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Nachträge & Vergütung

§ 650b BGB: Anordnung und Vergütung nach § 650c BGB im Bauvertrag

Jannis Quester
Jannis Quester, Gründer und Geschäftsführer von Vicora Solutions
5. November 2026 · 9 Min. Lesezeit
Handwerker in Arbeitsjacke steht von hinten gesehen in einem Rohbau aus Ziegelmauerwerk und prüft vor einer Fensteröffnung einen Bauplan mit roten Änderungsskizzen, daneben liegen ein Tablet und ein Ordner auf einem Stapel Mauersteine

Das Wichtigste in Kürze

  • Gilt im Bauvertrag keine VOB/B, regelt § 650b BGB Änderungen: Erst verhandeln die Parteien, grundsätzlich erst nach 30 Tagen ohne Einigung darf der Besteller die Änderung in Textform anordnen.
  • Auf ein Änderungsbegehren musst du ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung erstellen. Bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs gilt das nur, wenn sie dir zumutbar ist. Plant der Besteller, erst nach Übergabe seiner Planung. Planst du selbst und ist die Änderung nur zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs nötig, gibt es kein Angebot und keine Mehrvergütung.
  • Wird die Änderung angeordnet, bemisst sich die Vergütung nach § 650c BGB: tatsächlich erforderliche Kosten plus angemessene Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn, wahlweise nach einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation. Einigt ihr euch auf einen Preis, gilt dieser.
  • Einigt ihr euch nicht über die Höhe, darfst du in Abschlagsrechnungen für den bereits ausgeführten Teil 80 Prozent der Mehrvergütung aus deinem Angebot ansetzen (§ 650c Abs. 3 BGB). Den Rest bekommst du dann grundsätzlich erst nach der Abnahme.

Was regelt § 650b BGB?

§ 650b BGB regelt, wie Änderungen im Bauvertrag ablaufen, wenn die VOB/B nicht vereinbart ist, etwa bei Privatkunden oder Verträgen, die nur auf das Gesetz verweisen. § 650c BGB regelt die Bezahlung.

Ein Bauvertrag betrifft nach § 650a BGB die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Instandhaltung zählt nur, wenn das Werk für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich ist. Die Regeln gelten auch für den Verbraucherbauvertrag, nicht aber für den Bauträgervertrag (§ 650u Abs. 2 BGB), und für Verträge ab dem 1. Januar 2018 (Art. 229 § 39 EGBGB).

Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Änderungswünschen des Bestellers (§ 650b Abs. 1 Satz 1 BGB):

  1. Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (Nr. 1): Der Kunde will etwas anderes, etwa ein zusätzliches Fenster oder eine höherwertige Fliese.
  2. Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist (Nr. 2): Das Ergebnis bleibt gleich, lässt sich aber so nicht erreichen, etwa weil der Baugrund ein anderes Fundament verlangt.

Für beide gelten unterschiedliche Regeln. Was eine Anordnung im Bau bedeutet, erklärt unser Glossar.

Ablauf einer Änderung nach § 650b BGB

  1. 1
    Änderungsbegehren geht einDatum des Zugangs notieren: Ab hier laufen die 30 Tage für die Einigung.§ 650b Abs. 2 Satz 1 BGB
  2. 2
    Änderung einordnenÄnderung des Werkerfolgs oder notwendige Änderung? Zumutbar? Liegt die Planung des Bestellers vor, oder planst du selbst?§ 650b Abs. 1 Satz 1 bis 5 BGB
  3. 3
    Angebot erstellenAngebot über Mehr- oder Mindervergütung mit nachvollziehbarer Kostenaufstellung, dazu Hinweis auf Folgen für Termine.§ 650b Abs. 1 Satz 2 BGB
  4. 4
    Verhandeln und Einigung festhaltenÄnderung, Preis und neue Termine in Textform bestätigen lassen, zum Beispiel per E-Mail. Mit der Einigung gilt der vereinbarte Preis, eine Anordnung braucht es dann nicht mehr.
  5. 5
    Keine Einigung nach 30 TagenDer Besteller kann die Änderung grundsätzlich erst dann in Textform anordnen. Du musst ausführen, bei einer Änderung des Werkerfolgs nur, wenn sie zumutbar ist.§ 650b Abs. 2 BGB
  6. 6
    AbrechnenTatsächlich erforderliche Kosten plus Zuschläge oder fortgeschriebene Urkalkulation. In Abschlägen bis zu 80 Prozent der im Angebot genannten Mehrvergütung, solange ihr euch über die Höhe nicht einigt und kein Gericht anders entscheidet.§ 650c BGB

Änderung des Werkerfolgs oder notwendige Änderung: die Unterschiede

FrageNr. 1: Änderung des WerkerfolgsNr. 2: notwendige Änderung
BeispielKunde wünscht nachträglich ein bodentiefes Fenster statt eines BrüstungsfenstersBodengutachten zeigt: Die geplante Gründung trägt nicht, ein anderes Fundament ist nötig
Musst du ein Angebot erstellen?Ja, aber nur, wenn dir die Ausführung zumutbar istJa, außer du schuldest die Planung des Bauwerks selbst. Dann strebt ihr nur eine Einigung über die Änderung an (§ 650b Abs. 1 Satz 5 BGB)
Plant der Besteller?Bei Nr. 1 und Nr. 2: Angebot erst, wenn er dir die für die Änderung erforderliche Planung zur Verfügung gestellt hat (§ 650b Abs. 1 Satz 4 BGB)
Musst du nach einer Anordnung ausführen?Nur, wenn es dir zumutbar istJa
Wer beweist die Unzumutbarkeit?Du, soweit du dich auf betriebsinterne Gründe berufst (etwa fehlende Fachleute oder Maschinen)Zumutbarkeit spielt hier keine Rolle
Mehrvergütung?Ja, nach § 650c BGBJa, außer du schuldest auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, etwa als Generalunternehmer mit Planung. Dann gibt es für den Mehraufwand grundsätzlich keine Vergütung (§ 650c Abs. 1 Satz 2 BGB)

Der Grund für die Ausnahme in der letzten Zeile: Wer selbst plant, trägt das Risiko, dass seine Planung nicht aufgeht. Wie weit diese Ausnahme reicht, wenn die Ursache gar nicht in deiner Planung liegt, etwa bei einem Baugrund, der vom Gutachten des Bestellers abweicht, ist umstritten. Prüf dann, wer das Risiko nach dem Vertrag trägt.

Das Änderungsbegehren: Was du jetzt tun musst

Ein Änderungsbegehren ist noch keine Anordnung, sondern der Start einer Verhandlung: Nach § 650b Abs. 1 Satz 1 BGB „streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an“. Deine Aufgaben:

  • Zugang dokumentieren: Wann und wie kam der Wunsch an? Einen mündlichen Wunsch bestätigst du sofort schriftlich. Dann ist klar, ab wann die 30 Tage laufen.
  • Absender prüfen: Das Begehren muss vom Besteller kommen oder von jemandem, der für ihn Änderungen verlangen darf. Architekten und Bauleiter des Bestellers haben dafür oft keine Vollmacht. Im Zweifel lässt du es dir vom Besteller selbst bestätigen.
  • Angebot erstellen: Das Gesetz verpflichtet dich in der Regel zu einem Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung (§ 650b Abs. 1 Satz 2 BGB), nennt aber keine feste Frist. Antworte trotzdem zügig: Die 30 Tage beginnen mit dem Zugang des Begehrens, nicht mit deinem Angebot. Ob sie auch laufen, solange dir die Planung des Bestellers fehlt, ist nicht abschließend geklärt. Notiere deshalb, wann welche Unterlagen eingegangen sind. Entfällt Leistung, gehört die Minderung ins Angebot.
  • Zumutbarkeit prüfen: Bei einer Änderung des Werkerfolgs (Nr. 1) musst du nur anbieten und ausführen, wenn es dir zumutbar ist, etwa nicht, wenn die Leistung außerhalb deines Fachgebiets liegt oder dein Betrieb dafür nicht ausgestattet ist. Viel zu tun zu haben reicht allein meist nicht. Interne Gründe musst du beweisen (§ 650b Abs. 1 Satz 3 BGB).
  • Planung anfordern: Verantwortet der Besteller die Planung, musst du erst anbieten, wenn er dir die nötige Planung zur Verfügung gestellt hat (§ 650b Abs. 1 Satz 4 BGB).
  • Bauzeit ansprechen: Verschiebt die Änderung Termine, gehört das ins Angebot.

Wie ein prüfbares Angebot aussieht, zeigt Nachtragsangebot: Was rein muss. Ob die Leistung überhaupt neu ist, klärst du vorher mit dem Prüfschema aus Ist mein Nachtrag berechtigt?.

Die 30-Tage-Frist und die Anordnung in Textform

Kommt keine Einigung zustande, gibt das Gesetz dem Besteller ein einseitiges Anordnungsrecht:

„Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen.“ (§ 650b Abs. 2 Satz 1 BGB)

Daraus folgen drei Punkte für die Praxis:

  1. Grundsätzlich erst nach 30 Tagen: Die Frist beginnt mit dem Zugang des Begehrens. Den Zugangstag zählst du nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), es zählen Kalendertage. Den Fristablauf kannst du mit dem Fristenrechner bestimmen. Vorher geht es in der Regel nur über eine Einigung. Ob früher angeordnet werden darf, wenn die Verhandlung endgültig gescheitert ist, ist umstritten. Viele Verträge enthalten eigene Fristen.
  2. Textform: Die Anordnung muss lesbar sein, den Erklärenden nennen und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden (§ 126b BGB). Eine E-Mail oder ein Brief genügen. Ein Zuruf auf der Baustelle oder ein Telefonat genügen nicht. Kommt nur ein mündlicher Auftrag, bitte um eine kurze E-Mail.
  3. Ausführungspflicht: Nach einer wirksamen Anordnung musst du der Anordnung nachkommen. Bei einer Änderung des Werkerfolgs gilt das nur, wenn dir die Ausführung zumutbar ist (§ 650b Abs. 2 Satz 2 BGB).

Kann die Baustelle nicht 30 Tage warten, hilft nur eine schnelle Einigung, wenigstens über Ausführung und Abrechnungsart, in Textform. Ohne Einigung und ohne Anordnung ist die Bezahlung später oft streitig.

Bauzeit: Ob der Besteller nach § 650b BGB auch Bauzeit oder Beschleunigung anordnen darf, ist umstritten. Behandle so einen Wunsch wie jede Änderung: Angebot mit Mehrkosten und Einigung in Textform.

Bei Streit über das Anordnungsrecht oder die Vergütungsanpassung erleichtert § 650d BGB den Weg zum Gericht: Nach Beginn der Bauausführung muss für eine einstweilige Verfügung kein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden. Den Anspruch selbst, also zum Beispiel deinen Vergütungsanspruch, musst du weiterhin glaubhaft machen. Ob das sinnvoll ist, klärst du mit einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Vergütung nach § 650c BGB: So rechnest du ab

Für die angeordnete Änderung kennt § 650c BGB zwei Rechenwege:

  • Tatsächlich erforderliche Kosten (§ 650c Abs. 1 BGB): Lohn, Material, Geräte und Nachunternehmer plus angemessene Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Dafür brauchst du belegte Ist-Kosten: Stundenzettel, Lieferscheine, Rechnungen. Vergütet wird aber nur, was für die Änderung objektiv erforderlich war. Unnötiger Mehraufwand zählt nicht.
  • Fortgeschriebene Urkalkulation (§ 650c Abs. 2 BGB): Hast du eine Urkalkulation vereinbarungsgemäß hinterlegt, kannst du auf ihre Ansätze zurückgreifen. Das Gesetz vermutet dann, dass die so fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht. Der Besteller kann diese Vermutung widerlegen.

Ohne Vereinbarung über die Hinterlegung greift die gesetzliche Vermutung nicht. Dann musst du die tatsächlich erforderlichen Kosten nachweisen, deine Kalkulation kann dabei höchstens als Anhaltspunkt dienen. Vereinbare die Hinterlegung deshalb schon bei Vertragsschluss.

Rechenbeispiel (Beispielwerte, keine Richtwerte): Der Kunde lässt nach einer Anordnung eine zusätzliche Trennwand einbauen. Nach Fertigstellung rechnest du nach den tatsächlich erforderlichen Kosten ab:

PostenBetrag (netto)
Material laut Lieferschein2.400,00 €
Lohn: 24 Stunden laut Stundenzetteln × 48,00 € Kostensatz laut Lohnbuchhaltung1.152,00 €
Gerätekosten300,00 €
Tatsächlich erforderliche Kosten3.852,00 €
Zuschlag allgemeine Geschäftskosten, Beispiel 10 % auf die Kosten385,20 €
Zuschlag Wagnis und Gewinn, Beispiel 5 % auf die Kosten192,60 €
Mehrvergütung4.429,80 €

Hattest du genau diesen Betrag schon vorher in deinem Angebot genannt und gab es keine Einigung über die Höhe, hättest du für die bereits ausgeführte Wand 80 Prozent davon in die Abschlagsrechnung nehmen können: 3.543,84 € (§ 650c Abs. 3 BGB).

Welche Zuschläge „angemessen“ sind, belegst du mit Zahlen aus Kalkulation oder Buchhaltung. Siehe auch Glossar: Wagnis und Gewinn.

80 Prozent in der Abschlagsrechnung

Nach § 650c Abs. 3 BGB kannst du bei vereinbarten Abschlagszahlungen oder solchen nach § 632a BGB für den bereits ausgeführten Teil der Änderung 80 Prozent der Mehrvergütung aus deinem Angebot ansetzen. Voraussetzung: Ihr habt euch nicht über die Höhe geeinigt und es gibt keine anderslautende gerichtliche Entscheidung. Das ist ein Wahlrecht: Du kannst auch nach § 650c Abs. 1 oder 2 BGB rechnen, musst die Höhe dann aber belegen.

Zwei Folgen:

  • Rest erst nach Abnahme: Wählst du diesen Weg, wird die tatsächlich geschuldete Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werks fällig, wenn keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht.
  • Zu viel kassiert, Zinsen zahlen: Stellt sich heraus, dass die 80 Prozent mehr waren als die geschuldete Mehrvergütung, musst du den Überschuss zurückzahlen und ab Eingang verzinsen. Der Zinssatz richtet sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB (§ 650c Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB).

Ein überhöhtes Angebot rächt sich also. Was bei Zahlungsverzug gilt, zeigt der Verzugszinsen-Rechner.

Vergleich: § 650b und § 650c BGB oder § 1 und § 2 VOB/B

Ist die VOB/B wirksam vereinbart, gelten ihre eigenen Regeln. Die Unterschiede:

ThemaBGB-BauvertragVOB/B-Vertrag
AnordnungErst Einigungsversuch, Anordnung in Textform frühestens nach 30 Tagen (§ 650b BGB)Der Auftraggeber kann Änderungen des Bauentwurfs anordnen (§ 1 Abs. 3) und erforderliche zusätzliche Leistungen verlangen, außer dein Betrieb ist darauf nicht eingerichtet (§ 1 Abs. 4). Andere Leistungen nur mit deiner Zustimmung. Eine Wartefrist gibt es nicht
AngebotPflicht zum Angebot über Mehr- oder MindervergütungNeuer Preis „soll vor der Ausführung“ vereinbart werden (§ 2 Abs. 5)
AnkündigungKeine gesetzliche Ankündigungspflicht vor AusführungBei zusätzlichen Leistungen Anspruch vor Ausführungsbeginn ankündigen (§ 2 Abs. 6 Nr. 1)
PreisberechnungTatsächlich erforderliche Kosten plus Zuschläge oder hinterlegte Urkalkulation (§ 650c Abs. 1 und 2)Mehr- oder Minderkosten (§ 2 Abs. 5) bzw. Grundlagen der Preisermittlung und besondere Kosten (§ 2 Abs. 6 Nr. 2). Ob dabei die Kalkulation fortgeschrieben wird oder die tatsächlich erforderlichen Kosten zählen, ist umstritten
Abschlag bei Streit80 % des Angebots (§ 650c Abs. 3)Keine entsprechende Regel in der VOB/B. Ob § 650c Abs. 3 BGB ergänzend gilt, ist umstritten
Mengenänderung ohne AnordnungKeine eigene Regel wie in der VOB/B10-Prozent-Regel beim Einheitspreis (§ 2 Abs. 3)

Wie weit §§ 650b und 650c BGB neben einer vereinbarten VOB/B gelten, ist umstritten. Das gilt besonders, wenn die VOB/B nicht unverändert als Ganzes vereinbart wurde oder ein Verbraucher Vertragspartner ist. Maßgeblich ist dein Vertrag. Die VOB-Regeln zur Vergütung findest du in unserer VOB/B-Übersicht zu § 2, die Mengenregeln im Artikel § 2 VOB/B: Mengenänderung und geänderte Leistungen.

Muster: Antwort auf ein Änderungsbegehren

Passe die Klammern an dein Projekt an.

[Ort, Datum]

Ihr Änderungsbegehren vom [Datum] – Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB

Bauvorhaben: [Bezeichnung, Adresse]
Vertrag vom: [Datum], Nr. [Nummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Änderungsbegehren ist am [Datum des Zugangs] bei uns eingegangen. Sie wünschen: [kurze Beschreibung der Änderung, z. B. bodentiefes Fenster statt Brüstungsfenster im Wohnzimmer, Achse B].

Für die Änderung bieten wir Ihnen eine Mehrvergütung von [Betrag] € netto zzgl. [Satz] % Umsatzsteuer, gesamt [Betrag] € brutto an. [Bei Privatkunden immer den Bruttobetrag nennen.] Die Aufstellung nach Lohn, Material, Geräten und Zuschlägen liegt bei. Zugleich entfallen folgende Leistungen: [entfallende Leistungen und Minderbetrag, sonst „keine“].

Auswirkungen auf den Bauablauf: [z. B. Die Fertigstellung des Rohbaus verschiebt sich voraussichtlich um [Anzahl] Arbeitstage, weil das Sonderelement eine Lieferzeit von [Anzahl] Wochen hat.] Wir bitten Sie, mit der Beauftragung auch die Verlängerung der Ausführungsfrist um [Anzahl] Arbeitstage zu bestätigen. Der neue Fertigstellungstermin ist dann der [Datum].

[Nur wenn Sie die Planung verantworten: Für das Angebot zu Position [x] benötigen wir noch folgende Planunterlagen: [Liste]. Das Angebot zu dieser Position reichen wir nach Eingang nach.]

Bitte bestätigen Sie uns die Beauftragung der Änderung zu diesem Preis bis zum [Datum] in Textform, zum Beispiel per E-Mail. Die übrigen Leistungen führen wir wie vereinbart weiter aus. Damit im Bereich [Achse B] nichts gebaut wird, was später wieder zurückgebaut werden müsste, benötigen wir Ihre Entscheidung bis zu diesem Datum. Verzögerungen durch eine spätere Entscheidung können sich auf den Fertigstellungstermin auswirken. Kommt keine Einigung zustande, führen wir die Änderung nach Ihrer Anordnung in Textform aus (§ 650b Abs. 2 BGB).

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Firma]

Achtung bei Privatkunden: Wird ein Nachtrag mit einem Verbraucher nur per E-Mail oder Telefon vereinbart, kann ein Widerrufsrecht entstehen. Kläre im Zweifel, ob du eine Widerrufsbelehrung beifügen musst.

Bewahre Begehren, Angebot und Antwort mit Zugangsnachweis auf. Den Arbeitsaufwand dokumentierst du am besten im Bautagebuch, die Mengen mit der Aufmaß-Vorlage.

Checkliste: typische Fehler bei Änderungen im BGB-Bauvertrag

  1. Auf Zuruf ausgeführt: Ohne Einigung und ohne Anordnung in Textform fehlt dir später der Nachweis, dass die Änderung bestellt war.
  2. Zugang nicht notiert: Ohne Datum lässt sich nicht sagen, wann die 30 Tage abgelaufen sind.
  3. Kein oder ein spätes Angebot: Du bist in der Regel zum Angebot verpflichtet. Ohne Angebot fehlt auch die Grundlage für den 80-Prozent-Abschlag.
  4. Unzumutbarkeit nur behauptet: Interne Gründe musst du belegen, etwa fehlende Qualifikation oder Ausstattung. Dass du gerade viel zu tun hast, reicht allein meist nicht.
  5. Ist-Kosten nicht belegt: Ohne Stundenzettel, Lieferscheine und Rechnungen lassen sich die tatsächlich erforderlichen Kosten kaum nachweisen.
  6. Folgen für die Bauzeit verschwiegen: Was du in der Verhandlung nicht ansprichst, lässt sich später schwer nachfordern.

So geht es weiter

Im BGB-Bauvertrag gilt: erst verhandeln, dann anordnen, abrechnen nach belegten Kosten oder hinterlegter Kalkulation. Wer den Zugang dokumentiert, schnell ein prüfbares Angebot schickt und die Einigung in Textform festhält, bekommt Änderungen in der Regel bezahlt. Wie du schon vor der Angebotsabgabe Lücken findest, zeigt Leistungsverzeichnis prüfen.

Der Digitale Baujurist von Vicora Solutions ordnet ein Änderungsbegehren anhand deiner Vertragsunterlagen ein und bereitet Angebot und Antwortschreiben als Entwurf vor.

Häufige Fragen

Was regelt § 650b BGB?

§ 650b BGB regelt Änderungen im BGB-Bauvertrag. Wünscht der Besteller eine Änderung, sollen sich die Parteien über Änderung und Mehr- oder Mindervergütung einigen. Der Unternehmer muss dazu in der Regel ein Angebot erstellen. Gelingt binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung, kann der Besteller die Änderung grundsätzlich in Textform anordnen.

Wann darf der Besteller nach § 650b BGB eine Änderung anordnen?

Grundsätzlich erst, wenn die Parteien sich binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer nicht geeinigt haben. Die Anordnung muss in Textform erfolgen (§ 126b BGB), etwa per E-Mail. Eine mündliche Anweisung genügt nicht.

Muss ich jede angeordnete Änderung ausführen?

Eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, musst du ausführen. Eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs musst du nur ausführen, wenn sie dir zumutbar ist. Berufst du dich auf betriebsinterne Gründe, musst du die Unzumutbarkeit beweisen.

Wie wird die Vergütung nach § 650c BGB berechnet?

Wird die Änderung angeordnet, nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Alternativ kannst du auf eine vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation zurückgreifen. Dann wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten entspricht. Der Besteller kann das widerlegen. In Abschlagsrechnungen darfst du 80 Prozent der Mehrvergütung aus deinem Angebot ansetzen, solange ihr euch über die Höhe nicht geeinigt habt und kein Gericht anders entscheidet.

Gilt § 650b BGB auch beim VOB-Vertrag?

Ist die VOB/B wirksam vereinbart, gelten für Änderungen deren Regeln in § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B. Wie weit §§ 650b und 650c BGB daneben anwendbar sind, ist umstritten, besonders wenn die VOB/B nicht unverändert als Ganzes vereinbart wurde. Maßgeblich ist der konkrete Vertrag.

Jannis Quester

Jannis Quester
Gründer und Geschäftsführer von Vicora Solutions. Jannis zeigt Bau- und Handwerksbetrieben in Live-Demos an ihren eigenen Leistungsverzeichnissen und Projektunterlagen, wie KI bei VOB-Fragen, Nachträgen und Behinderungen im Bauablauf unterstützt.

Quellen

  • BGB § 650a – Bauvertrag (gesetze-im-internet.de)
  • BGB § 650b – Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers (gesetze-im-internet.de)
  • BGB § 650c – Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2 (gesetze-im-internet.de)
  • BGB § 650d – Einstweilige Verfügung (gesetze-im-internet.de)
  • BGB § 650u Abs. 2 – Bauträgervertrag (gesetze-im-internet.de)
  • BGB § 632a – Abschlagszahlungen; § 126b – Textform (gesetze-im-internet.de)
  • VOB/B, § 1 Abs. 3 und 4 – Art und Umfang der Leistung
  • VOB/B, § 2 Abs. 3, 5 und 6 – Vergütung
  • EGBGB Art. 229 § 39 – Übergangsvorschrift zum Bauvertragsrecht (gesetze-im-internet.de)
  • BGB §§ 187, 188 – Fristberechnung (gesetze-im-internet.de)

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 5. November 2026.

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