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Nachträge & Vergütung

Nachtrag abgelehnt – was jetzt? Schritte nach VOB/B

Jannis Quester
Jannis Quester, Gründer und Geschäftsführer von Vicora Solutions
7. November 2026 · 10 Min. Lesezeit
Bauunternehmer im Baucontainer hält ein zurückgeschicktes Nachtragsangebot mit rotem Ablehnungsstrich, auf dem Tisch Leistungsverzeichnis, Ordner und Taschenrechner, draußen ein eingerüsteter Rohbau

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Ablehnung beendet deinen Anspruch nicht automatisch: Liegen die Voraussetzungen von § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B vor, steht dir die Mehrvergütung auch ohne Zustimmung des Auftraggebers zu.
  • Kläre zuerst, ob der Nachtrag dem Grunde nach (gar keine Vergütung) oder nur der Höhe nach (Preis zu hoch) abgelehnt wurde – davon hängt deine Antwort ab.
  • Streit über den Nachtrag berechtigt dich grundsätzlich nicht, die Arbeit einzustellen (§ 18 Abs. 5 VOB/B). Dokumentiere, rechne ab und setze Fristen.
  • Vergiss den Vorbehalt gegen die Schlusszahlung nicht: Kommt eine schriftliche Schlusszahlungsmitteilung mit Hinweis auf die Ausschlusswirkung, musst du binnen 28 Tagen widersprechen und binnen weiterer 28 Tage eine prüfbare Rechnung nachreichen oder den Vorbehalt eingehend begründen (§ 16 Abs. 3 VOB/B).

Nachtrag abgelehnt: Was bedeutet das rechtlich?

Du hast eine geänderte oder zusätzliche Leistung angemeldet, ein Nachtragsangebot geschickt – und der Auftraggeber schreibt zurück: „Wird nicht anerkannt.“ Das ist ärgerlich, aber noch kein Endpunkt. Ob dir Geld zusteht, entscheidet nicht die Zustimmung des Auftraggebers, sondern der Vertrag.

Bei VOB-Verträgen regelt das § 2 VOB/B. Ändert eine Anordnung des Auftraggebers die Preisgrundlagen einer vorgesehenen Leistung, heißt es in § 2 Abs. 5 VOB/B: „so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.“ Für Leistungen, die im Vertrag gar nicht vorgesehen sind, sagt § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B:

„Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.“

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht dein Anspruch nach herrschender Auffassung auch dann, wenn der Auftraggeber die Preisvereinbarung verweigert. Die Ablehnung ist also zunächst nur seine Rechtsauffassung. Entscheidend ist, ob sie stimmt. Wichtig ist die Unterscheidung:

  • Ablehnung dem Grunde nach: Der Auftraggeber meint, er schulde gar nichts – etwa weil die Leistung schon im Vertrag stecke oder nie angeordnet worden sei.
  • Ablehnung der Höhe nach: Er bestreitet nicht, dass etwas zu bezahlen ist, hält aber deinen Preis für zu hoch oder die Kalkulation für nicht nachvollziehbar.

Die zweite Variante ist die bessere Ausgangslage: Dann geht es nur noch ums Rechnen. Halte eine solche Teileinigung schriftlich fest („dem Grunde nach anerkannt, Höhe offen“). Alle Vergütungsregeln im Zusammenhang findest du in der VOB/B-Übersicht zu § 2.

Ablauf nach einem abgelehnten Nachtrag

  1. 1
    Ablehnung schriftlich festhaltenKam die Ablehnung mündlich, bestätige sie per E-Mail und bitte um die Gründe.
  2. 2
    Grund einordnenDem Grunde nach oder der Höhe nach? Welcher Einwand genau?
  3. 3
    Eigene Position prüfenBausoll, Anordnung, Ankündigung, Kalkulation – hält dein Nachtrag stand?§ 2 Abs. 1, 5, 6 VOB/B
  4. 4
    Schriftlich antwortenEinwand widerlegen, Belege beifügen, Frist zur Stellungnahme setzen, Gespräch anbieten.
  5. 5
    Weiterarbeiten und dokumentierenLeistung, Stunden, Material, Fotos – Tag für Tag.§ 18 Abs. 5 VOB/B
  6. 6
    AbrechnenAusgeführte Nachtragsleistungen in Abschlags- und Schlussrechnung aufnehmen.§ 16 Abs. 1 und 3 VOB/B
  7. 7
    Vorbehalt erklären und eskalierenVorbehalt gegen die Schlusszahlung, bei Behörden die vorgesetzte Stelle, sonst rechtliche Prüfung.§ 16 Abs. 3, § 18 Abs. 2 VOB/B

Die häufigsten Ablehnungsgründe – und deine Antwort

Viele Ablehnungen stützen sich auf wiederkehrende Standardeinwände. Die Tabelle zeigt, was du jeweils prüfen solltest und wie eine sachliche Antwort aussieht.

Einwand des AuftraggebersWas du prüfstSo antwortest du
„Das ist schon im LV enthalten.“Leistungsbeschreibung, Vorbemerkungen, Pläne, Vertragsbedingungen und VOB/C. Ist die Leistung dort eine Nebenleistung oder eine Besondere Leistung (Abschnitt 4 der jeweiligen ATV)?Konkret zeigen, welche Position was beschreibt und warum die verlangte Leistung davon abweicht. Bei Besonderen Leistungen die Fundstelle in der ATV nennen.
„Das haben wir nie angeordnet.“Wer hat wann was verlangt? Durfte diese Person den Auftraggeber vertreten? Gibt es E-Mails, Protokolle, Bautagebuch, geänderte Pläne?Anordnung mit Datum, Person und Inhalt belegen. Fehlt sie, um nachträgliche Bestätigung bitten. Hilfsweise auf § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B stützen (notwendig, mutmaßlicher Wille, unverzüglich angezeigt).
„Sie haben den Nachtrag nicht vorher angekündigt.“Gilt nur bei zusätzlichen Leistungen (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B). Gibt es eine Ankündigung – auch formlos, etwa in einer E-Mail oder im Baustellenprotokoll?Ankündigung vorlegen. Fehlt sie, ist der Anspruch nicht automatisch verloren. Die Ankündigung soll den Auftraggeber schützen. Sie kann entbehrlich sein, wenn er wusste oder wissen musste, dass die Leistung nur gegen Bezahlung zu haben ist, oder wenn er bei rechtzeitiger Ankündigung genauso entschieden hätte. Das hängt vom Einzelfall ab; verlassen solltest du dich darauf nicht.
„Der Preis ist zu hoch.“Ist dein Preis nachvollziehbar aus deiner Kalkulation abgeleitet (Grundlagen der Preisermittlung, § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B) und sind die Mehrkosten belegt? Ob der neue Preis ohne Einigung aus der Urkalkulation fortgeschrieben oder nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit Zuschlägen gebildet wird, ist umstritten. Halte deshalb auch Belege für deine tatsächlichen Mehrkosten bereit.Kalkulation offenlegen, Ansätze erläutern, Teileinigung über den Grund festhalten und die Höhe verhandeln.
„Die Mehrmenge liegt im Rahmen.“Weicht die Menge um mehr als 10 % ab (§ 2 Abs. 3 VOB/B)? Oder wurde die Mehrmenge angeordnet, dann eher § 2 Abs. 5 oder 6?Aufmaß vorlegen. Bis 10 % Mehrmenge gilt der vertragliche Einheitspreis. Für die Menge über 110 % ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Das kann auch der Auftraggeber verlangen; der neue Preis kann also auch niedriger ausfallen.
„Pauschal ist pauschal.“Hat der Auftraggeber die Leistung geändert oder Zusätzliches verlangt?§ 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B: Die Absätze 4, 5 und 6 gelten auch bei einer Pauschalsumme.
„Das ist Mängelbeseitigung.“Liegt die Ursache in deiner Leistung oder in Planung, Vorgaben oder Vorleistungen des Auftraggebers? Hast du Bedenken angemeldet?Ursache belegen, Bedenkenanmeldung beifügen. Liegt wirklich ein eigener Mangel vor, bekommst du für die Beseitigung keine Vergütung. Kosten, die auch bei von Anfang an richtiger Ausführung angefallen wären (sogenannte Sowiesokosten), trägt aber in der Regel der Auftraggeber.
„Dafür ist kein Budget da.“Kein rechtlicher Einwand.Sachlich auf den Anspruch verweisen und eine Entscheidung mit Frist verlangen.

Ob dein Nachtrag überhaupt trägt, kannst du mit unserem Prüfschema „Ist mein Nachtrag berechtigt?“ Schritt für Schritt durchgehen. Für Mengenfragen hilft der Beitrag zur Mengenänderung nach § 2 VOB/B, für Planungs- und Ausführungsrisiken die Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B.

Muster: Antwort auf die Ablehnung deines Nachtrags

Antworte sachlich, kurz und mit Belegen. Dieses Muster kannst du kopieren und an deinen Fall anpassen. Die Angaben in eckigen Klammern ersetzt du durch deine Daten.

[Ort, Datum]

Ihre Ablehnung unseres Nachtrags Nr. [Nummer] vom [Datum]

Bauvorhaben: [Bezeichnung, Adresse]
Auftrag/Vertrag vom: [Datum], Nr. [Nummer]
Gewerk: [z. B. Estricharbeiten]

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom [Datum] haben Sie unseren Nachtrag Nr. [Nummer] über [Leistung] abgelehnt. Als Grund nennen Sie [Einwand, z. B. „die Leistung sei in Pos. 3.12 enthalten“]. Dieser Einschätzung können wir nicht folgen:

[Begründung, z. B. „Pos. 3.12 beschreibt einen Zementestrich mit 45 mm Dicke. Mit der Anordnung von Herrn [Name] vom [Datum] (Anlage 1) wird nun ein Heizestrich mit 65 mm verlangt. Damit ändern sich die Grundlagen des Preises im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B.“]

Unseren Anspruch haben wir Ihnen am [Datum] angekündigt (Anlage 2). Die Preisermittlung beruht auf unserer Urkalkulation (Anlage 3); gern erläutern wir Ihnen die Ansätze im Einzelnen.

Wir bitten Sie, Ihre Entscheidung bis zum [Datum] zu überprüfen und uns mitzuteilen, ob Sie den Nachtrag dem Grunde nach anerkennen. Für ein Abstimmungsgespräch stehen wir am [Terminvorschläge] zur Verfügung.

Wir führen die Arbeiten vertragsgemäß fort und dokumentieren die Nachtragsleistungen. Unsere Ansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Firma]

Anlagen: [Anordnung, Ankündigung, Kalkulation, Fotos, Bautagebuch-Auszug]

Tipp: Schicke das Schreiben so, dass du den Zugang beweisen kannst, und lege die Unterlagen dazu ab. Wie ein vollständiges Nachtragsangebot mit Kalkulation aussieht, zeigt unser eigener Beitrag. Wichtig: Der Satz „Unsere Ansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor“ ersetzt in der Regel nicht den Vorbehalt gegen die Schlusszahlung. Den erklärst du gesondert, nachdem die Schlusszahlungsmitteilung bei dir eingegangen ist (§ 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B).

Weiterarbeiten oder Arbeit einstellen?

Viele Betriebe wollen nach einer Ablehnung Druck machen und die Arbeit ruhen lassen. Das ist riskant. § 18 Abs. 5 VOB/B ist eindeutig:

„Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.“

Ein Recht, die Leistung zu verweigern, nimmt die Rechtsprechung nur in engen Ausnahmefällen an, etwa wenn der Auftraggeber eine berechtigte Mehrvergütung ernsthaft und endgültig verweigert. Liegst du mit deiner Einschätzung falsch, drohen dir Verzug, Schadensersatz und im schlimmsten Fall die Kündigung. Ein Baustopp sollte deshalb nie ohne rechtliche Prüfung erfolgen.

Es gibt aber sicherere Hebel:

  • Nicht erforderliche Zusatzleistungen: Leistungen, die für deine vertragliche Leistung nicht nötig sind, können dir nur mit deiner Zustimmung übertragen werden (§ 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B). Hier kannst du die Übernahme davon abhängig machen, dass ihr euch vorher über den Preis einigt.
  • Sicherheit verlangen: Nach § 650f BGB kannst du Sicherheit für deine noch nicht gezahlte Vergütung verlangen. Das Gesetz nennt ausdrücklich auch die in Zusatzaufträgen vereinbarte Vergütung. Einen strittigen Nachtrag musst du nachvollziehbar begründen können, sonst wird seine Höhe selbst zum Streitpunkt. Stellt der Auftraggeber die Sicherheit nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht, darfst du die Leistung verweigern oder kündigen. Das gilt nicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, über deren Vermögen kein Insolvenzverfahren zulässig ist (etwa Bund, Länder und Gemeinden), und nicht gegenüber Verbrauchern bei Verbraucherbau- oder Bauträgerverträgen.
  • Zahlungsverzug: Zahlt der Auftraggeber fällige Abschläge nicht, darfst du die Arbeiten nach erfolglosem Ablauf einer zuvor gesetzten angemessenen Frist bis zur Zahlung einstellen (§ 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B). Das betrifft fällige Zahlungen, nicht den bloßen Streit über einen Nachtrag. Hängt der offene Betrag allein am strittigen Nachtrag, ist das Risiko hoch: Ist der Nachtrag unberechtigt, war auch die Einstellung unberechtigt.
  • Behinderung: Blockiert der Streit deinen Ablauf, weil zum Beispiel eine nötige Entscheidung ausbleibt, zeige das unverzüglich schriftlich an. Wie das geht, steht im Beitrag zur Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B.

Dokumentiere jede Nachtragsleistung getrennt: Datum, Personal, Stunden, Geräte, Material, Fotos. Eine saubere Grundlage bietet unsere kostenlose Bautagebuch-Vorlage.

Geld sichern: Abrechnen, Vorbehalt, Verjährung

Abschlagsrechnung

Ausgeführte Nachtragsleistungen gehören in die nächste Abschlagsrechnung. Maßstab ist der Wert der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen, belegt durch eine prüfbare Aufstellung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B). Fällig wird der Abschlag binnen 21 Tagen nach Zugang (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B). Rechne mit Kürzungen beim strittigen Teil, aber stelle ihn trotzdem ein. Beim BGB-Bauvertrag darfst du nach einer Anordnung des Bestellers ohne Einigung über die Höhe 80 % der Mehrvergütung aus deinem Angebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB in Abschlagsrechnungen ansetzen (§ 650c Abs. 3 BGB). Wählst du diesen Weg, wird die endgültige Mehrvergütung erst nach der Abnahme fällig, und was du zu viel erhalten hast, musst du mit Zinsen zurückzahlen. Ob diese Regel auch im VOB-Vertrag gilt, ist umstritten.

Schlussrechnung und Vorbehalt

Nimm den abgelehnten Nachtrag in die Schlussrechnung auf. Zahlt der Auftraggeber dann weniger und teilt dir die Schlusszahlung schriftlich mit Hinweis auf die Ausschlusswirkung mit, wird es gefährlich: Die vorbehaltlose Annahme schließt Nachforderungen aus (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Genauso behandelt wird es, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf bereits geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt (§ 16 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B). Lehnt er deinen Nachtrag nach der Schlussrechnung so ab, prüfe sofort, ob die Vorbehaltsfrist schon läuft. Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen sind ausgeschlossen, wenn du sie nicht nochmals vorbehältst (§ 16 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B). Den Vorbehalt musst du binnen 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung erklären und innerhalb von weiteren 28 Tagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen einreichen oder, wenn das nicht möglich ist, den Vorbehalt eingehend begründen (§ 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B). Ein Muster dafür findest du im Beitrag zu Abschlags- und Schlusszahlung nach § 16 VOB/B. Fristen und Verzugszinsen rechnest du mit dem Fristenrechner VOB/B aus.

Verjährung

Vergütungsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du die maßgeblichen Umstände kennst oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsstest (§ 199 Abs. 1 BGB). Beim VOB-Vertrag knüpft die Rechtsprechung dafür in der Regel an die Fälligkeit der Schlusszahlung an. Lass einen Streit also nicht jahrelang ruhen.

Eskalieren: vorgesetzte Stelle, Schlichtung, Gericht

Bringt der Schriftwechsel nichts, hast du mehrere Wege – vom Gespräch bis zur Klage.

WegWann sinnvollGrundlage
Gespräch mit dem EntscheiderImmer zuerst. Oft lehnt die Bauleitung ab, weil sie nicht entscheiden darf.–
Vorgesetzte Stelle anrufenBei Behörden als Auftraggeber. Der schriftliche Antrag hemmt die Verjährung des darin genannten Anspruchs; die Hemmung endet 3 Monate nach Zugang des Bescheids. Achtung: Der Bescheid gilt als anerkannt, wenn du nicht binnen 3 Monaten nach Eingang schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebst und er dich auf diese Ausschlussfrist hingewiesen hat.§ 18 Abs. 2 VOB/B
Vereinbartes StreitbeilegungsverfahrenWenn im Vertrag etwa eine Schlichtung vereinbart ist.§ 18 Abs. 3 VOB/B
MaterialprüfungsstelleBei Streit über Eigenschaften von Stoffen oder Bauteilen, für die allgemein gültige Prüfverfahren bestehen. Jede Seite kann nach vorheriger Benachrichtigung der anderen eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle beauftragen. Deren Feststellungen sind verbindlich, die Kosten trägt der unterliegende Teil.§ 18 Abs. 4 VOB/B
KlageWenn alle anderen Wege scheitern und die Summe es rechtfertigt. Vorher von einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen lassen.ZPO

Mehr zu den Besonderheiten öffentlicher Auftraggeber steht im Beitrag zu öffentlichen Ausschreibungen, alle Regeln zu Streitigkeiten in der VOB/B-Übersicht zu § 18.

Checkliste: Bevor du auf die Ablehnung antwortest

  • Liegt die Ablehnung schriftlich vor, mit Begründung?
  • Ist klar, ob dem Grunde oder der Höhe nach abgelehnt wurde?
  • Habe ich das Bausoll in allen Vertragsunterlagen geprüft (LV, Vorbemerkungen, Pläne, Vertragsbedingungen, VOB/C)?
  • Kann ich die Anordnung belegen – mit Datum, Person und Inhalt? War die Person dazu bevollmächtigt?
  • Habe ich bei zusätzlichen Leistungen den Anspruch vor Ausführungsbeginn angekündigt?
  • Ist meine Kalkulation nachvollziehbar und an die Urkalkulation angebunden?
  • Sind die Nachtragsleistungen getrennt dokumentiert (Stunden, Material, Fotos)?
  • Habe ich eine Frist zur Stellungnahme gesetzt und ein Gespräch angeboten?
  • Steht der Nachtrag in der nächsten Abschlagsrechnung?
  • Ist die Frist für einen Vorbehalt gegen die Schlusszahlung im Kalender?

Beim BGB-Bauvertrag: was anders ist

Ist die VOB/B nicht vereinbart, gilt das gesetzliche Bauvertragsrecht. Dort streben die Parteien nach einem Änderungsbegehren zunächst eine Einigung an. Kommt sie binnen 30 Tagen nicht zustande, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen (§ 650b Abs. 2 BGB). Die Vergütung richtet sich dann nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen; eine vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation darfst du dafür heranziehen (§ 650c Abs. 1 und 2 BGB). Hinzu kommen die 80-%-Regel für Abschläge mit Rückzahlungspflicht samt Zinsen für zu viel Gezahltes (§ 650c Abs. 3 BGB) und ein erleichterter Eilrechtsschutz: Nach Beginn der Bauausführung muss für eine einstweilige Verfügung in Streitigkeiten über Anordnung oder Vergütungsanpassung kein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 650d BGB). Ausführlich: § 650b BGB: Anordnung und Vergütung.

So verhinderst du die nächste Ablehnung

Viele Nachträge scheitern nicht am Recht, sondern an fehlenden Belegen und am Zeitdruck auf der Baustelle. Drei Gewohnheiten helfen:

  • Vor dem Angebot prüfen: Unklare oder lückenhafte Positionen früh erkennen, etwa mit unserer Anleitung Leistungsverzeichnis prüfen.
  • Jede Anordnung schriftlich bestätigen lassen: Mündliche Ansagen auf der Baustelle noch am selben Tag per E-Mail zusammenfassen.
  • Sofort ankündigen, sauber begründen: Anspruch vor Ausführungsbeginn anmelden, Angebot mit Bezug auf Vertrag und Urkalkulation nachreichen.

Genau dabei hilft dir der Digitale Baujurist: Er findet die einschlägigen Stellen in deinen Vertragsunterlagen und erstellt Entwürfe für Mehrkostenanzeige, Nachtragsangebot und die Antwort auf eine Ablehnung, die du vor dem Versand prüfst.

Häufige Fragen

Ist mein Nachtrag verloren, wenn der Auftraggeber ihn ablehnt?

Nein. Ob dir eine Mehrvergütung zusteht, richtet sich nach dem Vertrag, bei VOB-Verträgen nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Auftraggeber den Anspruch nicht einfach durch Ablehnung beseitigen. Prüfe den genannten Grund, antworte schriftlich mit Belegen und sichere den Anspruch in Abschlags- und Schlussrechnung.

Darf ich die Arbeit einstellen, wenn mein Nachtrag abgelehnt wird?

Grundsätzlich nicht: Streitfälle berechtigen dich nicht, die Arbeiten einzustellen (§ 18 Abs. 5 VOB/B). Ein Leistungsverweigerungsrecht kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung einer berechtigten Mehrvergütung. Sicherere Wege sind eine Sicherheit nach § 650f BGB oder, wenn der Auftraggeber unstreitig fällige Zahlungen trotz angemessener Frist nicht leistet, die Arbeitseinstellung nach § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B. Lass einen Baustopp vorher rechtlich prüfen.

Muss ich eine geänderte oder zusätzliche Leistung ausführen, wenn der Preis noch nicht vereinbart ist?

In der Regel ja. Änderungen des Bauentwurfs darf der Auftraggeber anordnen (§ 1 Abs. 3 VOB/B). Nicht vereinbarte Leistungen, die für deine vertragliche Leistung erforderlich werden, musst du auf Verlangen mit ausführen, außer dein Betrieb ist auf solche Leistungen nicht eingerichtet (§ 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B). Dass der Preis noch offen ist, gibt dir allein kein Recht, die Arbeit abzulehnen; dein Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B bleibt bestehen. Andere Leistungen kann der Auftraggeber dir nur mit deiner Zustimmung übertragen (§ 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B). Dann kannst du die Übernahme von einer vorherigen Preiseinigung abhängig machen.

Was tun, wenn der Auftraggeber auf meinen Nachtrag gar nicht reagiert?

Schweigen ist in der Regel weder Zustimmung noch Ablehnung. Fasse schriftlich mit Frist nach, biete ein Gespräch an und dokumentiere alles. Führe Leistungen nur aus, wenn sie angeordnet oder gefordert sind, und kündige bei zusätzlichen Leistungen den Anspruch vor Beginn an. Bleibt eine nötige Entscheidung aus und behindert das deinen Ablauf, zeige die Behinderung schriftlich an (§ 6 Abs. 1 VOB/B).

Wie lange kann ich einen abgelehnten Nachtrag noch durchsetzen?

Vergütungsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du die Umstände kennst oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsstest (§ 199 Abs. 1 BGB). Beim VOB-Vertrag kommt es dafür in der Regel auf die Fälligkeit der Schlusszahlung an. Viel früher droht aber die Schlusszahlungsfalle: Erhältst du eine Schlusszahlungsmitteilung mit Hinweis auf die Ausschlusswirkung, musst du binnen 28 Tagen einen Vorbehalt erklären und ihn binnen weiterer 28 Tage mit prüfbarer Rechnung oder eingehender Begründung untermauern (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 VOB/B).

Jannis Quester

Jannis Quester
Gründer und Geschäftsführer von Vicora Solutions. Jannis zeigt Bau- und Handwerksbetrieben in Live-Demos an ihren eigenen Leistungsverzeichnissen und Projektunterlagen, wie KI bei VOB-Fragen, Nachträgen und Behinderungen im Bauablauf unterstützt.

Quellen

  • VOB/B, § 1 Abs. 3 und 4 – Anordnungen und nicht vereinbarte Leistungen
  • VOB/B, § 2 Abs. 1, 3, 5, 6, 7 und 8 – Vergütung
  • VOB/B, § 6 Abs. 1 – Behinderungsanzeige
  • VOB/B, § 16 Abs. 1, 3 und 5 – Zahlung
  • VOB/B, § 18 – Streitigkeiten
  • BGB §§ 650b, 650c, 650d, 650f – Bauvertrag (gesetze-im-internet.de)
  • BGB §§ 195, 199 – Verjährung (gesetze-im-internet.de)

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 7. November 2026.

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