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Nachträge & Vergütung

Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB: So sicherst du deinen Werklohn ab

Jannis Quester
Jannis Quester, Gründer und Geschäftsführer von Vicora Solutions
4. November 2026 · 10 Min. Lesezeit
Handwerker mit gelbem Helm hält an einer Baustelle einen geöffneten Briefumschlag und eine Mappe mit Vertragsunterlagen, daneben ein offener Werkstattwagen mit Werkzeug, im Hintergrund ein eingerüsteter Rohbau und ein Kran

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit der Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB verlangst du vom Auftraggeber eine Sicherheit, meist eine Bankbürgschaft, für deine noch nicht gezahlte Vergütung – auch ohne Zahlungsverzug und auch nach der Abnahme.
  • Höhe: offene Vergütung einschließlich beauftragter Nachträge plus 10 % für Nebenforderungen. Die Kosten der Bürgschaft erstattest du bis höchstens 2 % pro Jahr.
  • Kommt die Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist, darfst du die Arbeit einstellen oder schriftlich kündigen. Vertraglich ausschließen lässt sich das Recht nicht, auch nicht im VOB/B-Vertrag.
  • Keine Sicherheit gibt es gegenüber Bund, Ländern und Gemeinden und gegenüber Privatleuten, die das ganze Haus oder den ganzen großen Umbau bei einem Unternehmen in Auftrag geben. Machst du beim Neubau eines Privatkunden nur ein Gewerk, kannst du die Sicherheit verlangen.

Was ist die Bauhandwerkersicherung?

Du gehst bei jedem Bauauftrag in Vorleistung: Material, Löhne, Geräte – bezahlt wird erst später, per Abschlag oder Schlussrechnung. Wird der Auftraggeber zahlungsunfähig oder zahlt er einfach nicht, bleibst du auf den Kosten sitzen. Genau dafür gibt es die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB.

Mit ihr kannst du vom Auftraggeber (im Gesetz: Besteller) eine Sicherheit für deine noch nicht gezahlte Vergütung verlangen – in der Praxis fast immer eine Bürgschaft einer Bank oder eines Kreditversicherers. Drei Punkte machen sie so stark:

  • Du brauchst keinen Zahlungsverzug. Du kannst die Sicherheit jederzeit verlangen, auch vor Baubeginn (§ 650f Abs. 1 BGB) und auch nach der Abnahme (§ 650f Abs. 1 Satz 3 BGB).
  • Sie lässt sich nicht wegverhandeln. Eine Vertragsklausel, die das Recht ausschließt oder einschränkt, ist unwirksam (§ 650f Abs. 7 BGB). Das gilt auch, wenn die VOB/B vereinbart ist.
  • Sie hat Biss. Stellt der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist, darfst du die Arbeit einstellen oder den Vertrag kündigen (§ 650f Abs. 5 BGB).

Die Bauhandwerkersicherung ist das Gegenstück zum Sicherheitseinbehalt nach § 17 VOB/B: Dort sichert sich der Auftraggeber gegen Mängel ab, hier sicherst du dich gegen Zahlungsausfall ab. Für Verträge bis zum 31.12.2017 gilt noch der alte § 648a BGB, für alle Verträge ab dem 1.1.2018 § 650f BGB. Unter § 648a BGB steht heute etwas ganz anderes, nämlich die Kündigung aus wichtigem Grund. Alte Muster mit „§ 648a“ solltest du deshalb umstellen.

Wann kannst du eine Bauhandwerkersicherung verlangen – und wann nicht?

§ 650f BGB gilt für Bauverträge, also Verträge über Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (§ 650a Abs. 1 BGB). Instandhaltung zählt dazu, wenn die Arbeit für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich ist (§ 650a Abs. 2 BGB). Ausgenommen sind nur zwei Gruppen von Auftraggebern (§ 650f Abs. 6 BGB):

Dein AuftraggeberBauhandwerkersicherung?Hinweis
Generalunternehmer oder Hauptunternehmer (du bist Nachunternehmer)JaDer wichtigste Fall in der Praxis: Der GU ist dein Besteller.
Unternehmen, Bauträger, ProjektgesellschaftJaAuftraggeber ist, wer den Vertrag mit dir schließt – das steht im Vertrag. Die Ausnahme für Bauträgerverträge betrifft nur den Vertrag des Bauträgers mit seinem Käufer, nicht deinen Auftrag.
Eigentümergemeinschaft (vertreten durch die Hausverwaltung)In der Regel jaEine Eigentümergemeinschaft kann wie ein Verbraucher behandelt werden. Übernimmst du den gesamten großen Umbau, lass das vorher prüfen.
Privatrechtliche Gesellschaft der öffentlichen Hand (z. B. Stadtwerke GmbH, kommunale Wohnungsbaugesellschaft)In der Regel jaDie Ausnahme gilt nur für juristische Personen des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen kein Insolvenzverfahren zulässig ist.
Bund, Land, Gemeinde, LandkreisNein§ 650f Abs. 6 Nr. 1 BGB – diese Auftraggeber können nicht insolvent werden.
Privatkunde (Verbraucher), wenn du allein das ganze Haus baust oder den ganzen erheblichen Umbau übernimmst (Verbraucherbauvertrag, § 650i BGB)Nein§ 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB. Ausnahme: Ein Baubetreuer verfügt über die Finanzierungsmittel des Bauherrn.
Privatkunde beim Neubau, wenn du nur ein Gewerk übernimmst (z. B. Dach, Elektro, Estrich)JaEin einzelnes Gewerk ist kein Verbraucherbauvertrag (BGH, Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22).
Privatkunde bei kleineren Arbeiten am Bestand, die keine erhebliche Umbaumaßnahme sindGrundsätzlich jaNur, wenn es ein Bauvertrag nach § 650a BGB ist. Die Grenze zur „erheblichen Umbaumaßnahme“ ist im Einzelfall schwer zu ziehen – hier im Zweifel beraten lassen.

Ob dein Vertrag ein VOB/B-Vertrag oder ein reiner BGB-Vertrag ist, spielt keine Rolle. Die VOB/B enthält selbst keine vergleichbare Sicherheit für den Auftragnehmer; § 650f BGB gilt daneben und kann durch die VOB/B nicht verdrängt werden.

Wie hoch ist die Sicherheit? Mit Rechenbeispiel

Absichern kannst du die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung, ausdrücklich auch aus Zusatzaufträgen, also aus beauftragten Nachträgen. Dazu kommt ein Zuschlag von 10 Prozent für Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten (§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB). Gesichert sind auch Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten (Satz 2), zum Beispiel nach einer Kündigung.

RechenschrittBetrag
Vereinbarte Vergütung laut Auftrag120.000 €
+ beauftragter Nachtrag (Zusatzauftrag)15.000 €
– bereits gezahlte Abschläge45.000 €
= noch nicht gezahlte Vergütung90.000 €
+ 10 % Nebenforderungen9.000 €
Höchstbetrag der Sicherheit99.000 €

Rechne mit den Beträgen, die dein Auftraggeber dir tatsächlich zahlt, also in der Regel inklusive Umsatzsteuer. Führt dein Auftraggeber die Umsatzsteuer selbst ans Finanzamt ab (das ist bei Nachunternehmern am Bau häufig), rechnest du netto.

Drei Punkte, die oft übersehen werden:

  • Gegenforderungen zählen meist nicht. Ansprüche, mit denen der Auftraggeber aufrechnen könnte (etwa Schadensersatz oder Vertragsstrafe), werden nicht abgezogen – es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt (§ 650f Abs. 1 Satz 4 BGB).
  • Du musst nicht den Höchstbetrag verlangen. Ein niedrigerer Betrag, etwa für den nächsten Bauabschnitt, ist möglich und für den Auftraggeber oft leichter zu beschaffen.
  • Nachträge erhöhen den Rahmen. Kommt ein neuer Zusatzauftrag hinzu, kannst du für den zusätzlichen Betrag erneut Sicherheit verlangen. Wie du einen Nachtrag sauber beauftragen lässt, steht im Beitrag zum Nachtragsangebot.

Ablauf: Bauhandwerkersicherung verlangen

  1. 1
    Offene Vergütung berechnenAuftragssumme plus beauftragte Nachträge, minus Zahlungen, plus 10 % Nebenforderungen.§ 650f Abs. 1 BGB
  2. 2
    Sicherheit schriftlich verlangenBetrag nennen, angemessene Frist mit Datum setzen, Folgen ankündigen.§ 650f Abs. 1 und 5 BGB
  3. 3
    Zugang nachweisenAm sichersten per Bote mit kurzem Zustellprotokoll, zusätzlich vorab per E-Mail; Kopie in die Projektakte.Beweis
  4. 4
    Sicherheit prüfenOriginal statt Kopie, Bank oder Kreditversicherer, richtiger Betrag, richtiges Bauvorhaben.§ 650f Abs. 2 BGB
  5. 5
    Frist abgelaufen?Arbeit einstellen (Leistungsverweigerung) oder schriftlich kündigen.§ 650f Abs. 5, § 650h BGB
  6. 6
    Kosten erstattenÜbliche Bürgschaftskosten bis höchstens 2 % pro Jahr trägst du.§ 650f Abs. 3 BGB

Schritt für Schritt: So verlangst du die Sicherheit

Das Gesetz schreibt keine Form vor. Verlange die Sicherheit trotzdem immer schriftlich und so, dass du den Zugang beweisen kannst, am sichersten per Bote mit Zustellprotokoll. Ein Einschreiben, das nicht abgeholt wird, kommt nicht an. Denn wenn du später die Arbeit einstellst oder kündigst, musst du belegen, dass der Auftraggeber dein Verlangen erhalten hat und die Frist abgelaufen ist.

In das Schreiben gehören:

  • Bauvorhaben, Vertrag und Datum,
  • der verlangte Betrag mit kurzer Herleitung (siehe Rechenbeispiel),
  • die Art der Sicherheit, in der Regel Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
  • eine Frist mit konkretem Datum,
  • der Hinweis, dass du nach Fristablauf die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen kannst,
  • der Hinweis, dass du die üblichen Kosten der Sicherheit bis 2 % pro Jahr erstattest.

Kommt eine Bürgschaft, prüfe sie sofort: Liegt das Original vor, stimmen Betrag, Bauvorhaben und Vertragsparteien, und ist der Bürge eine in Deutschland zugelassene Bank oder ein Kreditversicherer? Die Bank zahlt später nur, wenn der Auftraggeber deine Forderung anerkennt oder du ein vorläufig vollstreckbares Urteil hast (§ 650f Abs. 2 Satz 2 BGB). Bewahre die Urkunde deshalb sicher auf.

Tipp fürs Verhältnis zum Auftraggeber: Viele Betriebe scheuen das Verlangen, weil sie Misstrauen signalisieren wollen. Mach es zur festen Regel, etwa „bei allen Aufträgen ab einer bestimmten Summe“, und kündige es schon im Angebot oder im Auftragsgespräch an. Dann ist es Routine statt Kampfansage.

Muster: Verlangen einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB

Dieses Muster kannst du kopieren und an deinen Fall anpassen. Die Angaben in eckigen Klammern ersetzt du durch deine Daten. Prüfe vor dem Versand, ob dein Auftraggeber zu den Ausnahmen gehört (Tabelle oben).

[Ort, Datum]

Verlangen einer Sicherheit nach § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung)

Bauvorhaben: [Bezeichnung, Adresse]
Vertrag vom: [Datum], Nr. [Nummer]
Gewerk: [z. B. Dachdeckerarbeiten]

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 650f Abs. 1 BGB verlangen wir für unsere noch nicht gezahlte Vergütung aus dem oben genannten Vertrag einschließlich der beauftragten Zusatzaufträge eine Sicherheit in Höhe von [Betrag] €.

Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: vereinbarte Vergütung [Betrag] € zuzüglich Zusatzaufträge [Betrag] € abzüglich geleisteter Zahlungen [Betrag] €, ergibt [Betrag] €, zuzüglich 10 % für Nebenforderungen.

Die Sicherheit kann durch eine Bürgschaft, Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden (§ 650f Abs. 2 BGB). Wir setzen Ihnen hierfür eine Frist bis zum

[Datum].

Stellen Sie die Sicherheit durch eine Bürgschaft oder Garantie, übergeben Sie uns die Urkunde bitte bis zu diesem Tag im Original.

Die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung erstatten wir Ihnen bis zu einem Höchstsatz von 2 % für das Jahr (§ 650f Abs. 3 BGB).

Wir weisen darauf hin, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist berechtigt sind, die Leistung zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen (§ 650f Abs. 5 BGB).

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Firma]

Welche Frist ist angemessen?

Das Gesetz spricht nur von einer angemessenen Frist und nennt keine Zahl. Angemessen ist, was ein Auftraggeber braucht, der sich ohne Verzögerung um die Sicherheit kümmert: Er muss mit seiner Bank sprechen, die Bank muss prüfen und die Urkunde ausstellen. Gerichte halten meist mindestens 7 bis 10 Arbeitstage für angemessen, also rund zwei Wochen. Setz deshalb lieber etwa zwei Wochen, bei hohen Beträgen, Feiertagen oder langer Post auch mehr.

Setze lieber ein paar Tage mehr als zu knapp: Ist die Frist zu kurz, riskierst du Streit darüber, ob du die Arbeit wirklich einstellen oder kündigen durftest. Nenne immer ein konkretes Datum statt „innerhalb von 10 Tagen“. Das Enddatum kannst du mit dem Fristenrechner bestimmen.

Die Sicherheit kommt nicht: Arbeit einstellen oder kündigen

Lässt der Auftraggeber die Frist verstreichen, hast du nach § 650f Abs. 5 BGB die Wahl:

  • Leistung verweigern: Du darfst die Arbeiten einstellen, bis die Sicherheit kommt. Teile das dem Auftraggeber schriftlich mit, mit Datum und Hinweis auf die abgelaufene Frist, und dokumentiere den Stand deiner Leistung (Fotos, Bautagebuch). Stellt er die Sicherheit später, nimmst du die Arbeit wieder auf.
  • Kündigen: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 650h BGB). Das heißt: auf Papier, von dir eigenhändig unterschrieben, im Original zugestellt. Eine E-Mail, ein eingescanntes PDF oder ein Fax reicht nicht. Du behältst den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, musst dir aber anrechnen lassen, was du durch die Kündigung an Aufwendungen sparst oder anderweitig verdienst oder böswillig zu verdienen unterlässt.

Für den noch nicht erbrachten Teil hilft dir eine gesetzliche Vermutung: Dir stehen 5 Prozent der darauf entfallenden Vergütung zu (§ 650f Abs. 5 Satz 3 BGB). Beispiel: Sind nach der Kündigung noch Leistungen für 60.000 € offen, wird vermutet, dass dir dafür 3.000 € zustehen. Die erbrachten Leistungen rechnest du nach Vertrag ab. Der Auftraggeber kann die Vermutung widerlegen; du kannst einen höheren Betrag verlangen, musst ihn dann aber nachweisen.

Achtung: Kündige erst, wenn Frist und Zugang sicher feststehen und keine Ausnahme nach Abs. 6 vorliegt. Ein etwas zu hoch angesetzter Betrag macht dein Verlangen in der Regel nicht unwirksam; sei aber bereit, eine niedrigere, berechtigte Sicherheit anzunehmen. Eine unberechtigte Kündigung oder Arbeitseinstellung kann teuer werden. Bei größeren Summen lohnt der Blick eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht vor diesem Schritt.

Wer zahlt die Kosten der Bürgschaft?

Die Bank verlangt für die Bürgschaft eine Gebühr, meist als Prozentsatz pro Jahr. Diese üblichen Kosten musst du dem Auftraggeber erstatten, höchstens aber 2 Prozent pro Jahr (§ 650f Abs. 3 BGB). Bei einer Sicherheit über 99.000 € sind das höchstens 1.980 € im Jahr. Rechne diese Kosten bei größeren Aufträgen von Anfang an ein.

Eine Ausnahme schützt dich: Muss die Sicherheit nur deshalb länger bestehen bleiben, weil der Auftraggeber Einwendungen gegen deine Vergütung erhebt, die sich später als unbegründet herausstellen, trägst du die Kosten für diese Zeit nicht.

Bauhandwerkersicherung, Sicherungshypothek und VOB/B im Vergleich

§ 650f BGB ist nicht das einzige Mittel, um an dein Geld zu kommen. Der Unterschied liegt vor allem darin, wann du es einsetzen kannst:

MittelVoraussetzungWas du erreichst
Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB)Bauvertrag, kein Ausnahmefall; kein Zahlungsverzug nötigBürgschaft für die offene Vergütung; ohne Sicherheit Arbeitseinstellung oder Kündigung
Sicherungshypothek (§ 650e BGB)Baugrundstück gehört dem AuftraggeberHypothek am Grundstück für die erbrachte Leistung; ausgeschlossen, soweit du schon eine Sicherheit nach § 650f hast (§ 650f Abs. 4 BGB). Als Nachunternehmer meist nicht möglich, weil das Grundstück nicht dem GU gehört.
Arbeitseinstellung (§ 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B)Zahlungsverzug und erfolglos gesetzte angemessene FristDu darfst bis zur Zahlung die Arbeit einstellen
Kündigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VOB/B)Fällige Zahlung nicht geleistet oder sonst in Verzug; Frist gesetzt und Kündigung angedroht; schriftlichAbrechnung der erbrachten Leistung nach Vertragspreisen plus angemessene Entschädigung nach § 642 BGB

Die VOB/B-Rechte greifen erst, wenn eine Zahlung schon überfällig ist. Wann Abschläge und Schlusszahlung fällig werden und ab wann Verzugszinsen laufen, erklärt der Beitrag zu § 16 VOB/B: Abschlagszahlung und Schlusszahlung; die Zinsen selbst berechnest du mit dem Verzugszinsrechner. Die Bauhandwerkersicherung setzt früher an: Sie schützt dich, bevor ein Ausfall eintritt.

Checkliste: typische Fehler beim Verlangen der Sicherheit

FehlerBesser so
Altes Muster mit „§ 648a BGB“Für Verträge ab 2018 auf § 650f BGB umstellen
Kein konkretes FristdatumDatum nennen, großzügig bemessen
Zugang nicht beweisbarPer Bote mit Zustellprotokoll oder gegen Empfangsbestätigung übergeben
Betrag ohne HerleitungVergütung, Nachträge, Zahlungen und 10 % aufschlüsseln
Ausnahme übersehen (Gemeinde, Verbraucherbauvertrag)Auftraggeber vor dem Versand prüfen
Bürgschaft nur als Kopie oder PDF akzeptiertOriginal verlangen und sicher ablegen
Sofort gekündigt, ohne PrüfungErst Verlangen, Frist und Zugang prüfen; Kündigung nur schriftlich
Erst verlangt, wenn der Auftraggeber schon wanktFrüh und routinemäßig verlangen, bei Nachträgen nachfordern

Mehr zu Sicherheiten auf der Seite des Auftraggebers und zur Ablösung durch Bürgschaft findest du im Beitrag zum Sicherheitseinbehalt; die Höhe eines Einbehalts rechnest du mit dem Sicherheitseinbehalt-Rechner nach.

Fazit: Sicherheit verlangen ist dein gutes Recht

Die Bauhandwerkersicherung ist eines der wirksamsten Mittel gegen Zahlungsausfälle am Bau. Sie kostet dich ein Schreiben und höchstens 2 % Bürgschaftskosten pro Jahr, kann aber deine Vergütung vor einer Insolvenz des Auftraggebers schützen. Verlange sie früh, schriftlich, mit sauber hergeleitetem Betrag und konkreter Frist.

Der Digitale Baujurist von Vicora Solutions hilft dir dabei, solche Schreiben auf Basis deiner Projektunterlagen als Entwurf vorzubereiten, damit im Tagesgeschäft keine Frist und kein Recht untergeht.

Häufige Fragen

Kann der Auftraggeber die Bauhandwerkersicherung im Vertrag ausschließen?

Nein. Eine von § 650f Abs. 1 bis 5 BGB abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 650f Abs. 7 BGB). Du kannst die Sicherheit also auch dann verlangen, wenn der Vertrag etwas anderes vorsieht.

Gilt die Bauhandwerkersicherung auch beim VOB/B-Vertrag?

Ja. § 650f BGB gilt für alle Bauverträge, auch wenn die VOB/B vereinbart ist. Die VOB/B enthält keine vergleichbare Sicherheit für den Auftragnehmer und kann das gesetzliche Recht nicht ausschließen.

Kann ich die Bauhandwerkersicherung nach der Abnahme noch verlangen?

Ja. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Auftraggeber das Werk abgenommen hat oder noch Erfüllung verlangen kann (§ 650f Abs. 1 Satz 3 BGB). Das ist vor allem bei einer offenen Schlussrechnung wichtig.

Welche Frist muss ich für die Bauhandwerkersicherung setzen?

Das Gesetz verlangt eine angemessene Frist, ohne eine Zahl zu nennen. Gerichte halten meist mindestens 7 bis 10 Arbeitstage für angemessen, also rund zwei Wochen. Nenne ein konkretes Datum und plane bei hohen Beträgen, Feiertagen oder langer Post großzügiger.

Wer trägt die Kosten der Bürgschaft nach § 650f BGB?

Du als Auftragnehmer erstattest dem Auftraggeber die üblichen Kosten der Sicherheit, höchstens 2 % pro Jahr (§ 650f Abs. 3 BGB). Das gilt nicht, soweit die Sicherheit nur wegen unbegründeter Einwendungen des Auftraggebers gegen deine Vergütung länger bestehen muss.

Jannis Quester

Jannis Quester
Gründer und Geschäftsführer von Vicora Solutions. Jannis zeigt Bau- und Handwerksbetrieben in Live-Demos an ihren eigenen Leistungsverzeichnissen und Projektunterlagen, wie KI bei VOB-Fragen, Nachträgen und Behinderungen im Bauablauf unterstützt.

Quellen

  • BGB § 650f – Bauhandwerkersicherung (gesetze-im-internet.de)
  • BGB §§ 650a, 650e, 650h, 650i, 650u – Bauvertrag, Sicherungshypothek, Schriftform der Kündigung, Verbraucherbauvertrag, Bauträgervertrag (gesetze-im-internet.de)
  • VOB/B, § 9 Abs. 1 bis 3 – Kündigung durch den Auftragnehmer
  • VOB/B, § 16 Abs. 5 Nr. 3 und 4 – Zahlungsverzug, Nachfrist, Arbeitseinstellung
  • BGH, Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22 (Einzelgewerk beim Neubau ist kein Verbraucherbauvertrag)

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 4. November 2026.

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