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Vergabe & Angebot

Öffentliche Ausschreibungen: So steigen Bau- und Handwerksbetriebe ein

Jannis Quester
Jannis Quester, Gründer und Geschäftsführer von Vicora Solutions
30. Oktober 2026 · 10 Min. Lesezeit
Handwerker in Arbeitsjacke von hinten am Schreibtisch, blättert in dicken Vergabeunterlagen mit Registern, daneben Laptop, Baupläne, Taschenrechner und Bauhelm, draußen vor dem Fenster eine eingerüstete Schule

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einer Öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen öffentlich auf, ein Angebot abzugeben (§ 3 Nr. 1 VOB/A). Jeder geeignete Betrieb darf mitbieten.
  • Du brauchst keine Präqualifikation, um anzufangen: Deine Eignung kannst du auch mit Einzelnachweisen belegen, oft reichen vorerst Eigenerklärungen (§ 6b VOB/A).
  • Ein Angebot kann schon an Formfehlern scheitern, bevor der Preis zählt: verspätet, ohne geforderte Form, mit Änderungen am Leistungsverzeichnis oder mit fehlenden Preisen (§§ 16, 16a VOB/A).
  • Der Zuschlag geht auf das wirtschaftlichste Angebot (§ 16d VOB/A). Nach dem Zuschlag gilt in der Regel die VOB/B, und ein genau geprüftes Leistungsverzeichnis zahlt sich bei Nachträgen aus.

Was ist eine öffentliche Ausschreibung?

Bund, Länder, Städte, Gemeinden und viele öffentliche Unternehmen dürfen Bauaufträge nicht einfach an den Betrieb ihrer Wahl geben. Sie müssen sie im Wettbewerb vergeben. Für Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte regelt das in der Regel die VOB/A, Abschnitt 1, soweit Bund, Land oder Kommune sie für anwendbar erklärt haben. Die Öffentliche Ausschreibung ist dort die Grundform:

„Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.“ (§ 3 Nr. 1 VOB/A)

Wer gewerbsmäßig Leistungen der ausgeschriebenen Art ausführt, darf mitbieten (§ 6 Abs. 3 VOB/A). Der Wettbewerb darf nicht auf Unternehmen aus bestimmten Regionen oder Orten beschränkt werden (§ 6 Abs. 1 VOB/A).

Der Einstieg lohnt sich: Öffentliche Auftraggeber sind in der Regel verlässliche Zahler, die Verfahren sind transparent, und Schulen, Kitas, Straßen und Kanäle werden jedes Jahr gebaut und saniert. Viele Bauleistungen werden außerdem in Fach- und Teillosen vergeben (§ 5 Abs. 2 VOB/A), sodass auch kleine Betriebe auf ihr Gewerk bieten können.

Vergabearten und Wertgrenzen im Überblick

Nicht jeder öffentliche Auftrag wird öffentlich ausgeschrieben. Der Auftraggeber kann nach seiner Wahl die Öffentliche Ausschreibung oder die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb wählen (§ 3a Abs. 1 VOB/A). Die anderen Verfahrensarten darf er nur unter bestimmten Voraussetzungen nutzen, etwa unterhalb bestimmter Auftragswerte.

VergabeartWer darf bieten?Wann zulässig (Bauleistungen, netto)
Öffentliche AusschreibungJedes Unternehmen, das sich auf die Bekanntmachung meldetImmer zulässig
Beschränkte Ausschreibung mit TeilnahmewettbewerbErst Bewerbung, dann fordert der Auftraggeber eine Auswahl zum Angebot aufImmer zulässig
Beschränkte Ausschreibung ohne TeilnahmewettbewerbNur Unternehmen, die der Auftraggeber direkt auffordertu. a. bis 150.000 € Auftragswert
Freihändige VergabeVereinfachtes Verfahren mit wenigen angefragten Betriebenu. a. bis 100.000 € Auftragswert
DirektauftragKein Vergabeverfahren, der Auftraggeber beauftragt direktbis 50.000 € Auftragswert
Offenes Verfahren (EU-weit)Jedes Unternehmen, Gegenstück zur Öffentlichen Ausschreibungwenn die ganze Baumaßnahme (alle Lose zusammen) den EU-Schwellenwert von 5.404.000 € erreicht (seit 1. Januar 2026)

Die Wertgrenzen stehen im neu gefassten § 3a VOB/A, der seit dem 1. Januar 2026 gilt (Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 16.12.2025). Für Bauaufträge des Bundes hat das Bundesbauministerium sie eingeführt. Länder und Kommunen legen in ihrem Vergabe- und Haushaltsrecht oft eigene Wertgrenzen fest, die höher oder niedriger sein können. Welche Vergabeart gewählt wurde, nennt dir jede Bekanntmachung.

Tipp für den Einstieg: Bei kleineren Aufträgen (Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, Freihändige Vergabe, Direktauftrag) sucht die Vergabestelle die angefragten Betriebe selbst aus und soll dabei zwischen den Unternehmen wechseln. Wer bei Öffentlichen Ausschreibungen sauber anbietet und gut ausführt, kommt für solche Anfragen eher in Frage. Auch der Weg als Nachunternehmer eines größeren Bieters ist ein guter Start.

Wo du öffentliche Ausschreibungen findest

Öffentliche Ausschreibungen müssen bekannt gemacht werden, zum Beispiel in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf frei zugänglichen Internetportalen; sie können auch auf service.bund.de erscheinen (§ 12 Abs. 1 VOB/A). In der Praxis lohnen sich diese Quellen:

  • service.bund.de: kostenlose Suche, vor allem nach Ausschreibungen des Bundes; auch viele Länder und Kommunen veröffentlichen dort, aber nicht alle.
  • Vergabeplattformen der Länder und Kommunen: Viele Vergabestellen veröffentlichen auf ihrer eigenen E-Vergabe-Plattform. Dort lädst du auch die Unterlagen herunter und gibst das Angebot ab.
  • TED (Tenders Electronic Daily): das EU-Amtsblatt für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte.
  • Ausschreibungsdienste: kostenpflichtige Dienste, die viele Plattformen bündeln.

Filtere nach deinem Gewerk und deinem Umkreis. Biete am Anfang lieber auf wenige gut passende Ausschreibungen als auf alles.

Eignung nachweisen: Präqualifikation oder Einzelnachweise

Der Auftraggeber prüft deine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (§ 6a Abs. 1 VOB/A). Typische Angaben nach § 6a Abs. 2 VOB/A sind:

  • Umsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (für vergleichbare Leistungen),
  • vergleichbare Referenzen aus den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren,
  • Zahl der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre,
  • Eintragung im Berufsregister (z. B. Handwerksrolle oder Handelsregister)

dazu Angaben etwa zu Insolvenz, Steuern, Sozialbeiträgen und Berufsgenossenschaft.

Für den Nachweis hast du zwei Wege (§ 6b VOB/A):

Präqualifikation (PQ-Verzeichnis)Einzelnachweise
Was ist das?Eintrag in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V., die der Auftraggeber direkt abrufen kannDu legst die Angaben je Verfahren selbst vor; der Auftraggeber kann für einzelne Angaben Eigenerklärungen zulassen
VorteilEinmal geprüft, in vielen Verfahren nutzbar, weniger Papier pro AngebotSofort möglich, keine Gebühr für die Präqualifizierung
NachteilKostet Gebühren und muss aktuell gehalten werdenMehr Aufwand pro Angebot; vorläufige Eigenerklärungen musst du mit Bescheinigungen bestätigen, sobald du in die engere Wahl kommst

Für den Anfang reichen Einzelnachweise völlig. Viele Vergabestellen nutzen dafür vorgefertigte Formblätter, beim Bund etwa das Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ aus dem Vergabehandbuch. Bietest du regelmäßig mit, lohnt sich die Präqualifikation.

Achtung: Wer im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen zu Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgibt, wird ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1 Nr. 10 VOB/A). Gib nur Referenzen an, die du belegen kannst.

Ablauf einer öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A

  1. 1
    Bekanntmachung finden und Unterlagen ladenAuf der Vergabeplattform registrieren, Vergabeunterlagen herunterladen, Fristen notieren.§ 12 VOB/A
  2. 2
    Unterlagen und LV prüfen, Bieterfragen stellenLeistungsverzeichnis, Vorbemerkungen, Vertragsbedingungen und Formblätter lesen. Unklarheiten früh fragen; die Antwort erhalten alle Bieter.§ 12a Abs. 4 VOB/A
  3. 3
    Kalkulieren und Angebot vollständig abgebenAlle Preise eintragen, geforderte Erklärungen und Nachweise beilegen, in der vorgegebenen Form fristgerecht einreichen. Die Angebotsfrist beträgt mindestens zehn Kalendertage.§§ 10, 13 VOB/A
  4. 4
    Öffnung der AngeboteNach Fristablauf öffnet die Vergabestelle die Angebote. Bei zugelassenen schriftlichen Angeboten gibt es einen Eröffnungstermin, bei dem Bieter anwesend sein dürfen und die Endbeträge verlesen werden.§§ 14, 14a VOB/A
  5. 5
    Prüfung, Nachforderung, AufklärungDie Vergabestelle prüft Form, Eignung und Preise, fordert fehlende Unterlagen nach und kann Aufklärung verlangen. Über Preise verhandelt wird nicht.§§ 15, 16 bis 16d VOB/A
  6. 6
    Zuschlag oder AbsageDer Zuschlag geht auf das wirtschaftlichste Angebot und muss dem Bieter vor Ablauf der Bindefrist zugehen. Ausgeschlossene Bieter sollen sofort informiert werden, die übrigen erfahren es meist erst nach dem Zuschlag. Auf Antrag nennt dir der Auftraggeber die Gründe.§§ 16d, 18, 19 VOB/A

Unterlagen prüfen, bevor du kalkulierst

Zu den Vergabeunterlagen gehören meist Bewerbungs- und Vertragsbedingungen, das Leistungsverzeichnis (LV), Pläne und Formblätter. Das LV kommt häufig als GAEB-Datei. Wie du sie öffnest, erklärt unser Ratgeber GAEB-Datei öffnen; für einen schnellen Blick hilft der kostenlose GAEB-Viewer.

Der Auftraggeber muss die Leistung eindeutig und so erschöpfend beschreiben, dass alle Bieter sie gleich verstehen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). Dir darf kein ungewöhnliches Wagnis für Umstände aufgebürdet werden, auf die du keinen Einfluss hast und deren Wirkung auf Preise und Fristen du nicht vorher schätzen kannst (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). In der Praxis passen trotzdem oft Mengen nicht zu den Plänen, Leistungen fehlen oder Vorbemerkungen schieben Risiken auf dich.

Was dir unklar oder widersprüchlich vorkommt, klärst du vor der Abgabe über eine Bieterfrage auf der Vergabeplattform. Fehler im LV, die du erkennen konntest und nicht angesprochen hast, können dir später bei einem Nachtrag entgegengehalten werden. Kalkuliere jede Position ehrlich: Preise, die du bewusst zwischen Positionen verschiebst, können zum Ausschluss führen. Halte deine Kalkulationsannahmen fest. Weicht die Ausführung später vom LV ab oder ändert der Auftraggeber die Leistung, ist das die Grundlage für einen Nachtrag. Wie du vorgehst, zeigt unsere Checkliste zum Leistungsverzeichnis prüfen mit Muster für die Bieterfrage.

8 typische Gründe, warum Angebote ausgeschlossen werden

Bei öffentlichen Ausschreibungen gelten strenge Formregeln. Über Angebot und Preis wird nach der Öffnung grundsätzlich nicht verhandelt (§ 15 Abs. 3 VOB/A), viele Fehler lassen sich also nicht mehr reparieren:

FehlerFolgeSo vermeidest du ihn
Angebot kommt zu spätAusschluss (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A), Ausnahme siehe untenFrüh hochladen, Zugang vorher testen
Falsche Form, z. B. ohne Unterschrift oder ohne verlangte SignaturAusschluss (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A)Geforderte Form in der Bekanntmachung prüfen
Änderungen am LV oder an den VergabeunterlagenAusschluss (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A)Keine Randnotizen oder eigenen Bedingungen; lieber Bieterfrage
Preise fehlenGrundsätzlich Ausschluss, keine Nachforderung (§ 16a Abs. 2 VOB/A); enge Ausnahme siehe untenJede Position auf einen Preis prüfen
Geforderte Unterlagen fehlenNachforderung mit kurzer Frist, danach Ausschluss; ohne Nachforderung sofortiger Ausschluss, wenn der Auftraggeber sie ausgeschlossen hat (§ 16a, § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A)Liste der geforderten Unterlagen abhaken
Nebenangebot, obwohl nicht zugelassen, oder nicht auf besonderer AnlageAusschluss des Nebenangebots (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 und 8 VOB/A)Nur wenn zugelassen, gesondert gekennzeichnet
Aufklärung verweigert oder Frist verpasstAusschluss (§ 15 Abs. 2 VOB/A)Plattform-Postfach täglich prüfen
Unangemessen niedriger PreisKein Zuschlag, wenn die Aufklärung den Preis nicht erklärt (§ 16d Abs. 1 VOB/A)Kalkulation aufbewahren

Die Ausnahmen im Detail: Ein verspätetes Angebot zählt doch, wenn es nachweislich rechtzeitig beim Auftraggeber war und nur ohne dein Verschulden bei der Öffnung nicht vorlag. Fehlen Preise nur in unwesentlichen Positionen und ändert sich die Rangfolge der Angebote weder ohne sie noch mit dem jeweils höchsten Preis der anderen Bieter, darfst du sie ergänzen, außer der Auftraggeber hat das ausgeschlossen (§ 16a Abs. 2 und 3 VOB/A). Fehlende Unterlagen werden bei Bietern nachgefordert, die für den Zuschlag in Frage kommen; die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten (§ 16a Abs. 1 und 4 VOB/A). Fehlerhafte Angaben zur Leistung, etwa ein falsches Fabrikat, darfst du dabei nur ergänzen, nicht korrigieren.

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist kannst du ein Angebot in Textform zurückziehen (§ 10 Abs. 2 VOB/A). Danach bist du bis zum Ende der Bindefrist gebunden, die nur in begründeten Fällen länger als 30 Kalendertage sein soll (§ 10 Abs. 4 VOB/A).

Wer bekommt den Zuschlag?

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, also das mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis (§ 16d Abs. 1 Nr. 4 VOB/A). Neben dem Preis kann der Auftraggeber auch Qualität, Ausführungsfrist oder die Erfahrung des eingesetzten Personals werten, Letzteres nur, wenn es die Qualität der Ausführung erheblich beeinflussen kann. Er darf aber nur vorher bekannt gemachte Kriterien anwenden. Bei vielen Bauaufträgen ist der Preis das einzige Kriterium.

Bekommst du den Auftrag nicht, wirst du informiert. Auf einen Antrag in Textform muss dir der Auftraggeber innerhalb von 15 Kalendertagen die Gründe nennen, als Bieter auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des Gewinners (§ 19 Abs. 2 VOB/A). So lernst du, wo dein Preis liegt.

Meinst du, dass gegen Vergaberegeln verstoßen wurde, wende dich sofort in Textform an die Vergabestelle, und zwar vor dem Zuschlag: Danach ist der Vertrag mit dem Gewinner in der Regel wirksam. Unterhalb der EU-Schwellenwerte nennt die Bekanntmachung eine Nachprüfungsstelle (§ 21 VOB/A), meist eine Aufsichtsbehörde, die das Verfahren aber nicht stoppen muss; daneben bleibt der Weg zum Zivilgericht. Einige Bundesländer haben eigene Beschwerderegeln. Oberhalb der Schwellenwerte gibt es das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer mit kurzen Rügefristen. Ob sich ein Vorgehen lohnt, klärst du am besten mit einem Fachanwalt für Vergaberecht.

Checkliste: bieten oder nicht?

Ein Angebot kostet schnell mehrere Arbeitstage. Prüf vorher, ob es sich lohnt:

  1. Passt die Leistung zu deinem Gewerk, oder bräuchtest du für große Teile Nachunternehmer?
  2. Passen Größe und Zeitraum zu Umsatz, Mannschaft und Auslastung?
  3. Kannst du die Eignung belegen? Referenzen, Umsätze, Beschäftigte, Bescheinigungen von Finanzamt, Krankenkasse und Berufsgenossenschaft.
  4. Reicht die Zeit bis zur Angebotsfrist für LV-Prüfung, Lieferantenpreise und Kalkulation?
  5. Welche Sicherheiten werden verlangt? Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüchebürgschaft mit deinem Bürgschaftsrahmen abgleichen. Was ein Sicherheitseinbehalt in Euro bedeutet, zeigt dir der Sicherheitseinbehalt-Rechner.
  6. Wie sind die Vertragsbedingungen? Vertragsstrafen, Zahlungsbedingungen, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen lesen.
  7. Wie gut ist das LV? Viele Lücken und Widersprüche heißen Risiko. Kläre sie vor der Abgabe per Bieterfrage und halte deine Annahmen fest.
  8. Wie wird gewertet? Nur Preis oder auch Qualität?
  9. Welche Erklärungen sind Pflicht? Bei Aufträgen des Bundes etwa ein Tariftreueversprechen nach dem Bundestariftreuegesetz, in vielen Ländern eigene Tariftreue- oder Mindestlohnerklärungen; alle Formblätter auflisten.

Bei mehreren klaren Nein-Punkten nimm lieber die nächste Ausschreibung. Ist der Auftrag für dich allein zu groß, kann eine Bietergemeinschaft mit einem anderen Betrieb helfen. Sie ist Einzelbietern gleichgestellt, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführt (§ 6 Abs. 2 VOB/A). Im Angebot benennst du alle Mitglieder und ein Mitglied als bevollmächtigten Vertreter; fehlt der Vertreter, muss er vor dem Zuschlag benannt werden (§ 13 Abs. 5 VOB/A). Vorsicht: Könntet ihr den Auftrag auch jeder allein stemmen, kann der Zusammenschluss als unzulässige Absprache gelten und zum Ausschluss führen (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A).

Nach dem Zuschlag: Jetzt gilt die VOB/B

Bei Vergaben nach VOB/A schreibt der Auftraggeber vor, dass die VOB/B und die VOB/C Vertragsbestandteil werden (§ 8a Abs. 1 VOB/A). Ab dem Zuschlag regeln die VOB/B und die übrigen Vertragsunterlagen deine Rechte und Pflichten. Bei Widersprüchen gehen Leistungsbeschreibung sowie Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen der VOB/B vor (§ 1 Abs. 2 VOB/B). Einen Überblick über alle Paragrafen findest du in unserer VOB/B-Übersicht.

Dann zählt der Schriftverkehr: Nachträge solltest du sauber begründen und Ansprüche rechtzeitig anzeigen. Die wichtigsten Werkzeuge:

Was du bei der LV-Prüfung vor dem Angebot festgehalten hast, hilft dir jetzt: Ändert der Auftraggeber die Leistung, kommen zusätzliche Leistungen hinzu oder weichen die Mengen deutlich ab, hast du deine Kalkulationsgrundlagen griffbereit. Die LV-Analyse von Vicora Solutions prüft dein Leistungsverzeichnis schon vor der Angebotsabgabe auf Risiken, Unklarheiten und Nachtragspotenzial.

Häufige Fragen

Wer darf an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen?

Jedes Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit Leistungen der ausgeschriebenen Art befasst (§ 6 Abs. 3 VOB/A). Eine Einladung brauchst du nicht. Du musst aber deine Eignung belegen, also Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.

Brauche ich eine Präqualifikation für öffentliche Aufträge?

Nein. Die Präqualifikation ist nur ein Weg, die Eignung nachzuweisen. Du kannst sie auch mit Einzelnachweisen belegen; oft lässt der Auftraggeber dafür Eigenerklärungen zu (§ 6b Abs. 2 VOB/A). Sind sie nur als vorläufiger Nachweis zugelassen, musst du sie bestätigen, sobald dein Angebot in die engere Wahl kommt, meist mit Bescheinigungen von Finanzamt, Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft.

Was ist der Unterschied zwischen öffentlicher und beschränkter Ausschreibung?

Bei der Öffentlichen Ausschreibung kann jedes Unternehmen ein Angebot abgeben. Bei der Beschränkten Ausschreibung fordert der Auftraggeber nur eine begrenzte Zahl von Unternehmen auf, entweder nach einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb oder direkt ohne ihn (§ 3 VOB/A).

Ab welchem Auftragswert muss öffentlich ausgeschrieben werden?

Nach § 3a VOB/A sind seit dem 1. Januar 2026 unter anderem die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 €, die Freihändige Vergabe bis 100.000 € und der Direktauftrag bis 50.000 € netto zulässig; Länder und Kommunen können eigene Wertgrenzen festlegen. Ab einem geschätzten Wert von 5.404.000 € netto für die ganze Baumaßnahme mit allen Losen wird EU-weit ausgeschrieben.

Kann ich nach Abgabe noch über den Preis verhandeln?

Nein. Verhandlungen über Änderungen der Angebote oder Preise sind unstatthaft (§ 15 Abs. 3 VOB/A), mit engen Ausnahmen bei Nebenangeboten. Der Auftraggeber darf nur Aufklärung verlangen, etwa zur Kalkulation. Inhalt und Preise änderst du nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist, indem du das Angebot in Textform zurückziehst und neu einreichst (§ 10 Abs. 2 VOB/A). Fehlende Erklärungen oder Nachweise kann der Auftraggeber danach noch nachfordern (§ 16a VOB/A).

Jannis Quester

Jannis Quester
Gründer und Geschäftsführer von Vicora Solutions. Jannis zeigt Bau- und Handwerksbetrieben in Live-Demos an ihren eigenen Leistungsverzeichnissen und Projektunterlagen, wie KI bei VOB-Fragen, Nachträgen und Behinderungen im Bauablauf unterstützt.

Quellen

  • VOB/A, Abschnitt 1: § 3 Arten der Vergabe, § 3a Zulässigkeitsvoraussetzungen
  • Bekanntmachung der Neufassung von § 3a VOB/A, BAnz AT 16.12.2025 B7 (Wertgrenzen ab 01.01.2026)
  • VOB/A, Abschnitt 1: §§ 5, 6, 6a, 6b – Lose, Teilnehmer am Wettbewerb, Eignung und Nachweise
  • VOB/A, Abschnitt 1: §§ 7, 8a, 10, 12, 12a, 13 – Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen, Fristen, Bekanntmachung, Auskünfte, Form der Angebote
  • VOB/A, Abschnitt 1: §§ 14, 14a, 15, 16, 16a, 16d, 19, 21 – Öffnung, Aufklärung, Ausschluss, Nachforderung, Wertung, Information, Nachprüfungsstellen
  • EU-Schwellenwerte ab 01.01.2026: Delegierte Verordnungen der EU-Kommission vom Oktober 2025 (Bauaufträge 5.404.000 € netto)
  • VOB/B, § 1 Abs. 2 – Rangfolge der Vertragsbestandteile
  • Bundestariftreuegesetz (Tariftreueversprechen bei Aufträgen des Bundes)

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 30. Oktober 2026.

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