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LV & Kalkulation

VOB/C einfach erklärt: ATV-Normen und was sie für dein Angebot bedeuten

Jannis Quester
Jannis Quester, Gründer und Geschäftsführer von Vicora Solutions
6. November 2026 · 10 Min. Lesezeit
Kalkulator im Baubüro schlägt in einem dicken Normenordner nach, daneben ein ausgedrucktes Leistungsverzeichnis und ein Zollstock

Das Wichtigste in Kürze

  • Die VOB/C ist der technische Teil der VOB: eine Sammlung von DIN-Normen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV). DIN 18299 gilt für alle Bauarbeiten, DIN 18300 bis DIN 18459 für die einzelnen Gewerke.
  • Ist die VOB/B vereinbart, ist die VOB/C automatisch Vertragsbestandteil (§ 1 Abs. 1 VOB/B). Bei Widersprüchen gehen Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen des Auftraggebers aber vor (§ 1 Abs. 2 VOB/B).
  • Für dein Angebot zählt vor allem Abschnitt 4 jeder ATV: Nebenleistungen sind im Preis enthalten, Besondere Leistungen nur, wenn sie im LV stehen. Verlangt der Auftraggeber eine Besondere Leistung, die nicht im LV steht, kommt eine zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B in Betracht. Den Anspruch musst du ankündigen, bevor du mit der Ausführung beginnst.
  • Abschnitt 5 regelt die Abrechnung, etwa welche Öffnungen übermessen werden. Wer diese Regeln beim Kalkulieren kennt, rechnet genauer und verschenkt weniger Geld.

Was ist die VOB/C?

Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) besteht aus drei Teilen:

  • VOB/A regelt, wie öffentliche Auftraggeber Bauleistungen ausschreiben und vergeben.
  • VOB/B enthält die rechtlichen Vertragsbedingungen: Vergütung, Fristen, Abnahme, Mängel, Zahlung.
  • VOB/C enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV). Sie beschreiben gewerkeweise, wie gebaut, was mitgeliefert und wie abgerechnet wird.

Jede ATV ist eine eigene DIN-Norm. Die DIN 18299 enthält die allgemeinen Regeln für Bauarbeiten jeder Art. Sie gilt auch dann, wenn es für eine Arbeit keine eigene ATV gibt. Daneben gibt es über 60 gewerkespezifische ATV von DIN 18300 (Erdarbeiten) bis DIN 18459 (Abbruch- und Rückbauarbeiten). Weicht eine Gewerke-ATV von der DIN 18299 ab, hat die Gewerke-ATV Vorrang.

Kurz gesagt: Die VOB/B sagt dir, welche Rechte du hast, die VOB/C sagt dir, was genau deine Leistung umfasst und wie sie gemessen wird. Für Kalkulation und Nachträge ist die VOB/C deshalb oft wichtiger, als viele Betriebe denken.

Wann gilt die VOB/C?

Die VOB/C ist kein Gesetz. Sie gilt nur, wenn sie Vertragsbestandteil wird. Dafür gibt es drei typische Wege:

  • VOB/B ist vereinbart: Dann gelten die ATV automatisch mit. In § 1 Abs. 1 VOB/B heißt es: „Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).“
  • Öffentlicher Auftrag: Öffentliche Auftraggeber müssen in den Vergabeunterlagen vorschreiben, dass VOB/B und VOB/C Vertragsbestandteil werden (§ 8a Abs. 1 VOB/A, oberhalb der EU-Schwellenwerte § 8a EU Abs. 1 VOB/A). Bei öffentlichen Ausschreibungen ist die VOB/C damit praktisch immer Teil des Vertrags.
  • Ausdrücklich vereinbart: Auch in einem reinen BGB-Bauvertrag kann man die VOB/C oder einzelne ATV vereinbaren, etwa im Angebot oder in den Vertragsbedingungen.

Ist weder die VOB/B noch die VOB/C vereinbart, gilt die VOB/C nicht als Vertragsbestandteil. Gerichte und Sachverständige ziehen die ATV aber teilweise heran, um zu klären, was im Einzelfall üblich ist. Verlassen solltest du dich darauf nicht: Wenn du nach VOB/C kalkulierst und abrechnest, schreib das in dein Angebot.

Wichtig: Die VOB/C wird regelmäßig überarbeitet, einzelne ATV ändern sich auch zwischen den Gesamtausgaben. Prüfe, welche Fassung dein Vertrag nennt. Nennt er keine, wird in der Regel auf die Fassung abgestellt, die bei Vertragsschluss gilt. Die DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt und nicht frei im Netz verfügbar. Du bekommst sie als Buch oder digital über den Normenverlag.

Aufbau: Was steht in jeder ATV?

Alle ATV sind gleich gegliedert. Wenn du einmal weißt, wo was steht, findest du dich in jeder Gewerke-Norm schnell zurecht:

AbschnittInhaltWas er für dich bedeutet
0 Hinweise für das Aufstellen der LeistungsbeschreibungWas der Auftraggeber im LV angeben soll, z. B. Bodenverhältnisse, Erschwernisse, Arbeitsabschnitte, AbrechnungseinheitenWird nicht Vertragsbestandteil, ist aber der Maßstab für ein ordnungsgemäßes LV. Fehlen wichtige Angaben, ist das ein Hinweis auf Kalkulationsrisiken und mögliches Nachtragspotenzial.
1 GeltungsbereichFür welche Arbeiten die ATV gilt und wofür nichtZeigt dir, welche ATV für deine Position maßgeblich ist.
2 Stoffe, BauteileAnforderungen an Material und BauteileGrundlage für die Materialauswahl in der Kalkulation.
3 AusführungWie die Leistung auszuführen ist, Prüfpflichten, Toleranzen, Verweise auf weitere NormenMaßstab für die Qualität. Hier stehen oft auch Prüfpflichten vor Beginn der Arbeiten, etwa zum Untergrund.
4 Nebenleistungen, Besondere LeistungenWas ohne Erwähnung im Preis enthalten ist und was extra beauftragt werden mussDer wichtigste Abschnitt für Kalkulation und Nachträge.
5 AbrechnungWie Mengen ermittelt werden, was übermessen und was abgezogen wirdEntscheidet, wie viel du am Ende abrechnen darfst.

Nebenleistungen und Besondere Leistungen: der Kern für dein Angebot

Nach § 2 Abs. 1 VOB/B sind mit den vereinbarten Preisen alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Vertragsbedingungen, den ATV „und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören“. Abschnitt 4 jeder ATV füllt das aus:

  • Nebenleistungen (Abschnitt 4.1) gehören auch ohne Erwähnung im Vertrag zur Leistung. Sie musst du in deine Einheitspreise einrechnen. Gesondert bezahlt werden sie nur, wenn das LV dafür ausnahmsweise eine eigene Position vorsieht, etwa für die Baustelleneinrichtung.
  • Besondere Leistungen (Abschnitt 4.2) gehören nur dann zur Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind. Verlangt der Auftraggeber sie, obwohl sie im LV fehlen, kommt ein Anspruch auf besondere Vergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B in Betracht.

Einige Beispiele aus der DIN 18299 und aus Gewerke-ATV (sinngemäß wiedergegeben):

LeistungEinordnungFundstelle
Baustelle einrichten, vorhalten und räumenNebenleistungDIN 18299, Abschnitt 4.1
Messungen für das Ausführen und Abrechnen der eigenen ArbeitenNebenleistungDIN 18299, Abschnitt 4.1
Arbeitsschutz für die eigenen Leute nach den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen RegelnNebenleistungDIN 18299, Abschnitt 4.1
Leistungen anderer Unternehmer beaufsichtigenBesondere LeistungDIN 18299, Abschnitt 4.2
Unfallverhütung für Mitarbeiter anderer Unternehmen, z. B. trittsichere Abdeckungen für andere GewerkeBesondere LeistungDIN 18299, Abschnitte 0.2.4 und 4.2
Besondere Schutzmaßnahmen gegen Witterungsschäden, Hochwasser und Grundwasser (mit Ausnahmen)Besondere LeistungDIN 18299, Abschnitt 4.2
Fliesenarbeiten: Gerüst für eigene Arbeiten, wenn die zu bearbeitende Fläche höchstens 3,50 m über der Standfläche des Gerüsts liegtNebenleistungDIN 18352, Abschnitt 4.1
Fliesenarbeiten: Gerüst für eigene Arbeiten, wenn die zu bearbeitende Fläche höher als 3,50 m über der Standfläche des Gerüsts liegtBesondere LeistungDIN 18352, Abschnitt 4.2
Fliesenarbeiten: Ansetz-, Fugen- und Verlegepläne erstellenBesondere LeistungDIN 18352, Abschnitt 4.2
Trockenbau: Schutz vor ungeeigneter Witterung oder ungeeignetem Raumklima, z. B. BeheizenBesondere LeistungDIN 18340, Abschnitt 4.2

Die Listen in Abschnitt 4 sind Beispiellisten, keine abschließenden Kataloge. Und sie gelten nur, soweit der Vertrag nichts anderes sagt: Steht im LV oder in den Vorbemerkungen klar und verständlich „Gerüste sind in die Einheitspreise einzurechnen“, geht diese Regel der ATV in der Regel vor. Versteckte, unklare oder sehr pauschale Klauseln in vorformulierten Bedingungen des Auftraggebers können allerdings unwirksam sein (§§ 305c, 307 BGB). Verlass dich nicht darauf, sondern lies immer zuerst die Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen, dann die ATV.

VOB/C-Check vor der Angebotsabgabe in 5 Schritten

  1. 1
    Maßgebliche ATV bestimmenFür jede Leistungsgruppe im LV die passende Gewerke-ATV heraussuchen, dazu immer die DIN 18299.§ 1 Abs. 1 VOB/B
  2. 2
    Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen lesenAbweichungen von den ATV markieren, z. B. Besondere Leistungen, die als „einzurechnen“ erklärt werden, oder geänderte Abrechnungsregeln.§ 1 Abs. 2 VOB/B
  3. 3
    Abschnitt 0 gegen das LV haltenFehlen Angaben, die der Auftraggeber machen sollte (Untergrund, Erschwernisse, Höhen, Abrechnungseinheiten)? Unklares per Bieterfrage klären.
  4. 4
    Besondere Leistungen abgleichenPrüfen, welche Besonderen Leistungen du für die Ausführung brauchst und ob sie als eigene Position im LV stehen.§ 2 Abs. 1 und 6 VOB/B
  5. 5
    Abrechnungsregeln einpreisenÜbermessungsregeln und Abrechnungseinheiten aus Abschnitt 5 bei der Mengen- und Preisermittlung berücksichtigen.§ 2 Abs. 2 VOB/B

Rangfolge: Was gilt, wenn LV und VOB/C sich widersprechen?

Die ATV stehen in der Rangfolge der Vertragsunterlagen weit hinten. Nach § 1 Abs. 2 VOB/B gelten bei Widersprüchen nacheinander:

  1. die Leistungsbeschreibung (LV, Baubeschreibung, Vorbemerkungen),
  2. die Besonderen Vertragsbedingungen,
  3. etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
  4. etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV),
  5. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C),
  6. die VOB/B.

ZTV sind technische Zusatzregeln von Auftraggebern, die ständig bauen, etwa im Straßen- und Ingenieurbau. Sie ergänzen die ATV für die bei diesen Auftraggebern üblichen Verhältnisse (§ 8a Abs. 3 VOB/A). Anpassungen für das einzelne Bauvorhaben gehören nach derselben Vorschrift in die Leistungsbeschreibung.

Für dich heißt das: Die VOB/C ist der Normalfall, das LV regelt die Ausnahmen. Lässt sich ein Widerspruch nicht durch Lesen des ganzen Vertrags auflösen, geht in der Regel das LV vor. Gleichzeitig ist die VOB/C dein Maßstab, um Abweichungen überhaupt zu erkennen. Wer die ATV seines Gewerks kennt, sieht beim Lesen des LV sofort, wo der Auftraggeber Leistungen verschiebt. Wie du ein LV systematisch durchgehst, zeigt unser Artikel Leistungsverzeichnis prüfen vor der Angebotsabgabe. Liegt das LV als GAEB-Datei vor, kannst du es im kostenlosen GAEB-Viewer ohne eigene Software ansehen.

Abrechnung nach VOB/C: Beispiel Übermessen

Abschnitt 5 der DIN 18299 legt den Grundsatz fest: Die Leistung wird aus Zeichnungen oder Modellen ermittelt, soweit die Ausführung ihnen entspricht. Gibt es keine passenden Zeichnungen, wird aufgemessen. Für das Aufmaß vor Ort hilft dir unsere Aufmaß-Vorlage.

Die Gewerke-ATV regeln dann im Detail, was abgezogen wird und was nicht. Ein typisches Beispiel ist das Übermessen: Bei Putz- und Stuckarbeiten (DIN 18350) und bei Maler- und Lackierarbeiten (DIN 18363) ziehst du bei der Abrechnung nach Fläche einzelne Öffnungen oder Nischen bis 2,5 m² nicht ab, sie werden mitgemessen. Es zählen die kleinsten Maße der Aussparung. Für Malerarbeiten an Böden gilt eine kleinere Grenze.

Beispiel Wandfläche 5,00 m × 2,75 m = 13,75 m²Abgerechnete Fläche
mit einem Fenster 1,20 m × 1,50 m = 1,80 m² (≤ 2,5 m², wird übermessen)13,75 m²
mit einem Fenster 2,00 m × 1,50 m = 3,00 m² (> 2,5 m², wird abgezogen)10,75 m²

Der Gedanke dahinter: Kleine Öffnungen sparen kaum Arbeit, oft machen sie sogar mehr Arbeit. Deshalb berücksichtigt die ATV das pauschal über die Abrechnung. Rechnest du beim Kalkulieren mit der Nettofläche nach Abzug aller Fenster, setzt du deinen Einheitspreis zu hoch an, und dein Angebot ist unnötig teuer. Leibungen, Ecken und andere Sonderfälle regelt jede ATV eigens. Schlag dafür im Abschnitt 5 deines Gewerks nach.

Achtung: Auftraggeber weichen in den Vorbemerkungen manchmal von den Abrechnungsregeln der ATV ab, etwa „Öffnungen werden ab 1 m² abgezogen“. Ist so eine Regel klar vereinbart, geht sie der VOB/C in der Regel vor. Dann muss sie in deinen Preis. Ändern sich später die Mengen, gelten die Regeln für Mengenänderungen. Mehr dazu im Artikel Mengenänderung nach § 2 VOB/B.

VOB/C und anerkannte Regeln der Technik

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B musst du bei der Ausführung „die anerkannten Regeln der Technik“ beachten. Nach § 13 Abs. 1 VOB/B ist deine Leistung nur mangelfrei, wenn sie zur Zeit der Abnahme „die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht“.

DIN-Normen, auch die ATV, geben die anerkannten Regeln der Technik häufig wieder. Sie sind aber nicht automatisch damit gleichzusetzen. Eine Norm kann hinter der Praxis zurückbleiben, und auf den Stand der Regeln kommt es zum Zeitpunkt der Abnahme an. Hältst du die ATV ein, ist das ein starkes Argument, aber keine Garantie, dass deine Leistung mangelfrei ist. Wie lange du für Mängel einstehst, steht im Artikel Gewährleistung nach § 13 VOB/B.

Wenn du merkst, dass die vom Auftraggeber vorgegebene Ausführung nicht zu den anerkannten Regeln der Technik passt, reicht es nicht, still nach LV zu bauen. Dann musst du deine Bedenken unverzüglich und schriftlich mitteilen, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten (§ 4 Abs. 3 VOB/B). Wie das geht, steht in unserem Artikel zur Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B.

Nachtrag wegen fehlender Besonderer Leistung

Ein typischer Praxisfall: Auf der Baustelle zeigt sich, dass eine Besondere Leistung nötig ist, die im LV nicht steht. Zum Beispiel braucht der Fliesenleger ein Gerüst, weil die zu fliesende Fläche höher als 3,50 m über der Standfläche liegt, oder der Trockenbauer soll den Rohbau im Winter beheizen, damit er weiterarbeiten kann.

Die folgenden Schritte gelten, wenn die VOB/B vereinbart ist. In einem reinen BGB-Bauvertrag laufen Änderungen und ihre Vergütung über §§ 650b und 650c BGB. Wichtig: § 2 Abs. 6 VOB/B greift nur, wenn der Auftraggeber die Leistung verlangt. Fängst du ohne seine Anordnung an, riskierst du die Vergütung (§ 2 Abs. 8 VOB/B). So gehst du vor:

  1. ATV nachschlagen: Steht die Leistung in Abschnitt 4.2 deiner Gewerke-ATV oder der DIN 18299 als Besondere Leistung?
  2. Vertrag prüfen: Steht sie nirgends im LV, in den Vorbemerkungen oder den Vertragsbedingungen, auch nicht als „einzurechnen“?
  3. Anordnung festhalten: Wer hat die Leistung wann verlangt? Mündliche Anordnungen schriftlich bestätigen.
  4. Vor Ausführungsbeginn ankündigen: Den Anspruch auf besondere Vergütung musst du ankündigen, bevor du mit der Leistung beginnst (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B). Am besten schriftlich.
  5. Nachtrag kalkulieren: Die Vergütung richtet sich nach den Grundlagen deiner Preisermittlung und den besonderen Kosten der Leistung (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B).

Ob ein Nachtrag im Einzelfall durchgeht, hängt am Vertrag und an der Dokumentation. Unser Prüfschema „Ist mein Nachtrag berechtigt?“ hilft dir bei der Einordnung, der Artikel zum Nachtragsangebot beim Schreiben.

Typische Fehler im Umgang mit der VOB/C

  • Nur die VOB/B kennen: Viele Betriebe kennen ihre Rechte aus der VOB/B, aber nicht die ATV ihres Gewerks. Dadurch übersehen sie Besondere Leistungen, die extra zu bezahlen wären.
  • Vorbemerkungen überspringen: Abweichungen von der VOB/C stehen meist in den Vorbemerkungen oder Vertragsbedingungen, selten in den Positionen selbst.
  • Mit falschen Flächen kalkulieren: Wer die Übermessungsregeln nicht kennt, setzt seine Einheitspreise falsch an. Rechnest du mit Nettoflächen, obwohl übermessen wird, ist dein Angebot zu teuer. Rechnest du mit Bruttoflächen, obwohl der Vertrag Abzüge vorsieht, verschenkst du Geld.
  • Erst ausführen, dann fragen: Ohne rechtzeitige Ankündigung riskierst du die Vergütung für Besondere Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B.
  • Veraltete Norm im Schrank: Abrechnungs- und Nebenleistungsregeln ändern sich zwischen den Fassungen. Arbeite mit der Fassung, die für deinen Vertrag gilt.

Fazit

Die VOB/C ist kein Papier für den Normenschrank, sondern bares Geld. Sie entscheidet, was in deinem Einheitspreis steckt, was du zusätzlich abrechnen kannst und wie gemessen wird. Wer vor dem Angebot die ATV seines Gewerks gegen LV und Vorbemerkungen hält, erkennt Kalkulationsrisiken früh und kann Besondere Leistungen rechtzeitig als Nachtrag anmelden.

Bei großen Leistungsverzeichnissen kostet dieser Abgleich viele Stunden. Unsere LV-Analyse unterstützt dich dabei, ein Leistungsverzeichnis vor der Angebotsabgabe auf Risiken und Nachtragspotenzial zu prüfen.

Häufige Fragen

Was ist die VOB/C?

Die VOB/C ist Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie besteht aus den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), das sind DIN-Normen: DIN 18299 mit allgemeinen Regeln für Bauarbeiten jeder Art und über 60 Gewerke-ATV von DIN 18300 bis DIN 18459. Sie regeln Ausführung, Nebenleistungen, Besondere Leistungen und Abrechnung.

Gilt die VOB/C automatisch?

Nein. Die VOB/C ist kein Gesetz. Sie gilt, wenn sie Vertragsbestandteil wird. Ist die VOB/B vereinbart, gilt die VOB/C nach § 1 Abs. 1 VOB/B automatisch mit. Öffentliche Auftraggeber müssen VOB/B und VOB/C bei Vergaben nach VOB/A zum Vertragsbestandteil machen (§ 8a VOB/A bzw. § 8a EU VOB/A). In anderen Verträgen kann man die VOB/C ausdrücklich vereinbaren.

Was ist der Unterschied zwischen VOB/B und VOB/C?

Die VOB/B regelt die rechtlichen Vertragsbedingungen, etwa Vergütung, Ausführungsfristen, Abnahme, Mängelansprüche und Zahlung. Die VOB/C regelt die technische Seite: wie eine Leistung auszuführen ist, was als Nebenleistung im Preis enthalten ist, was als Besondere Leistung extra beauftragt werden muss und wie abgerechnet wird. Bei Widersprüchen geht die VOB/C nach § 1 Abs. 2 VOB/B der VOB/B vor.

Was ist der Unterschied zwischen Nebenleistung und Besonderer Leistung?

Nebenleistungen (Abschnitt 4.1 jeder ATV) gehören auch ohne Erwähnung im Vertrag zur Leistung und sind mit dem vereinbarten Preis abgegolten. Besondere Leistungen (Abschnitt 4.2) gehören nur dann zur Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind. Verlangt der Auftraggeber eine Besondere Leistung, die nicht im Vertrag steht, kommt ein Anspruch auf besondere Vergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B in Betracht, den du vor Ausführungsbeginn ankündigen musst.

Wo bekomme ich die VOB/C?

Die ATV sind DIN-Normen und urheberrechtlich geschützt. Sie sind nicht frei im Internet verfügbar, sondern als Buchausgabe oder digital über den Normenverlag erhältlich, entweder als Gesamtausgabe oder als einzelne ATV für dein Gewerk. Achte darauf, die Fassung zu verwenden, die für deinen Vertrag gilt.

Jannis Quester

Jannis Quester
Gründer und Geschäftsführer von Vicora Solutions. Jannis zeigt Bau- und Handwerksbetrieben in Live-Demos an ihren eigenen Leistungsverzeichnissen und Projektunterlagen, wie KI bei VOB-Fragen, Nachträgen und Behinderungen im Bauablauf unterstützt.

Quellen

  • VOB/B, § 1 Abs. 1 und 2 – VOB/C als Vertragsbestandteil, Rangfolge bei Widersprüchen
  • VOB/B, § 2 Abs. 1, 2, 6 und 8 – Vergütung, Einheitspreise, nicht vorgesehene Leistungen, Leistungen ohne Auftrag
  • VOB/B, § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 – anerkannte Regeln der Technik, Bedenken
  • VOB/B, § 13 Abs. 1 – Sachmangel, anerkannte Regeln der Technik
  • BGB §§ 305c, 307 – überraschende Klauseln, Inhaltskontrolle; §§ 650b, 650c – Änderung des Bauvertrags, Vergütungsanpassung
  • VOB/A, § 8a Abs. 1 und 3 (Abschnitt 1) sowie § 8a EU Abs. 1 (Abschnitt 2) – VOB/C in den Vergabeunterlagen, ZTV
  • DIN 18299 (VOB/C), Abschnitte 0, 1, 4 und 5 – allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art (sinngemäß)
  • DIN 18340, DIN 18350, DIN 18352, DIN 18363 (VOB/C), Abschnitte 4 und 5 – Trockenbau, Putz, Fliesen, Maler (sinngemäß)

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 6. November 2026.

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