Nachträge & Vergütung
Nachtragsangebot: Was rein muss und wie du es durchsetzt

Das Wichtigste in Kürze
- Ein Nachtragsangebot nennt Leistung und Preis für eine geänderte oder zusätzliche Leistung, die der Auftraggeber angeordnet oder gefordert hat (§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B).
- Bei zusätzlichen Leistungen musst du den Anspruch vor Ausführungsbeginn ankündigen (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B). Das Angebot mit Preis kann danach folgen, möglichst aber noch vor Beginn der Ausführung (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B).
- Prüffähig wird es mit Anordnungsnachweis, Begründung mit Vertragsbezug, Nachtrags-LV und einer Kalkulation, die an deine Urkalkulation anknüpft oder die tatsächlich erforderlichen Kosten belegt.
- Streit über den Nachtrag berechtigt dich grundsätzlich nicht, die Arbeit einzustellen (§ 18 Abs. 5 VOB/B). Setze Fristen, fasse nach und rechne ausgeführte Leistungen ab.
Was ist ein Nachtragsangebot?
Mit einem Nachtragsangebot bietest du deinem Auftraggeber eine Leistung zu einem Preis an, die im ursprünglichen Vertrag so nicht vereinbart war. Typisch: Der Auftraggeber ändert die Planung oder verlangt etwas, das im Leistungsverzeichnis fehlt.
Die wichtigsten Grundlagen im VOB-Vertrag sind § 2 Abs. 5 VOB/B (geänderte Leistung) und § 2 Abs. 6 VOB/B (zusätzliche Leistung). Für beide gilt: Der neue Preis ist zu vereinbaren, und zwar möglichst vor der Ausführung. Kommt keine Einigung zustande, geht dein Anspruch dadurch nicht verloren; der Preis wird dann notfalls nachträglich bestimmt, bis hin zum Gericht. Das Wort „Nachtragsangebot“ steht nicht in der VOB/B. Es ist aber der übliche Weg zu dieser Vereinbarung.
Nicht verwechseln:
- Nachtragsankündigung (Mehrkostenanzeige): meldet dem Grunde nach Mehrkosten an, bei zusätzlichen Leistungen vor Ausführungsbeginn (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B).
- Nachtragsangebot: nennt Leistung und Preis, mit Begründung und Kalkulation.
- Nachtragsvereinbarung („Nachtragsauftrag“): die schriftliche Einigung über Leistung und Preis.
Welche Nachtragsart liegt vor?
Ordne den Fall zuerst ein. Davon hängen Ankündigungspflicht und Preisbildung ab.
| Fall und Grundlage | Was ist zu tun? |
|---|---|
| Geänderte Leistung § 2 Abs. 5 VOB/B | Der Auftraggeber ändert den Bauentwurf oder ordnet etwas an, das die Preisgrundlagen einer im Vertrag vorgesehenen Leistung ändert, auch beim Pauschalvertrag (§ 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B). Neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten; die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. |
| Zusätzliche Leistung § 2 Abs. 6 VOB/B | Der Auftraggeber fordert eine Leistung, die im Vertrag nicht vorgesehen ist. Anspruch auf besondere Vergütung, aber Ankündigung vor Ausführungsbeginn – sonst riskierst du ihn. |
| Leistung ohne Auftrag § 2 Abs. 8 VOB/B | Grundsätzlich keine Vergütung. Du musst die Leistung auf Verlangen sogar auf eigene Kosten beseitigen und haftest für Schäden. Ausnahme: nachträgliche Anerkennung, oder die Leistung war notwendig, entsprach dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers und wurde ihm unverzüglich angezeigt. |
| Zeichnungen, Berechnungen § 2 Abs. 9 VOB/B | Verlangt der Auftraggeber Unterlagen, die du nach dem Vertrag nicht beschaffen musst, hat er sie zu vergüten. |
| Mengenänderung § 2 Abs. 3 VOB/B | Kein klassischer Nachtrag: Weicht die Menge einer Position ohne Anordnung des Auftraggebers um mehr als 10 % ab, kann ein neuer Preis verlangt werden, bei Mehrmengen für die Menge über 110 %. Details im Beitrag zur Mengenänderung nach § 2 VOB/B. |
Weil Abs. 5 und Abs. 6 oft schwer abzugrenzen sind, gilt: Kündige Mehrkosten immer schriftlich an, bevor du loslegst – auch wenn du eher von einer geänderten Leistung ausgehst. Gilt die VOB/B nicht und handelt es sich um einen Bauvertrag (Bau, Umbau oder wesentliche Instandhaltung eines Bauwerks), regeln die §§ 650b und 650c BGB Änderungen und Vergütung. Dort bist du sogar ausdrücklich verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen (§ 650b Abs. 1 Satz 2 BGB), bei Änderungen des Werkerfolgs aber nur, wenn dir die Ausführung zumutbar ist. Liegt die Planung beim Auftraggeber, musst du erst anbieten, wenn er dir die nötige Planung für die Änderung zur Verfügung gestellt hat.
Ablauf: von der Anordnung zum vereinbarten Nachtrag
- 1Anordnung oder Forderung erkennenWer hat was wann verlangt? Darf die Person den Auftraggeber vertreten? Architekten und Bauleiter dürfen kostenpflichtige Zusatzleistungen meist nicht allein beauftragen. Mündliches schriftlich bestätigen, im Zweifel gegenüber dem Auftraggeber.§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B
- 2Mehrkosten ankündigenBei zusätzlichen Leistungen Pflicht vor Ausführungsbeginn, bei geänderten Leistungen dringend empfohlen.§ 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B
- 3Nachtragsangebot erstellenNachtrags-LV, Begründung mit Vertragsbezug, Kalkulation und Nachweise zusammenstellen.§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B
- 4Versenden und Frist setzenNachweisbar zustellen und um Prüfung und Bestätigung bis zu einem konkreten Datum bitten.
- 5Nachfassen, verhandeln, festhaltenRückfragen schnell beantworten, Besprechungen protokollieren, Einigung schriftlich bestätigen.
- 6AbrechnenAusgeführte Nachtragsleistungen in die Abschlagsrechnung und später in die Schlussrechnung aufnehmen.§ 16 Abs. 1 VOB/B
Was in ein Nachtragsangebot gehört
Ein Nachtragsangebot wird schneller beauftragt, wenn der Prüfer beim Auftraggeber oder beim Architekten nichts nachfragen muss. Diese Bestandteile gehören hinein:
| Bestandteil | Inhalt und Zweck |
|---|---|
| Kopf | Bauvorhaben, Vertrag mit Datum und Nummer, Gewerk, fortlaufende Nachtragsnummer Warum: Eindeutige Zuordnung, Nachträge lassen sich später sauber verfolgen. |
| Auslöser | Wer hat was wann angeordnet oder gefordert (Datum, Person, Planstand, Protokoll, E-Mail) Warum: Ohne Anordnung des Auftraggebers kein Anspruch nach Abs. 5 oder 6. |
| Begründung | Warum die Leistung nicht im Vertrag enthalten ist: Bezug auf LV-Position, Vorbemerkungen, Pläne, VOB/C Warum: Mit dem Vertragspreis ist alles abgegolten, was schon zur vertraglichen Leistung gehört (§ 2 Abs. 1 VOB/B). |
| Anspruchsgrundlage | § 2 Abs. 5, 6, 8 oder 9 VOB/B, beim BGB-Vertrag § 650c BGB Warum: Zeigt, nach welcher Regel der Preis zu bilden ist. |
| Nachtrags-LV | Positionen mit Ordnungszahl, Kurz- und Langtext, Menge, Einheit, Einheitspreis, Gesamtbetrag; Leistungen, die durch die Änderung ersetzt werden, als Minderkosten Warum: Prüfbar wie das Hauptangebot. Streicht der Auftraggeber Leistungen ersatzlos, ist das keine einfache Minderung: Dann steht dir die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Kosten und anderweitigen Erwerbs zu (§ 8 Abs. 1 VOB/B). |
| Kalkulation | Herleitung jedes neuen Preises: Lohn, Material, Gerät, Nachunternehmer, Zuschläge, Bezug zur Urkalkulation Warum: Ohne nachvollziehbare Herleitung wird der Preis meist zurückgewiesen oder gekürzt. |
| Bauzeit | Auswirkung auf Termine oder ausdrücklicher Vorbehalt Warum: Ansprüche aus Bauzeitverlängerung nicht stillschweigend aufgeben. |
| Bindefrist und Anlagen | Bis wann du an das Angebot gebunden bist, Anlagenliste (Pläne, Fotos, Aufmaß, Angebote von Lieferanten) Warum: Klare Fristen, vollständige Nachweise. |
Ein Foto vom Zustand vor der Änderung und ein Auszug aus dem Bautagebuch mit Datum sind oft überzeugender als jede lange Erklärung.
Nachtragspreis kalkulieren: so gehst du vor
Für zusätzliche Leistungen sagt die VOB/B: Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B). Bei geänderten Leistungen ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu bilden (§ 2 Abs. 5 VOB/B). In der Praxis wird der Nachtragspreis deshalb oft aus der Urkalkulation fortgeschrieben: Ansätze und Zuschläge aus dem Hauptangebot plus die besonderen Kosten der neuen Leistung.
Ob das zwingend ist, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat für Mehrmengen nach § 2 Abs. 3 VOB/B entschieden, dass ohne Einigung die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind (BGH, Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18). Ob das auch für Abs. 5 und 6 gilt, ist nicht abschließend geklärt. Beim BGB-Bauvertrag ist es gesetzlich geregelt: tatsächlich erforderliche Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn; alternativ darfst du auf eine vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation zurückgreifen (§ 650c Abs. 1 und 2 BGB). Prüfe auch deinen Vertrag auf eigene Regeln zur Preisbildung.
Rechenbeispiel (vereinfacht, netto): Der Auftraggeber fordert für eine Zufahrt einen zusätzlichen Bodenaustausch von 120 m³, der im LV nicht vorgesehen ist. Der Betrieb hat in der Urkalkulation einen Gesamtzuschlag von 22 % auf die Einzelkosten angesetzt (Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn).
| Kostenart je m³ | Ansatz | Betrag |
|---|---|---|
| Lohn | 0,25 h × 48,00 €/h (Mittellohn aus Urkalkulation) | 12,00 € |
| Gerät | Bagger und Walze, anteilig | 6,50 € |
| Material | Frostschutzmaterial laut Lieferantenangebot | 22,00 € |
| Einzelkosten | 40,50 € | |
| Zuschlag laut Urkalkulation | 22 % × 40,50 € | 8,91 € |
| Einheitspreis | 49,41 €/m³ | |
| Nachtragssumme | 120 m³ × 49,41 € | 5.929,20 € |
Die Zahlen sind nur ein Beispiel. Entsorgung des ausgebauten Bodens, zusätzliche Transporte oder Wartezeiten gehören als besondere Kosten mit hinein, wenn sie anfallen. Bei geänderten Leistungen nach Abs. 5 rechnest du nicht die ganze neue Leistung, sondern die Differenz zur ursprünglichen Position: Was fällt weg, was kommt hinzu?
Muster: Anschreiben zum Nachtragsangebot
Dieses Muster kannst du kopieren und an deinen Fall anpassen. Die Angaben in eckigen Klammern ersetzt du durch deine Daten. Nachtrags-LV und Kalkulation legst du als Anlage bei.
[Ort, Datum]
Nachtragsangebot Nr. [N-XX] – [Kurzbezeichnung der Leistung]
Bauvorhaben: [Bezeichnung, Adresse]
Auftrag/Vertrag vom: [Datum], Nr. [Nummer]
Gewerk: [z. B. Erdarbeiten]
Sehr geehrte Damen und Herren,
am [Datum] haben Sie [Name, Funktion] [durch Planstand Nr. … / in der Baubesprechung vom … / per E-Mail vom …] folgende Leistung [angeordnet / gefordert]: [kurze Beschreibung].
Diese Leistung ist im Vertrag nicht [bzw. nicht in dieser Form] enthalten. Die Position [OZ] sieht lediglich [Inhalt] vor; [Vorbemerkungen/Pläne] enthalten keine Regelung zu [Thema]. [Mit unserem Schreiben vom [Datum] haben wir die Mehrkosten bereits angekündigt.] / [Hiermit kündigen wir unseren Anspruch auf besondere Vergütung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B an, bevor wir mit der Ausführung beginnen.]
Gemäß § 2 Abs. [5 bzw. 6] VOB/B [bzw. §§ 650b, 650c BGB] bieten wir Ihnen die Leistung zu einem Nachtragspreis von [Betrag] € netto an. Einzelheiten ergeben sich aus dem beigefügten Nachtrags-Leistungsverzeichnis und der Kalkulation, die auf den Grundlagen unserer Preisermittlung für den Hauptauftrag beruht.
[Auswirkungen auf die Bauzeit: … / Die Auswirkungen auf die Ausführungsfristen können wir derzeit noch nicht abschließend beurteilen; Ansprüche auf Verlängerung der Ausführungsfristen und Mehrkosten aus dem gestörten Bauablauf behalten wir uns vor.]
An dieses Angebot halten wir uns bis zum [Datum] gebunden. Bitte bestätigen Sie den Nachtrag bis zum [Datum]. Für Rückfragen und ein Abstimmungsgespräch stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Firma]
Anlagen: [Nachtrags-LV, Kalkulation, Auszug Urkalkulation, Pläne/Fotos, Lieferantenangebote, Schriftverkehr zur Anordnung]
Checkliste: Ist dein Nachtragsangebot prüffähig?
- Anordnung belegt – Datum, Person und Form der Anordnung stehen im Angebot, der Nachweis liegt bei, und die Person durfte für den Auftraggeber handeln.
- Ankündigung rechtzeitig – bei zusätzlichen Leistungen vor Ausführungsbeginn, mit Datum im Angebot erwähnt.
- Abgrenzung zum Vertrag – konkret gezeigt, warum die Leistung nicht schon mit dem Vertragspreis abgegolten ist.
- Anspruchsgrundlage genannt – § 2 Abs. 5, 6, 8 oder 9 VOB/B bzw. § 650c BGB.
- Nachtrags-LV vollständig – Ordnungszahlen, Texte, Mengen, Einheiten, Preise; ersetzte Leistungen als Minderkosten, ersatzlos gestrichene Leistungen gesondert betrachtet.
- Preise hergeleitet – jede Position mit Kalkulation, Zuschläge passend zur Urkalkulation, Nachweise für besondere Kosten.
- Bauzeit geklärt – Auswirkung genannt oder ausdrücklich vorbehalten.
- Nachweisbar zugestellt – an den Auftraggeber selbst, Bauleitung in Kopie, Eingang dokumentiert.
Liegt das geänderte LV als GAEB-Datei vor, zeigt dir der kostenlose GAEB-Vergleich, welche Positionen sich gegenüber dem Vertrags-LV geändert haben. Mengen für Nachtragspositionen hältst du mit der Aufmaß-Vorlage fest.
So setzt du dein Nachtragsangebot durch
1. Frist setzen und nachfassen
Bitte um Bestätigung bis zu einem konkreten Datum, oft zwei bis drei Wochen. Danach schriftlich nachfragen und ein Gespräch anbieten. Beim BGB-Bauvertrag kann der Besteller eine Änderung erst einseitig anordnen, wenn ihr euch binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens nicht geeinigt habt (§ 650b Abs. 2 BGB). Die VOB/B kennt diese Wartefrist nicht: Dort kann der Auftraggeber Änderungen und erforderliche Zusatzleistungen sofort anordnen (§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B).
2. Verhandeln und Ergebnis festhalten
Halte jede Einigung schriftlich fest, auch Teileinigungen („dem Grunde nach anerkannt, Höhe offen“).
3. Weiterarbeiten – aber dokumentieren
Die Ausführung einfach zu stoppen, ist riskant. § 18 Abs. 5 VOB/B sagt: „Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.“ Ein Leistungsverweigerungsrecht kommt nach der Rechtsprechung nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn der Auftraggeber eine berechtigte Mehrvergütung ernsthaft und endgültig verweigert. Liegst du falsch, drohen dir Verzug und im schlimmsten Fall die Kündigung. Lass das vorher rechtlich prüfen. Anders ist es bei Zusatzleistungen, die für deine vertragliche Leistung gar nicht erforderlich sind: Die musst du nur mit deiner Zustimmung übernehmen (§ 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B) und kannst die Übernahme davon abhängig machen, dass ihr euch vorher über den Preis einigt. Dokumentiere jede Nachtragsleistung mit Fotos, Stunden und Material.
Sicherer als ein Baustopp ist § 650f BGB: Du kannst vom Auftraggeber eine Sicherheit für deine noch nicht gezahlte Vergütung verlangen, ausdrücklich auch für Zusatzaufträge. Stellt er sie nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht, darfst du die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Das gilt nicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie Gemeinden und nicht gegenüber Verbrauchern bei Verbraucherbau- oder Bauträgerverträgen.
4. Nachtragsleistungen abrechnen
Ausgeführte Nachtragsleistungen gehören in die nächste Abschlagsrechnung. Maßstab ist der Wert der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen, belegt durch eine prüfbare Aufstellung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B); fällig wird die Abschlagszahlung binnen 21 Tagen nach Zugang (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B). Beim BGB-Bauvertrag kannst du ohne Einigung über die Höhe 80 % der Mehrvergütung, die du in deinem Angebot genannt hast, in die Abschlagsrechnung einstellen, solange kein Gericht etwas anderes entscheidet (§ 650c Abs. 3 BGB). Zwei Haken: Die volle Mehrvergütung wird dann erst nach der Abnahme fällig, und Überzahlungen musst du verzinst zurückzahlen. Ob die 80-%-Regel auch im VOB-Vertrag gilt, ist umstritten. Fälligkeit und Verzugszinsen berechnest du mit dem kostenlosen Fristenrechner VOB/B.
5. Bei Behörden als Auftraggeber: vorgesetzte Stelle
Ist dein Auftraggeber eine Behörde, sieht § 18 Abs. 2 VOB/B vor, dass du bei Meinungsverschiedenheiten zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen sollst. Das ist ein Weg zur Streitbeilegung, keine Pflicht vor einer Klage. Der schriftliche Antrag hemmt die Verjährung. Achtung: Der Bescheid gilt als anerkannt, wenn du nicht binnen 3 Monaten nach Eingang schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebst und er dich auf diese Frist hingewiesen hat. Mehr dazu im Beitrag zu öffentlichen Ausschreibungen.
Nachtragspotenzial früh erkennen
Viele Nachträge stecken schon im Leistungsverzeichnis: unklare Vorbemerkungen, fehlende Positionen, Besondere Leistungen nach VOB/C. Wer das vor der Angebotsabgabe sieht, kalkuliert sicherer. Wie das geht, zeigt unsere Checkliste zum Prüfen eines Leistungsverzeichnisses.
Während der Ausführung hilft dir der Digitale Baujurist: Er zeigt dir die passenden Stellen in deinen Vertragsunterlagen und erstellt Entwürfe für Mehrkostenanzeige und Nachtragsanschreiben, die du vor dem Versand prüfst.
Häufige Fragen
Was ist ein Nachtragsangebot?
Ein Angebot des Auftragnehmers über Leistung und Preis einer geänderten oder zusätzlichen Leistung, die im ursprünglichen Vertrag nicht vereinbart war. Im VOB-Vertrag beruht es meist auf § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B. Es enthält Begründung, Nachtrags-LV und Kalkulation.
Bin ich verpflichtet, ein Nachtragsangebot zu erstellen?
Beim BGB-Bauvertrag ja: Begehrt der Besteller eine Änderung, musst du ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung erstellen (§ 650b Abs. 1 BGB), mit Einschränkungen bei Unzumutbarkeit oder fehlender Planung. Die VOB/B verlangt, dass der neue Preis vereinbart wird; das Nachtragsangebot ist dafür der übliche Weg. Viele Verträge schreiben es zusätzlich vor.
Gibt es eine Frist für das Nachtragsangebot?
Eine feste Tagesfrist nennt die VOB/B nicht. Der Preis soll bzw. möglichst vor der Ausführung vereinbart werden (§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B), und zusätzliche Leistungen musst du vor Ausführungsbeginn ankündigen. Prüfe deinen Vertrag: Viele Verträge setzen eigene Fristen für Nachtragsangebote.
Darf ich die Arbeit einstellen, bis der Nachtrag beauftragt ist?
Grundsätzlich nein. Nach § 18 Abs. 5 VOB/B berechtigen Streitfälle den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen. Ein Leistungsverweigerungsrecht kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung einer berechtigten Mehrvergütung. Lass das vorher rechtlich prüfen. Zusatzleistungen, die für deine vertragliche Leistung gar nicht erforderlich sind, musst du dagegen nur mit deiner Zustimmung übernehmen (§ 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B); hier kannst du vorher eine Preiseinigung verlangen.
Wie berechne ich den Nachtragspreis?
In der Praxis meist aus der Urkalkulation: Lohn, Gerät und Zuschläge aus dem Hauptangebot, dazu die besonderen Kosten der neuen Leistung (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B). Ob ohne Einigung stattdessen die tatsächlich erforderlichen Kosten zählen, ist für Abs. 5 und 6 nicht abschließend geklärt. Beim BGB-Bauvertrag gelten die tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen; alternativ darfst du auf eine vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation zurückgreifen (§ 650c Abs. 1 und 2 BGB). Belege jeden Ansatz.

Jannis Quester
Gründer und Geschäftsführer von Vicora Solutions. Jannis zeigt Bau- und Handwerksbetrieben in Live-Demos an ihren eigenen Leistungsverzeichnissen und Projektunterlagen, wie KI bei VOB-Fragen, Nachträgen und Behinderungen im Bauablauf unterstützt.
Quellen
- VOB/B, § 1 Abs. 3 und 4 – Anordnungsrecht des Auftraggebers
- VOB/B, § 2 Abs. 1, 3, 5, 6, 8 und 9 – Vergütung
- VOB/B, § 6 Abs. 1 – Behinderungsanzeige
- VOB/B, § 16 Abs. 1 – Abschlagszahlungen
- VOB/B, § 18 Abs. 2 und 5 – Streitigkeiten
- BGB § 650f – Bauhandwerkersicherung (gesetze-im-internet.de)
- BGB §§ 650b, 650c – Änderung des Vertrags und Vergütungsanpassung beim Bauvertrag (gesetze-im-internet.de)
- BGH, Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 (neuer Einheitspreis bei Mehrmengen)
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 31. Oktober 2026.


