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Nachträge & Vergütung

§ 16 VOB/B: Abschlagszahlung, Schlusszahlung und Zahlungsziel

Jannis Quester
Jannis Quester, Gründer und Geschäftsführer von Vicora Solutions
2. November 2026 · 11 Min. Lesezeit
Bauunternehmer im Baucontainer prüft einen Stapel Rechnungen und Aufmaßblätter mit Taschenrechner, an der Wand ein Kalender; durch das Fenster ist ein fast fertiger Rohbau mit Gerüst zu sehen

Das Wichtigste in Kürze

  • Abschlagszahlungen werden 21 Tage nach Zugang deiner prüfbaren Aufstellung fällig (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B).
  • Die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung, höchstens 60 Tage nur bei ausdrücklicher und sachlich gerechtfertigter Vereinbarung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B).
  • Zahlt der Auftraggeber eine fällige Rechnung nicht, kommt er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder Aufstellung auch ohne Mahnung in Verzug, wenn du deine Pflichten erfüllt hast (bei wirksamer Vereinbarung höchstens 60 Tage). Dann schuldet er Zinsen in Höhe von § 288 Abs. 2 BGB: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn kein Verbraucher beteiligt ist.
  • Kündigt der Auftraggeber eine Schlusszahlung schriftlich mit Hinweis auf die Ausschlusswirkung an, musst du binnen 28 Tagen einen Vorbehalt erklären und binnen weiterer 28 Tage eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen einreichen (oder, wenn das nicht geht, den Vorbehalt eingehend begründen). Sonst kann der Auftraggeber die Zahlung offener Nachträge verweigern (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 und 5 VOB/B).

Worum geht es in § 16 VOB/B?

§ 16 VOB/B regelt, wann und wie der Auftraggeber dich im VOB-Vertrag bezahlen muss. Er gilt nur, wenn die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen ist. Sonst gilt das BGB-Werkvertragsrecht, mehr dazu weiter unten.

Die Vorschrift hat sechs Absätze:

AbsatzInhalt
§ 16 Abs. 1Abschlagszahlungen: Höhe, Nachweis, zulässige Einbehalte, Fälligkeit
§ 16 Abs. 2Vorauszahlungen: nur nach Vereinbarung, Verzinsung, Anrechnung
§ 16 Abs. 3Schlusszahlung: Fälligkeit, Prüfbarkeit, Ausschlusswirkung und Vorbehalt
§ 16 Abs. 4Teilschlusszahlung für abgeschlossene Teile nach Teilabnahme
§ 16 Abs. 5Beschleunigung, Skonto, Nachfrist, Verzugszinsen, Arbeitseinstellung
§ 16 Abs. 6Direktzahlung des Auftraggebers an deine Nachunternehmer

Den vollständigen Text findest du in unserer VOB/B-Übersicht zu § 16. Wichtig: Alle Fristen in § 16 sind Kalendertage, keine Werktage. Endet eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft sie erst am nächsten Werktag ab (§ 193 BGB). Plane trotzdem so, dass dein Schreiben früher ankommt.

Abschlagszahlung nach § 16 Abs. 1 VOB/B

Du musst nicht bis zum Bauende auf dein Geld warten. Abschlagszahlungen sind „auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren“ (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B). Ohne Antrag gibt es also keinen Abschlag. Du stellst ihn mit einer Abschlagsrechnung.

Wie hoch darf der Abschlag sein?

So hoch wie der Wert der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen, einschließlich der ausgewiesenen Umsatzsteuer. Dazu zählen auch eigens angefertigte und bereitgestellte Bauteile sowie auf die Baustelle gelieferte Stoffe und Bauteile, wenn der Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum daran bekommt oder du ihm entsprechende Sicherheit gibst.

Was muss die Aufstellung enthalten?

Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, „die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss“. In der Praxis heißt das: LV-Positionen mit Mengen aus dem Aufmaß, Einheitspreisen und Bezug auf Aufmaßblätter oder Pläne. Ausgeführte Nachträge führst du getrennt auf, damit der Prüfer sie zuordnen kann.

Wann ist der Abschlag fällig?

Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B). Abschlagszahlungen sind keine Abnahme von Teilleistungen und ändern nichts an deiner Haftung (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B).

Welche Abzüge sind erlaubt?

Der Auftraggeber darf Gegenforderungen einbehalten. Andere Einbehalte sind nur zulässig, wenn der Vertrag oder das Gesetz sie vorsieht (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B). Typisch sind ein vereinbarter Sicherheitseinbehalt nach § 17 VOB/B, den du mit dem Sicherheitseinbehalt-Rechner nachrechnen kannst, oder ein Einbehalt wegen Mängeln. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig (§ 16 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B).

Schlusszahlung: Wann ist sie fällig?

Der Anspruch auf Schlusszahlung wird „alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung“ (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B). Auf höchstens 60 Tage verlängert sich die Frist nur, wenn das wegen der besonderen Natur oder der Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt und ausdrücklich vereinbart ist.

Fällig wird die Schlusszahlung nach der Rechtsprechung aber nur, wenn zwei Dinge vorliegen:

  • Abnahme der Leistung. Wie sie abläuft, zeigt unser Artikel zur Abnahme nach § 12 VOB/B. Ausnahmsweise kann sie entbehrlich sein, etwa wenn der Auftraggeber keine Erfüllung mehr verlangt.
  • Eine prüfbare Schlussrechnung nach § 14 Abs. 1 VOB/B: übersichtlich, in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses, mit den Bezeichnungen aus dem Vertrag, mit Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags müssen besonders kenntlich sein. Rügt der Auftraggeber die Prüfbarkeit nicht rechtzeitig, kommt es darauf nicht mehr an (siehe unten).

Einwand „nicht prüfbar“: nur innerhalb der Frist

Hält der Auftraggeber deine Schlussrechnung für nicht prüfbar, muss er das unter Angabe der Gründe bis zum Ablauf der 30-Tage-Frist (bzw. der vereinbarten längeren Frist) sagen. Sonst kann er sich danach nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 VOB/B). Ob die Rechnung inhaltlich richtig ist, darf er weiterhin prüfen und bestreiten.

Prüfung dauert? Dann das Unstrittige sofort

Die Prüfung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 VOB/B). Fordere diesen Betrag ausdrücklich an, wenn die Prüfung stockt.

Bis wann musst du die Schlussrechnung stellen?

Bei einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung, wenn nichts anderes vereinbart ist. Für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist kommen 6 Werktage hinzu (§ 14 Abs. 3 VOB/B). Hier zählen Werktage, also auch Samstage; rechne sie mit dem Werktage-Rechner aus. Lässt du eine angemessene Frist des Auftraggebers verstreichen, darf er die Rechnung selbst auf deine Kosten aufstellen (§ 14 Abs. 4 VOB/B).

Alle Fristen aus § 16 VOB/B auf einen Blick

Diese Tabelle hängst du dir am besten neben den Rechnungsordner. Alle Angaben gelten, wenn im Vertrag nichts Abweichendes wirksam vereinbart ist.

EreignisFristFolge und Fundstelle
Schlussrechnung einreichen12 Werktage nach Fertigstellung (+ 6 Werktage je weitere 3 Monate Ausführungsfrist)Danach kann der Auftraggeber eine Frist setzen und die Rechnung selbst aufstellen
§ 14 Abs. 3 und 4 VOB/B
Abschlagsrechnung zugegangen21 TageAbschlag wird fällig
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B
Abschlagsrechnung zugegangen30 TageVerzug auch ohne Nachfrist, wenn du deine Pflichten erfüllt hast
§ 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B
Schlussrechnung zugegangenspätestens 30 Tage (max. 60 bei ausdrücklicher, sachlich gerechtfertigter Vereinbarung), nur wenn die Leistung abgenommen istSchlusszahlung fällig; Einwand fehlender Prüfbarkeit danach ausgeschlossen
§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B
Schlussrechnung zugegangen30 Tage (max. 60, wie oben), nur wenn die Leistung abgenommen istVerzug auch ohne Nachfrist, wenn du deine Pflichten erfüllt hast
§ 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B
Mitteilung über die Schlusszahlung mit Hinweis auf die Ausschlusswirkung zugegangen28 TageVorbehalt erklären
§ 16 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 VOB/B
Ende der 28-Tage-Vorbehaltsfristweitere 28 Tage, ab dem FolgetagPrüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen einreichen oder Vorbehalt eingehend begründen, sonst wird er hinfällig
§ 16 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 VOB/B

Die Zahlungs- und Verzugsfristen kannst du mit unserem Fristenrechner für VOB-Fristen ausrechnen.

Der Auftraggeber zahlt nicht: Nachfrist, Verzugszinsen, Arbeitseinstellung

§ 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B gibt dir zwei Wege in den Zahlungsverzug:

  1. Mit Nachfrist: Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, setzt du ihm eine angemessene Nachfrist. Zahlt er auch dann nicht, schuldet er ab Ende der Nachfrist Zinsen.
  2. Ohne Nachfrist: Der Auftraggeber kommt spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung bzw. der Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Verzug, wenn du deine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfüllt und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hast. Das gilt nicht, wenn er für die Verspätung nicht verantwortlich ist.

Bei Abschlagsrechnungen kann der Weg mit Nachfrist schneller sein: Der Abschlag ist nach 21 Tagen fällig, und eine kurze angemessene Nachfrist kann früher enden als die 30-Tage-Frist.

Wie hoch sind die Verzugszinsen?

Die VOB/B verweist auf die Zinssätze in § 288 Abs. 2 BGB. Ist kein Verbraucher beteiligt, auch bei öffentlichen Auftraggebern, sind das 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; einen höheren Verzugsschaden darfst du nachweisen. Baust du für Privatleute, rechne vorsichtshalber nur mit 5 Prozentpunkten (§ 288 Abs. 1 BGB). Ist dein Auftraggeber kein Verbraucher, hast du zusätzlich Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro, auch bei Abschlagszahlungen (§ 288 Abs. 5 BGB). Auf spätere Kosten der Rechtsverfolgung wird sie angerechnet. Den Basiszinssatz veröffentlicht die Deutsche Bundesbank jeweils zum 1. Januar und 1. Juli.

Beispielrechnung (angenommener Basiszinssatz 2,0 %, nur zur Veranschaulichung): Offener Abschlag 40.000 Euro, 45 Tage Verzug. Zinssatz 2,0 % + 9 = 11 % pro Jahr. Zinsen: 40.000 × 11 % × 45 / 365 = rund 542 Euro, dazu 40 Euro Pauschale.

Mit dem aktuellen Basiszinssatz rechnet unser Verzugszinsrechner das für dich aus.

Arbeiten einstellen oder kündigen

Bei Zahlungsverzug darfst du die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, wenn eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist (§ 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B). Kündige die Einstellung in der Fristsetzung an und dokumentiere den Stand der Baustelle. Stell nur ein, wenn der Betrag sicher fällig ist und nicht nur ein geringfügiger Rest offen ist: Eine unberechtigte Einstellung kann den Auftraggeber seinerseits zur Kündigung berechtigen. Lass dich vorher beraten.

Zahlt der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht, kannst du den Vertrag außerdem kündigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B). Dafür brauchst du vorher eine angemessene Frist mit der Erklärung, dass du nach fruchtlosem Ablauf kündigen wirst; die Kündigung selbst muss schriftlich erfolgen, also auf Papier mit deiner Unterschrift; eine E-Mail reicht nicht (§ 9 Abs. 2 VOB/B, § 650h BGB). Das ist ein harter Schritt, für den du dich vorher rechtlich beraten lassen solltest.

Tipp: Befürchtest du Zahlungsausfälle, kannst du beim Bauvertrag zusätzlich eine Sicherheit nach § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung) verlangen, auch noch nach der Abnahme. Das gilt nicht gegenüber Bund, Ländern, Kommunen und anderen öffentlich-rechtlichen Stellen, die nicht insolvent werden können, und nicht gegenüber Verbrauchern bei Verbraucherbau- oder Bauträgerverträgen. Von einer kommunalen GmbH oder einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft kannst du die Sicherheit dagegen verlangen.

Ablauf: von der Rechnung bis zum Geld

  1. 1
    Leistung gemeinsam feststellenAufmaß dem Baufortschritt entsprechend möglichst gemeinsam nehmen, schwer feststellbare Leistungen rechtzeitig vor dem Verdecken.§ 14 Abs. 2 VOB/B
  2. 2
    Prüfbare Rechnung stellenReihenfolge und Bezeichnungen aus dem LV, Mengenberechnungen und Belege beilegen, Nachträge getrennt kenntlich machen. Zugang nachweisbar dokumentieren.§ 14 Abs. 1 VOB/B
  3. 3
    Fälligkeit notierenAbschlag: 21 Tage nach Zugang. Schlussrechnung: spätestens 30 Tage nach Zugang, sofern Abnahme erfolgt ist.§ 16 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 VOB/B
  4. 4
    Zahlungseingang prüfenAbzüge mit Vertrag abgleichen: Skonto nur, wenn vereinbart; Einbehalte nur für Gegenforderungen oder wenn Vertrag oder Gesetz sie erlauben.§ 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 VOB/B
  5. 5
    Nachfrist setzenSchriftlich, mit Datum, Betrag und Ankündigung von Zinsen und gegebenenfalls Arbeitseinstellung.§ 16 Abs. 5 Nr. 3 und 4 VOB/B
  6. 6
    Schlusszahlungsmitteilung prüfenSteht ein Hinweis auf die Ausschlusswirkung drin, sofort Vorbehalt (28 Tage) und Begründung (weitere 28 Tage) im Kalender eintragen.§ 16 Abs. 3 Nr. 2 und 5 VOB/B

Schlusszahlungseinrede: So sicherst du offene Forderungen mit einem Vorbehalt

Hier verlieren Betriebe besonders oft Geld. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B schließt die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung Nachforderungen aus, wenn der Auftraggeber dich schriftlich über die Schlusszahlung unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen hat. Das trifft auch früher gestellte, aber noch unerledigte Forderungen, etwa einen strittigen Nachtrag, wenn du sie nicht nochmals vorbehältst (§ 16 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B).

Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt (§ 16 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B). Auch ein Ablehnungsschreiben ohne neue Zahlung kann also die Vorbehaltsfrist auslösen, wenn es auf die Ausschlusswirkung hinweist.

Zwei Fristen, beide einhalten

  1. Vorbehalt erklären: innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung.
  2. Vorbehalt untermauern: innerhalb weiterer 28 Tage, beginnend am Tag nach Ablauf der ersten Frist, eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen einreichen oder, wenn das nicht möglich ist, den Vorbehalt eingehend begründen. Sonst wird der Vorbehalt hinfällig (§ 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B).

Ausgenommen sind Korrekturen wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern: Dafür gelten die Ausschlussfristen nicht (§ 16 Abs. 3 Nr. 6 VOB/B).

Wichtig für dich als Auftragnehmer: Hat der Auftraggeber die VOB/B gestellt und sie nicht unverändert als Ganzes vereinbart, kann die Ausschlusswirkung nach der Rechtsprechung des BGH als unwirksame AGB-Klausel entfallen. Dafür reicht schon jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B. Hast du die VOB/B selbst in den Vertrag gebracht, hilft dir das nicht. Darauf solltest du dich aber ohnehin nicht verlassen: Erkläre den Vorbehalt immer fristgerecht. Das kostet dich einen Brief.

Muster: Vorbehalt gegen die Schlusszahlung

Dieses Muster kannst du kopieren und anpassen. Die Angaben in eckigen Klammern ersetzt du durch deine Daten. Schicke den Vorbehalt so, dass du den Zugang beweisen kannst, zum Beispiel per Einwurf-Einschreiben oder per Bote, vorab zusätzlich per E-Mail. Prüfe auch, ob dein Vertrag für Erklärungen eine bestimmte Form verlangt.

[Ort, Datum]

Vorbehalt gegen die Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B

Bauvorhaben: [Bezeichnung, Adresse]
Auftrag/Vertrag vom: [Datum], Nr. [Nummer]
Unsere Schlussrechnung vom: [Datum], Nr. [Nummer], über [Betrag] Euro brutto

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom [Datum], bei uns eingegangen am [Datum], haben Sie uns über die Schlusszahlung in Höhe von [Betrag] Euro unterrichtet.

Hiermit erklären wir den Vorbehalt für alle Forderungen aus unserer Schlussrechnung, die durch die Schlusszahlung nicht ausgeglichen sind, insbesondere:

  • [Nachtrag N-XX vom (Datum) über (Betrag) Euro]
  • [gekürzte Mengen in Pos. (Nr.) über (Betrag) Euro]
  • [nicht vereinbarter Skontoabzug über (Betrag) Euro]

Der offene Betrag beläuft sich auf [Betrag] Euro brutto. [Die prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen liegt bei. / Die Begründung und die prüfbare Rechnung reichen wir fristgerecht nach.]

Wir bitten um Zahlung des offenen Betrags bis zum [Datum].

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Firma]

Wenn du die Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen schon im ersten Schreiben beilegst, hast du beide Fristen auf einmal erledigt.

Checkliste: So kommst du schneller an dein Geld

  1. Zahlungsplan vereinbaren – Abschlagszeitpunkte oder Bautenstände schon im Vertrag festlegen.
  2. Zahlungsklauseln vor Vertragsschluss prüfen – Zahlungsziel über 30 Tage, Skonto, Einbehalte, Sicherheiten.
  3. Regelmäßig abrechnen – Abschläge in kurzen Abständen beantragen statt zum Bauende.
  4. Aufmaß gemeinsam nehmen – unterschrieben von beiden Seiten, das spart Streit bei der Prüfung.
  5. Nachträge getrennt aufführen – mit Nachtragsnummer und Bezug auf die Beauftragung.
  6. Zugang beweisen – Datum des Zugangs jeder Rechnung festhalten, davon hängen alle Fristen ab.
  7. Abnahme herbeiführen – ohne Abnahme ist die Schlusszahlung grundsätzlich nicht fällig.
  8. Fristen im Kalender – 21 Tage Abschlag, 30 Tage Schlusszahlung, 28 + 28 Tage Vorbehalt.
  9. Abzüge prüfen – jeden Einbehalt mit dem Vertrag abgleichen und schriftlich widersprechen.
  10. Schlusszahlungsschreiben sofort lesen – auf den Satz zur Ausschlusswirkung achten.

Zahlungsziel im Vertrag: Was ist erlaubt?

Viele Auftraggeber schreiben längere Zahlungsziele in ihre Vertragsbedingungen. Das BGB setzt dem Grenzen:

  • Mehr als 60 Tage nach Empfang der Leistung bzw. Zugang der Rechnung sind nur wirksam, wenn das ausdrücklich vereinbart und für dich nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 1 BGB).
  • Öffentliche Auftraggeber: Mehr als 30 Tage nur ausdrücklich und sachlich gerechtfertigt, mehr als 60 Tage sind unwirksam (§ 271a Abs. 2 BGB).
  • Eine vereinbarte Prüf- oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und für dich nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 3 BGB).
  • In Bedingungen, die der Auftraggeber vorformuliert und dir stellt, gilt eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen nach Zugang der Rechnung im Zweifel als unangemessen lang (§ 308 Nr. 1a BGB), eine Prüf- oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen ebenfalls (§ 308 Nr. 1b BGB). Das gilt nicht für Klauseln der VOB/B selbst, wenn sie unverändert als Ganzes vereinbart ist.

Für Abschlagsvereinbarungen und für Verträge, in denen ein Verbraucher zahlt, gelten die Grenzen aus § 271a BGB nicht (§ 271a Abs. 5 BGB).

Ein „Zahlungsziel 90 Tage“ in den Bedingungen des Auftraggebers ist also angreifbar. Und weil es von der VOB/B abweicht, ist die VOB/B dann nicht mehr „als Ganzes“ vereinbart. Prüfe solche Klauseln vor der Unterschrift.

Unterschied zum BGB-Bauvertrag

Gilt die VOB/B nicht, regelt das BGB die Zahlung:

ThemaVOB/BBGB
AbschlagFällig 21 Tage nach Zugang der prüfbaren AufstellungAnspruch in Höhe des Werts der erbrachten und geschuldeten Leistungen; fällig grundsätzlich sofort mit Zugang der nachvollziehbaren Aufstellung; bei Mängeln darf ein angemessener Teil einbehalten werden (§ 632a BGB)
SchlusszahlungNach Abnahme und prüfbarer Schlussrechnung: alsbald nach Prüfung, spätestens 30 Tage nach Zugang (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B)Fällig bei Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung (§ 641 Abs. 1, § 650g Abs. 4 BGB)
PrüfbarkeitseinwandBis Ablauf der ZahlungsfristBinnen 30 Tagen nach Zugang (§ 650g Abs. 4 BGB)
VerzugNachfrist oder spätestens 30 Tage nach ZugangMahnung oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 1 und 3 BGB)
Ausschluss durch SchlusszahlungJa, ohne fristgerechten VorbehaltNein

Deine Vergütung verjährt in beiden Fällen regelmäßig in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (§§ 195, 199 BGB). Beim VOB-Vertrag zählt dafür der Fälligkeitstag, nicht das Rechnungsdatum.

Weniger Zahlungsausfall durch saubere Nachträge

Viele Kürzungen in der Schlussrechnung treffen Nachträge und Mehrmengen. Wer sie sauber ankündigt und belegt, hat bei der Prüfung weniger Streit. Wie das geht, zeigen unsere Artikel zum Nachtragsangebot und zur Mengenänderung nach § 2 VOB/B.

Der Digitale Baujurist von Vicora Solutions hilft dir dabei: Er findet die passenden Stellen in deinen Vertragsunterlagen, erinnert an Fristen und bereitet Schreiben wie Nachfristsetzung oder Vorbehalt aus den Unterlagen deines Projekts vor. Prüfen und unterschreiben musst du sie weiterhin selbst.

Häufige Fragen

Wann ist eine Abschlagszahlung nach VOB/B fällig?

Binnen 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung beim Auftraggeber (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B). Ohne Nachfrist kommt der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach Zugang in Verzug, wenn du deine Pflichten erfüllt hast.

Welches Zahlungsziel gilt für die Schlussrechnung nach VOB/B?

Die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung fällig, spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung. Höchstens 60 Tage sind möglich, wenn das ausdrücklich vereinbart und sachlich gerechtfertigt ist (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B). Voraussetzung ist außerdem die Abnahme.

Wie hoch sind die Verzugszinsen nach § 16 VOB/B?

Die VOB/B verweist auf § 288 Abs. 2 BGB: wenn kein Verbraucher beteiligt ist, 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dazu kommt eine Pauschale von 40 Euro, wenn dein Auftraggeber kein Verbraucher ist, also auch bei öffentlichen Auftraggebern (§ 288 Abs. 5 BGB). Einen höheren Schaden kannst du nachweisen.

Wie lange habe ich Zeit für den Vorbehalt gegen die Schlusszahlung?

28 Tage nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Schlusszahlung. Danach hast du weitere 28 Tage, um eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen einzureichen oder den Vorbehalt eingehend zu begründen (§ 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B).

Darf der Auftraggeber Skonto abziehen?

Nur wenn Skonto vereinbart ist. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig (§ 16 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B). Einen unberechtigten Abzug solltest du schriftlich zurückfordern und bei der Schlusszahlung vorbehalten.

Jannis Quester

Jannis Quester
Gründer und Geschäftsführer von Vicora Solutions. Jannis zeigt Bau- und Handwerksbetrieben in Live-Demos an ihren eigenen Leistungsverzeichnissen und Projektunterlagen, wie KI bei VOB-Fragen, Nachträgen und Behinderungen im Bauablauf unterstützt.

Quellen

  • VOB/B, § 16 Abs. 1 bis 6 – Zahlung
  • VOB/B, § 14 Abs. 1 bis 4 – Abrechnung
  • VOB/B, § 9 Abs. 1 und 2 – Kündigung durch den Auftragnehmer
  • BGB §§ 286, 288 – Verzug und Verzugszinsen (gesetze-im-internet.de)
  • BGB §§ 632a, 641, 650g – Abschlagszahlung, Fälligkeit, Schlussrechnung (gesetze-im-internet.de)
  • BGB §§ 271a, 308 Nr. 1a und 1b, 310 Abs. 1 – Zahlungs- und Prüffristen, AGB-Kontrolle (gesetze-im-internet.de)
  • BGB §§ 193, 195, 199, 650f, 650h – Fristende, Verjährung, Bauhandwerkersicherung, Schriftform der Kündigung (gesetze-im-internet.de)

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2. November 2026.

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