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Abnahme & Gewährleistung

Sicherheitseinbehalt nach § 17 VOB/B: Höhe, Rückgabe, Bürgschaft

Jannis Quester
Jannis Quester, Gründer und Geschäftsführer von Vicora Solutions
1. November 2026 · 10 Min. Lesezeit
Bauunternehmer sitzt im Baucontainer am Schreibtisch über Rechnungen und Ordnern, daneben ein versiegelter Umschlag und ein Taschenrechner; draußen ein fast fertiges Wohngebäude mit Gerüst

Das Wichtigste in Kürze

  • Einen Sicherheitseinbehalt darf der Auftraggeber grundsätzlich nur machen, wenn eine Sicherheit im Vertrag vereinbart ist (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B; Ausnahme: Verbraucherbauvertrag, § 650m BGB). Eine Höhe legt § 17 VOB/B nicht fest.
  • Behält er die Sicherheit aus deinen Zahlungen ein, darf er jede Zahlung um höchstens 10 % kürzen, muss dir den Betrag mitteilen und ihn binnen 18 Werktagen auf ein Sperrkonto einzahlen (§ 17 Abs. 6 VOB/B).
  • Du hast die Wahl der Sicherheit und kannst einen Bareinbehalt durch eine Bürgschaft ablösen, wenn dein Vertrag das nicht wirksam anders regelt. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern darf der Auftraggeber nicht verlangen (§ 17 Abs. 3 und 4 VOB/B).
  • Die Sicherheit für Mängelansprüche ist ohne andere Vereinbarung nach 2 Jahren zurückzugeben, die Vertragserfüllungssicherheit spätestens nach Abnahme und Stellung der Mängelsicherheit (§ 17 Abs. 8 VOB/B).

Was ist ein Sicherheitseinbehalt?

Beim Sicherheitseinbehalt zahlt dir der Auftraggeber einen Teil deines Werklohns vorerst nicht aus. Das Geld sichert ihn ab, falls du nicht fertig wirst oder Mängel auftreten. Grundlage im VOB-Vertrag ist § 17 VOB/B. Abs. 1 Nr. 2 nennt den Zweck:

„Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen.“
  • Vertragserfüllungssicherheit: deckt die Zeit bis zur Abnahme ab, etwa wenn du nicht oder nicht rechtzeitig fertigstellst. Was sie genau absichert, regelt dein Vertrag.
  • Sicherheit für Mängelansprüche (oft „Gewährleistungseinbehalt“): deckt deine Mängelansprüche nach der Abnahme ab, auch Mängel, die erst später sichtbar werden.

§ 17 VOB/B greift nur, „wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist“ (Abs. 1 Nr. 1). Steht im Vertrag nichts dazu, darf der Auftraggeber grundsätzlich keinen Sicherheitseinbehalt vornehmen. Ausnahme: Baust du für einen Verbraucher ein neues Gebäude oder baust ein bestehendes erheblich um, steht ihm nach § 650m Abs. 2 BGB auch ohne Vereinbarung eine Sicherheit von 5 % zu. Etwas anderes ist das Recht, wegen eines konkreten Mangels nach Fälligkeit einen Teil der Vergütung zurückzuhalten, in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB).

Tipp: Wie § 17 mit Abnahme, Zahlung und Gewährleistung zusammenhängt, zeigt unsere VOB/B-Übersicht mit allen Paragrafen und Fristen.

Sicherheitseinbehalt nach § 17 VOB/B: der Ablauf

  1. 1
    Vertrag prüfenIst eine Sicherheit vereinbart? Wie hoch, welche Art, für welchen Zeitraum, wann zurück?§ 17 Abs. 1 VOB/B
  2. 2
    Art der Sicherheit wählenEinbehalt, Hinterlegung von Geld oder Bürgschaft. Austausch später möglich, wenn der Vertrag nichts anderes regelt.§ 17 Abs. 2 und 3 VOB/B
  3. 3
    Einbehalt bei jeder Zahlung kontrollierenHöchstens 10 % je Zahlung, Mitteilung, Einzahlung auf ein Sperrkonto binnen 18 Werktagen.§ 17 Abs. 6 VOB/B
  4. 4
    Nach der Abnahme tauschenVertragserfüllungssicherheit zurück, spätestens nach Abnahme und Stellung der Mängelsicherheit.§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B
  5. 5
    Mängelsicherheit zurückfordernZum vereinbarten Zeitpunkt, sonst nach 2 Jahren; nur für offene, geltend gemachte Ansprüche darf ein Teil bleiben.§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B

Wie hoch darf der Sicherheitseinbehalt sein?

Eine feste Prozentzahl nennt die VOB/B nicht, die Höhe muss im Vertrag stehen. Begrenzt ist nur, wie schnell der Auftraggeber die Sicherheit aus deinen Zahlungen ansammeln darf: höchstens 10 % je Zahlung, bis die vereinbarte Summe erreicht ist (§ 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B). Soll die Mängelsicherheit dagegen in einer Summe von der Schlusszahlung abgezogen werden, kommt es auf die Klausel in deinem Vertrag an. Wann die Schlusszahlung selbst fällig wird, erklärt der Ratgeber § 16 VOB/B: Abschlagszahlung, Schlusszahlung und Zahlungsziel.

Wer / wasWas gilt
VOB/B (alle VOB-Verträge)Keine Höhe. Einbehalt höchstens 10 % je Zahlung, bis die vereinbarte Summe erreicht ist; bei Rechnungen nach § 13b UStG ohne Umsatzsteuer gerechnet.
Öffentliche Auftraggeber (§ 9c und § 9c EU VOB/A)Vertragserfüllung soll 5 % der Auftragssumme, Mängelansprüche sollen 3 % der Abrechnungssumme nicht überschreiten. Unter 250.000 € Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) ist auf die Vertragserfüllungssicherheit zu verzichten, in der Regel auch auf die Mängelsicherheit.
Private AuftraggeberFrei verhandelbar. Klauseln aus den Vertragsbedingungen des Auftraggebers dürfen dich nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).
Verbraucherbauvertrag (§ 650m BGB)Neues Gebäude oder erheblicher Umbau für einen Verbraucher (§ 650i BGB): 5 % der Gesamtvergütung von Gesetzes wegen, auch bei vereinbarter VOB/B. Sichert die rechtzeitige Fertigstellung ohne wesentliche Mängel, fällig bei der ersten Abschlagszahlung, auf dein Verlangen als Einbehalt.

§ 9c VOB/A richtet sich an den öffentlichen Auftraggeber beim Aufstellen der Vergabeunterlagen. Die Obergrenzen sind Soll-Regeln, den Verzicht unter 250.000 € schreibt die Vorschrift fest vor. Einen vertraglichen Anspruch auf niedrigere Sätze hast du daraus nicht automatisch. Steht mehr in den Unterlagen, kläre das vor der Angebotsabgabe per Bieterfrage. Bei EU-weiten Vergaben musst du einen erkennbaren Verstoß bis zum Ende der Angebotsfrist rügen (§ 160 Abs. 3 GWB). Mehr dazu im Artikel zu öffentlichen Ausschreibungen.

Wann eine Klausel unwirksam sein kann

  • Ablösung nur per Bürgschaft auf erstes Anfordern: Erlauben dir die vorformulierten Bedingungen des Auftraggebers nur diesen Weg, ist die Klausel unwirksam. Sie wird auch nicht in eine normale Bürgschaft umgedeutet (BGH, Urteil vom 22.11.2001 – VII ZR 208/00).
  • Zu hohe Gesamtbelastung: 5 % Vertragserfüllungsbürgschaft waren für sich nicht zu beanstanden. Durfte der Auftraggeber trotz fertiger Leistung zusätzlich 15 % der Vergütung zurückhalten, lag die Gesamtbelastung bei bis zu 20 %. Das war unangemessen, die Vereinbarung über die Bürgschaft unwirksam (BGH, Urteil vom 16.06.2016 – VII ZR 29/13).

Rechne deshalb alle Sicherheiten und Einbehalte zusammen, die gleichzeitig laufen, und lass auffällige Kombinationen prüfen.

Beispielrechnung: So viel darf der Auftraggeber einbehalten

Ein Metallbaubetrieb hat einen VOB-Vertrag über 200.000 € mit einem privaten Auftraggeber. Vereinbart ist eine Vertragserfüllungssicherheit von 5 %, die durch Einbehalt von den Abschlagszahlungen geleistet wird. Die Sicherheitssumme beträgt also 10.000 €. (Beträge vereinfacht ohne Umsatzsteuer. Ob die Sicherheitssumme netto oder brutto gilt, sollte im Vertrag stehen. Die 10-%-Grenze bezieht sich auf die jeweilige Zahlung, normalerweise also mit Umsatzsteuer.)

ZahlungBetragEinbehaltSumme
1. Abschlag60.000 €6.000 € (Grenze erreicht)6.000 €
2. Abschlag50.000 €4.000 € (Grenze 5.000 €)10.000 €
3. Abschlag40.000 €0 €10.000 €

Beim zweiten Abschlag fehlen nur noch 4.000 € bis zur vereinbarten Summe. Mehr darf der Auftraggeber nicht einbehalten, und ab dem dritten Abschlag darf er keine Sicherheit mehr abziehen. Nach jeder Mitteilung hat er 18 Werktage Zeit für die Einzahlung auf das Sperrkonto. Werktage sind nach herrschender Auffassung alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, Samstage zählen also mit. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 193 BGB). Das genaue Fristende zählt dir der Werktage-Rechner mit den Feiertagen deines Bundeslands aus.

Selbst rechnen: Mit dem kostenlosen Sicherheitseinbehalt-Rechner siehst du Höchstbetrag, Einzahlungsfrist, Rückgabetermin und Bürgschaftskosten auf einen Blick.

Sperrkonto: Was der Auftraggeber mit dem Geld tun muss

Bei privaten Auftraggebern ist ein Sicherheitseinbehalt kein zinsloser Kredit. Nach § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B muss der Auftraggeber dir den einbehaltenen Betrag mitteilen, ihn binnen 18 Werktagen danach auf ein Sperrkonto beim vereinbarten Geldinstitut einzahlen und dafür sorgen, dass die Bank dich benachrichtigt. Über das Konto könnt ihr nur gemeinsam verfügen („Und-Konto“), Zinsen stehen dir zu (§ 17 Abs. 5 VOB/B entsprechend). Bei einer Insolvenz des Auftraggebers ist das Geld dort in der Regel deutlich besser geschützt als ein bloßer Abzug von der Rechnung.

Ausnahmen: Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen darf er erst bei der Schlusszahlung einzahlen (Nr. 2). Öffentliche Auftraggeber dürfen das Geld auf ein eigenes Verwahrgeldkonto nehmen, dann ohne Zinsen (Nr. 4).

Wenn der Auftraggeber nicht einzahlt

Dann kannst du eine angemessene Nachfrist setzen. Verstreicht auch sie, kannst du die sofortige Auszahlung verlangen und musst keine Sicherheit mehr leisten (§ 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B). Dieses starke Recht wird leicht übersehen. Textbaustein (nicht bei Verwahrgeldkonto eines öffentlichen Auftraggebers und bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen vor der Schlusszahlung):

Sehr geehrte Damen und Herren,

von unserer [Abschlagsrechnung Nr. … vom …] haben Sie [Betrag] € als Sicherheit einbehalten und uns dies am [Datum] mitgeteilt. Eine Benachrichtigung [des vereinbarten Geldinstituts / eines Geldinstituts] über die Einzahlung auf ein Sperrkonto liegt uns nicht vor. Die Frist von 18 Werktagen nach § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B ist abgelaufen.

Wir setzen Ihnen eine Nachfrist zur Einzahlung auf ein Sperrkonto bis zum [Datum]. Verstreicht auch diese Frist, verlangen wir nach § 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags; eine Sicherheit müssen wir dann nicht mehr leisten.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Firma]

Umgekehrt: Stellst du eine vereinbarte Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss, darf der Auftraggeber den Betrag von deinem Guthaben einbehalten, ohne 10-%-Grenze, aber mit denselben Sperrkonto-Regeln (§ 17 Abs. 7 VOB/B).

Bürgschaft statt Bareinbehalt: Sicherheitseinbehalt ablösen

Nach § 17 Abs. 3 VOB/B hast du die Wahl der Sicherheit und kannst eine durch eine andere ersetzen. Ohne abweichende Vereinbarung sind das Einbehalt, Hinterlegung von Geld oder die Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers mit Zulassung in EU, EWR oder einem Vertragsstaat des WTO-Beschaffungsübereinkommens (Abs. 2). Stellst du eine passende Bürgschaft, muss der Auftraggeber den Bareinbehalt grundsätzlich auszahlen, wenn dein Vertrag das Austauschrecht nicht wirksam einschränkt. Für bereits gerügte Mängel kann er einen Teil zurückhalten.

Die Bürgschaft muss nach § 17 Abs. 4 VOB/B:

  • von einem Bürgen stammen, den der Auftraggeber als tauglich anerkannt hat,
  • schriftlich und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) abgegeben werden: Der Auftraggeber muss nicht erst gegen dich vollstrecken, bevor er sich an die Bank wendet (selbstschuldnerische Bürgschaft). Einwände gegen den Anspruch selbst kann die Bank weiter erheben,
  • unbefristet sein und
  • nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Er darf das Formular vorgeben, aber nicht mehr verlangen, als ihr vereinbart habt.

Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann der Auftraggeber nicht verlangen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 VOB/B). Bei ihr müsste die Bank auf bloße Anforderung zahlen.

BareinbehaltBürgschaft
LiquiditätGeld fehlt dir, oft über JahreAuftraggeber muss den Einbehalt gegen die Bürgschaft auszahlen
Kostenkeine direkten; Zinsen auf dem Sperrkonto stehen dir zu (nicht beim Verwahrgeldkonto)laufende Avalprovision
Kreditrahmennicht berührtbelastet deinen Avalrahmen
Insolvenz des Auftraggebersweitgehend geschützt, wenn das Geld auf dem Und-Konto liegtkein eigenes Geld beim Auftraggeber

Bei vielen laufenden Projekten kann sich die Bürgschaft lohnen, weil gebundenes Geld knapp wird. Der Sicherheitseinbehalt-Rechner rechnet die Bürgschaftskosten mit deinem Satz aus.

Rückgabe: Wann du die Sicherheit zurückbekommst

Die Rückgabe regelt § 17 Abs. 8 VOB/B:

SicherheitRückgabe und was bleiben darf
Vertragserfüllungzum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Mängelsicherheit. Zurückbleiben darf ein entsprechender Teil für offene Ansprüche, die die Mängelsicherheit nicht abdeckt.
Mängelansprüchezum vereinbarten Zeitpunkt, sonst nach Ablauf von 2 Jahren. Zurückbleiben darf ein entsprechender Teil für geltend gemachte, noch nicht erfüllte Ansprüche.

Viele Verträge legen einen anderen Rückgabezeitpunkt fest als die 2 Jahre, etwa das Ende der Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Die beträgt nach § 13 Abs. 4 VOB/B ohne andere Vereinbarung bei Bauwerken 4 Jahre, bei anderen Werken 2 Jahre; viele Verträge vereinbaren 5 Jahre. Welche Frist in deinem Vertrag gilt, erklärt unser Artikel Gewährleistung nach § 13 VOB/B: 4 oder 5 Jahre?. Diese Frist und auch die 2 Jahre nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B laufen in der Regel ab der Abnahme. Das Fristende rechnet dir der Fristenrechner VOB/B aus.

„Entsprechender Teil“ heißt: Der Auftraggeber darf nicht pauschal alles festhalten, sondern nur einen Teil, der zu seinen bis zum Rückgabezeitpunkt geltend gemachten, offenen Ansprüchen passt. Bei einem Bareinbehalt kann er wegen eines Mangels zusätzlich ein Zurückbehaltungsrecht haben (§ 641 Abs. 3 BGB). Ist der Mangel beseitigt, fallen beide Gründe weg; lass dir das schriftlich bestätigen.

Muster: Rückgabe der Sicherheit verlangen

Angaben in eckigen Klammern ersetzen, nachweisbar an den Auftraggeber schicken.

[Ort, Datum]

Rückgabe der Sicherheit für Mängelansprüche – [Bauvorhaben]

Bauvertrag vom [Datum], Nr. [Nummer]
Abnahme am: [Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

für unsere Leistungen haben Sie eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von [Betrag] € erhalten, und zwar als [Einbehalt aus der Schlusszahlung / Bürgschaft der … Nr. … vom …]. Der vereinbarte Rückgabezeitpunkt [bzw. die Frist von 2 Jahren nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B] ist am [Datum] abgelaufen. Ansprüche aus Mängeln sind [nicht geltend gemacht / erledigt; die Beseitigung des Mangels … haben Sie am … bestätigt].

Wir fordern Sie daher auf, bis zum [Datum, z. B. 14 Tage] [den Betrag von … € auf unser Konto IBAN … zu überweisen / der Auszahlung des Sperrkontos Nr. … bei … einschließlich Zinsen an uns schriftlich zuzustimmen / die Bürgschaftsurkunde im Original an uns herauszugeben]. Wollen Sie einen Teil zurückhalten, nennen Sie bitte die konkreten Ansprüche und ihre Höhe.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Firma]

Wichtig bei Bürgschaften: Fordere die Originalurkunde zurück und gib sie an die Bank. Viele Banken berechnen die Avalprovision weiter, bis die Urkunde zurück ist oder der Auftraggeber schriftlich auf die Bürgschaft verzichtet. Was für dich gilt, steht in deinem Avalvertrag.

Checkliste: Sicherheiten im Betrieb im Griff behalten

  1. Vor dem Angebot – Sicherheitsklauseln in den Vertragsbedingungen suchen: Höhe, Art, Ablösung, Rückgabezeitpunkt. Laufen mehrere Sicherheiten und Einbehalte gleichzeitig, alles zusammenrechnen.
  2. Bei Vertragsschluss – Art der Sicherheit wählen. Vertragserfüllungssicherheit binnen 18 Werktagen stellen, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 17 Abs. 7 VOB/B).
  3. Bei jeder Abschlagszahlung – Einbehalt nachrechnen: höchstens 10 %, nicht über die vereinbarte Summe.
  4. Nach jeder Mitteilung – 18 Werktage notieren und auf die Benachrichtigung der Bank warten. Bleibt sie aus: Nachfrist setzen.
  5. Nach der Abnahme – Mängelsicherheit stellen, falls vereinbart, und die Vertragserfüllungssicherheit zurückfordern.
  6. Rückgabetermine in den Kalender – für jede Mängelsicherheit mit Datum, Betrag und Bürgschaftsnummer.
  7. Bürgschaftsrahmen pflegen – Liste aller Bürgschaften führen; zurückerhaltene Urkunden sofort an die Bank geben.
  8. Mängel sauber abschließen – Beseitigung schriftlich bestätigen lassen, damit kein Grund für einen Rückbehalt bleibt.

Bei vielen Projekten gehen Rückgabetermine leicht unter. Der Digitale Baujurist liest Sicherheitsklauseln aus deinen Vertragsunterlagen, zeigt dir Höhe und Rückgabezeitpunkt und bereitet Schreiben wie Nachfristsetzung oder Rückgabeverlangen vor.

Häufige Fragen

Wie hoch darf ein Sicherheitseinbehalt nach VOB/B sein?

Die VOB/B legt keine Höhe fest; sie muss im Vertrag vereinbart sein. Aus Zahlungen darf der Auftraggeber je Zahlung höchstens 10 % einbehalten, bis die vereinbarte Summe erreicht ist (§ 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B). Öffentliche Auftraggeber sollen nach § 9c VOB/A höchstens 5 % der Auftragssumme für die Vertragserfüllung und 3 % der Abrechnungssumme für Mängelansprüche verlangen; unter 250.000 € Auftragssumme ohne Umsatzsteuer ist auf die Vertragserfüllungssicherheit zu verzichten.

Wann muss der Sicherheitseinbehalt zurückgezahlt werden?

Zum vereinbarten Zeitpunkt. Die Vertragserfüllungssicherheit spätestens nach Abnahme und Stellung der Mängelsicherheit, die Mängelsicherheit ohne andere Vereinbarung nach 2 Jahren (§ 17 Abs. 8 VOB/B). Zurückbehalten darf der Auftraggeber nur einen Teil für noch offene Ansprüche: bei der Vertragserfüllungssicherheit für Ansprüche, die die Mängelsicherheit nicht abdeckt, bei der Mängelsicherheit für geltend gemachte Mängelansprüche.

Kann ich den Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft ablösen?

Ja, wenn dein Vertrag das Austauschrecht nicht wirksam einschränkt (§ 17 Abs. 3 VOB/B). Die Bürgschaft muss schriftlich, unbefristet und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgegeben werden. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern darf der Auftraggeber nicht verlangen (§ 17 Abs. 4 VOB/B).

Muss der Auftraggeber den Einbehalt auf ein Sperrkonto einzahlen?

Ja. Er muss dir den Betrag mitteilen und ihn binnen 18 Werktagen auf ein Sperrkonto einzahlen, über das ihr nur gemeinsam verfügt (§ 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B). Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen darf er erst bei der Schlusszahlung einzahlen; öffentliche Auftraggeber dürfen das Geld auf ein eigenes Verwahrgeldkonto nehmen. Zahlt er auch nach einer Nachfrist nicht ein, kannst du die sofortige Auszahlung verlangen (§ 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B).

Darf der Auftraggeber ohne Vereinbarung einen Sicherheitseinbehalt machen?

Grundsätzlich nein. § 17 VOB/B gilt nur, wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist. Ausnahme: Beim Verbraucherbauvertrag steht dem Verbraucher von Gesetzes wegen eine Sicherheit von 5 % zu (§ 650m Abs. 2 BGB). Davon zu unterscheiden ist das Recht, wegen eines konkreten Mangels nach Fälligkeit einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzuhalten, in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Ist der Mangel beseitigt, entfällt dieser Grund.

Jannis Quester

Jannis Quester
Gründer und Geschäftsführer von Vicora Solutions. Jannis zeigt Bau- und Handwerksbetrieben in Live-Demos an ihren eigenen Leistungsverzeichnissen und Projektunterlagen, wie KI bei VOB-Fragen, Nachträgen und Behinderungen im Bauablauf unterstützt.

Quellen

  • VOB/B, § 17 Abs. 1–8 – Sicherheitsleistung
  • VOB/A, § 9c – Sicherheitsleistung (Vergabe durch öffentliche Auftraggeber)
  • VOB/B, § 13 Abs. 4 – Verjährungsfristen für Mängelansprüche
  • BGB §§ 193, 641, 650i, 650m, 771 (gesetze-im-internet.de); GWB § 160 Abs. 3
  • BGH, Urteil vom 22.11.2001 – VII ZR 208/00 (Ablösung nur durch Bürgschaft auf erstes Anfordern)
  • BGH, Urteil vom 16.06.2016 – VII ZR 29/13 (unangemessene Gesamtbelastung durch Sicherheiten)

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2. November 2026.

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