | § 13 Abs. 5 Nr. 1 | Mängelrüge-Vorlage |
| Schlussrechnung einreichen | 12 Werktage nach Fertigstellung (bis 3 Monate Ausführungsfrist), plus 6 Werktage je weitere 3 Monate | § 14 Abs. 3 | Fristenrechner |
| Rückgabe der Stundenlohnzettel | 6 Werktage nach Zugang | § 15 Abs. 3 | Werktage-Rechner |
| Stundenlohnrechnungen | alsbald nach Abschluss, längstens alle 4 Wochen | § 15 Abs. 4 | – |
| Abschlagszahlung fällig | 21 Tage nach Zugang der prüfbaren Aufstellung | § 16 Abs. 1 Nr. 3 | Fristenrechner |
| Schlusszahlung fällig | spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung (höchstens 60 Tage bei ausdrücklicher Vereinbarung) | § 16 Abs. 3 Nr. 1 | Fristenrechner |
| Vorbehalt gegen die Schlusszahlung | 28 Tage nach Zugang der Mitteilung erklären, weitere 28 Tage prüfbare Rechnung nachreichen oder begründen | § 16 Abs. 3 Nr. 5 | Fristenrechner |
| Zahlungsverzug ohne Nachfrist | spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung bzw. der Aufstellung bei Abschlägen (höchstens 60 Tage bei ausdrücklicher Vereinbarung) | § 16 Abs. 5 Nr. 3 | Verzugszinsrechner |
| Sicherheitseinbehalt auf Sperrkonto | 18 Werktage nach Mitteilung | § 17 Abs. 6 Nr. 1 | Sicherheitseinbehalt-Rechner |
| Sicherheit stellen | 18 Werktage nach Vertragsschluss | § 17 Abs. 7 | Sicherheitseinbehalt-Rechner |
| Rückgabe der Sicherheit für Mängelansprüche | nach 2 Jahren, wenn nichts anderes vereinbart ist | § 17 Abs. 8 Nr. 2 | Sicherheitseinbehalt-Rechner |
| Einspruch gegen Bescheid der vorgesetzten Stelle | 3 Monate nach Eingang | § 18 Abs. 2 | – |
Häufige Fragen
Gilt die VOB/B automatisch?
Nein. Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern eine Sammlung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie gilt nur, wenn sie wirksam in den Bauvertrag einbezogen ist. Öffentliche Auftraggeber, die nach der VOB/A vergeben, müssen sie in ihren Vergabeunterlagen zum Vertragsbestandteil machen (§ 8a Abs. 1 VOB/A); bei privaten Auftraggebern ist sie verbreitet, aber freiwillig. Ohne Vereinbarung gilt allein das BGB-Werkvertrags- und Bauvertragsrecht.
Was ist der Unterschied zwischen VOB/B und BGB?
Das BGB-Bauvertragsrecht (§§ 650a ff. BGB) gilt für jeden Bauvertrag. Die VOB/B ergänzt und ändert diese Regeln, wenn sie vereinbart ist. Wichtige Unterschiede: Mängelansprüche bei Bauwerken verjähren nach VOB/B in 4 statt 5 Jahren, die VOB/B kennt eine fiktive Abnahme nach 12 bzw. 6 Werktagen, feste Zahlungsfristen (21 Tage Abschlag, 30 Tage Schlusszahlung) und die Ausschlusswirkung der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung. Wo die VOB/B nichts regelt, gilt das Gesetz.
Gilt die VOB/B gegenüber Privatkunden?
Sie kann vereinbart werden, ist aber nicht für Verbraucher gedacht: Empfohlen wird sie ausschließlich für Verträge mit Unternehmen und der öffentlichen Hand. Gegenüber Verbrauchern reicht ein bloßer Hinweis nicht; der Kunde muss den Text in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können (§ 305 Abs. 2 BGB). Außerdem wird jede Klausel einzeln wie andere AGB geprüft. Bringst du als Unternehmer die VOB/B ein, ist zum Beispiel die Verkürzung der Verjährung auf 4 Jahre gegenüber Verbrauchern unwirksam (§ 309 Nr. 8 b ff BGB) – es bleibt bei 5 Jahren. Geht es um einen Neubau oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (Verbraucherbauvertrag), gelten zusätzlich die §§ 650i ff. BGB.
Was passiert, wenn der Vertrag von der VOB/B abweicht?
Gegenüber Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern werden die einzelnen Klauseln der VOB/B nur dann nicht auf unangemessene Benachteiligung geprüft, wenn die VOB/B ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist (§ 310 Abs. 1 Satz 3 BGB). Ändern Besondere oder Zusätzliche Vertragsbedingungen ihren Inhalt, entfällt dieser Schutz – schon kleine inhaltliche Änderungen können genügen: Dann kann jede einzelne VOB/B-Klausel nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt.
Rechnet die VOB/B in Werktagen oder Kalendertagen?
In beidem – es kommt auf die Vorschrift an. Werktage nennt die VOB/B etwa bei der Abnahme (12 Werktage), beim Sperrkonto (18 Werktage) oder bei den Stundenlohnzetteln (6 Werktage). Werktage sind nach allgemeinem Verständnis alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, der Samstag zählt also mit. Wo nur von Tagen die Rede ist, etwa bei 21 Tagen für Abschläge oder 30 Tagen für die Schlusszahlung, sind Kalendertage gemeint.

Jannis Quester
Gründer und Geschäftsführer von Vicora Solutions. Jannis zeigt Bau- und Handwerksbetrieben in Live-Demos an ihren eigenen Leistungsverzeichnissen und Projektunterlagen, wie KI bei VOB-Fragen, Nachträgen und Behinderungen im Bauablauf unterstützt.
Quellen
- VOB/B §§ 1 bis 18 – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
- VOB/A § 8a Abs. 1 – VOB/B und VOB/C als Vertragsbestandteil bei öffentlichen Aufträgen
- BGB §§ 305, 307, 309 Nr. 8 b ff, 310 Abs. 1 – Allgemeine Geschäftsbedingungen und Privilegierung der VOB/B
- BGB §§ 631 ff., 632a, 634a, 640, 642, 648 – Werkvertragsrecht
- BGB §§ 650a bis 650h, 650i ff. – Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.


